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Drug-Checking in Deutschland

Ein Referat von Hans Cousto
vorgetragen in Erfurt am 26. Mai 2004
anläßlich der FDR-Fachkonferenz "Addicted to Party"


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Interventionsstrategie Drug-Checking
Drogen aller Art sind weltweit äußerst begehrte Güter, wobei die Nachfrage vom rechtlichen Status der einzelnen Substanzen kaum beeinflußt wird. Auf die Qualität der Drogen hingegen hat dieser Status einen großen Einfluß, da bei sogenannten legalen Drogen durch amtliche Kontrollen eine gleichbleibende Güte bezüglich Reinheit und Dosierung weitgehend gewährleistet werden kann, bei illegalisierten Substanzen dies jedoch nicht der Fall ist. So entsprechen Reinheit und Dosierung bei den illegalisierten Substanzen häufig nicht den Angaben der Lieferanten oder sie enthalten andere als die deklarierten Wirkstoffe. Daraus folgt, daß der Konsum solcher Produkte mit einem zusätzlichen Gefahrenpotential für die gesundheitliche Unversehrtheit der jeweiligen Konsumenten verbunden sein kann. Dieses zusätzliche und offenkundige Gefahrenpotential zu reduzieren ist die Zielsetzung von Drug-Checking-Programmen.

Drug-Checking ist eine Interventionsstrategie zur Erhaltung der Gesundheit, da die genaue Kenntnis von Dosierung und Wirkstoffzusammensetzung einer Droge den potentiellen Gebrauchern derselben das objektiv bestehende Gefahrenpotential vergegenwärtigt und somit eine klare Grundlage für die subjektive Risikoabschätzung vor der eventuellen Einnahme schafft. Drug-Checking fördert somit den Lernprozeß zu einem verträglichen Risikomanagement.

 

Das Drug-Checking-Programm von Eve & Rave in Berlin – Ein historischer Überblick zum Auf und Ab des Drug-Checking-Programms von Eve & Rave in Berlin
Zur Durchführung des Programms, bei dem auch die Auswirkung des Drogenkonsums auf die Szene durchleuchtet werden sollte, wurde von Eve & Rave e.V. Berlin eine Vereinbarung mit der Medizinischen Fakultät (Charité) der Humboldt-Universität zu Berlin (Institut für Gerichtliche Medizin, Abtei­lung für Toxikologische Chemie) getroffen, die Analytik von Ecstasy-Pillen für den Verein durchzuführen. Im Februar 1995 lief das Programm an.

Im Mai 1995 erhob das Landeskriminalamt Strafanzeige von Amts wegen gegen Unbekannt aufgrund des Verdachts des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln. Mittel Juli 1996 erfolgte drei Tage nach der Love Parade eine Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen im Vereinsbüro in der Friedrichstr. 165 durch die Polizei. Zum Erstaunen der Polizei wurden keine Drogen im Vereinsbüro gefunden, nicht ein Krümel Haschisch, nicht einmal einen abgebrannten Joint. Trotz der Durchsuchung konnte das Drug-Checking-Programm weitergeführt werden. Ab September 1996 waren die stets aktualisierten Resultate der Analysen auch bei der Informationszentrale gegen Vergiftungen der Uni Bonn über Internet abrufbar. Ende September 1996 durchsuchten Polizeibeamten das Gerichtsmedizinische Institut der Charité. Nachdem man im Institut der Charité auf Nachfrage bestätigte, Unterlagen über die Zusammenarbeit mit Eve & Rave e.V. Berlin zu haben, erklärten die Beamten, sie hätten eine mit „Gefahr in Verzug“ – man muß sich das wirklich richtig vergegenwärtigen, nach 14 Monaten Ermittlungstätigkeit plötzlich „Gefahr in Verzug“ und kein Durchsuchungsbefehl! – ja, eine mit „Gefahr in Verzug“ begründete Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen der über Eve & Rave vermittelten Untersuchungen.

Fast zehn Monate nach Abschluß der Ermittlungen beim LKA erhob die Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin im November 1997 Anklage gegen die beschuldigten Mitglieder von Eve & Rave. Unter Einreichung einer 20seitigen Anklageschrift wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens beim Amtsgericht Tiergarten, beantragt.

Das Gericht lehnte am 2. Juni 1998 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen ab. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten wurden der Landeskasse Berlin auferlegt. Das Landgericht Berlin, verwarf am 1. März 1999 die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. Juni 1998 als unbegründet ebenfalls auf Kosten der Landeskasse Berlin.

Eine Wiederaufnahme des Drug-Checking-Programms konnte jedoch nicht in Angriff genommen werden, weil das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Berlin, das gemäß § 3 BtMG zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln ist, dem Institut der Charité, das für Eve & Rave e.V. Berlin die Analytik von Ecstasy-Pillen im Rahmen des Drug-Checking-Programms durchführte, die hierfür notwendige Erlaubnis massiv einschränkte.

Nicht nur die Mitarbeiter von Eve & Rave e.V. Berlin waren über diese Tatsache empört, auch die Deutsche AIDS-Hilfe zeigte sich bestürzt über die erfolgte staatsanwaltschaftliche Durchsuchung des Gerichtsmedizinischen Instituts und bekundete am 9. Oktober 1996 ihre Empörung über die durch Polizeigewalt ohne richterlichen Beschluß verhinderten neuen drogenpolitischen Ansätze zur Schadensminderung. Der Verein Eve & Rave e.V. Berlin bekundete jedoch seine Genugtuung über die Tatsache, daß Eve & Rave Schweiz sofort nach der erzwungenen Einstellung des Drug-Checking-Programms in Berlin Ende September 1996 ein völlig eigenständiges Drug-Checking-Programm initialisierte und seit dem Herbst 1996 kontinuierlich Pillen, Pulver und Pappen ins Labor zur Analytik brachte. Überdies lobte der Verein die gute Kooperation mit Eve & Rave Schweiz und den regen und stetigen Informationsaustausch.

An der Love Parade 1999 führte Eve & Rave Berlin am Informationsstand in seinem Zelt im Tiergarten Schnelltests vor Ort nach dem Verfahren von Marquis durch. Zudem wurden vor der Love Parade 1999 sowohl die Presse als auch das Radio und das Fernsehen ausführlich über die Unterschiede verschiedener Testverfahren informiert. Die Medien berichteten zum Teil mehrfach sehr differenziert über dieses Thema, was die politische Diskussion nachhaltig beflügelte – dies jedoch vor allem im benachbartem Ausland.

 

Das Drug-Checking-Programm der DROBS in Hannover
Die Mitarbeiter der DROBS wurden in den Niederlanden vom Niederländischen Institut für Alkohol und andere Drogen (NIAD) und vom Adviesburo Drugs Amsterdam geschult. Die Labortestunterlagen (Listen mit Testresultaten) des NIAD werden den Mitarbeitern der DROBS zur Verfügung gestellt. Vor Ort führen die Rat suchenden Konsumenten unter Anleitung der DROBS-Mitarbeiter den bereits erwähnten Schnelltest durch. Zusätzlich kann mittels der genauen optischen Untersuchung und Vermessung der Pille (Bürotest) die untersuchte Probe durch Abgleich mit den holländischen Pillen-Listen identifiziert werden. Dabei dürfen die Pillen-Listen nicht vom Rat suchenden Konsumenten eingesehen werden. Möglich wurde dieses Angebot durch eine Übereinkunft mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Hannover, die am 13. Januar 1995 ihre Zustimmung gab. Dieses Vorgehen ist durch das in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Legalitätsprinzip nötig. Die Polizei ist danach immer gezwungen, bei Verdacht des Besitzes von Betäubungsmitteln gegen die Besitzer zu ermitteln, auch wenn diese die Substanzen nur testen möchten. Sobald die Polizei von der Durchführung solcher Drogentests erfährt, ist sie von Gesetzes wegen gezwungen, gegen die beim Test als Besitzer von Betäubungsmitteln auftretenden Personen zu ermitteln, weil sie sich sonst wegen einer Strafvereitelung im Amt strafbar machen würde. Die für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zuständige Staatsanwaltschaft in Hannover hat daher der Polizei untersagt, auf Techno-Veranstaltungen, bei denen im Rahmen einer Drogenberatung der DROBS ein Schnelltest oder eine Pillenidentifizierung durchgeführt wird, diejenigen Personen, die Betäubungsmittel zum Test bringen, zu überwachen und zu kontrollieren beziehungsweise auf diesen Personenkreis zuzugreifen.

 

Pillenidentifikation der DROBS mußte nach knapp 10 Jahren eingestellt werden
Das seit Ende 1994 bestehende Angebot der DROBS in Hannover, Ecstasypillen auf ihre Inhaltsstoffe zu testen, gibt es nicht mehr. Ein Jahrzehnt wurde die DROBS in Hannover wöchentlich mit Laborergebnissen aus den Niederlanden versorgt. Über 90% der in Niedersachsen kursierenden Ecstasypillen konnten jahrelang über die niederländischen Laborlisten identifiziert werden. Dies war ein einmaliges Angebot in Deutschland, das von vielen Konsumenten dankend angenommen wurde. Seit Anfang 2000 haben sich die Vertriebswege der Pillen jedoch mehr und mehr verändert. Ein immer größer werdender Teil der in Deutschland verkauften Pillen kam nicht mehr von den Niederlanden, sondern von anderen Staaten nach Deutschland. Seitdem gelangt es der DROBS in Hannover nur noch etwa 30% der Substanzen zu identifizieren.

Schnell sollte ein regionales Labor gefunden werden, um hier Abhilfe zu schaffen. Leider sind die Bemühungen der DROBS jedoch an vielen Punkten bis heute gescheitert. Was blieb, waren die Laborergebnisse aus den Niederlanden, mit denen wenigstens zum Teil die „Böse-Pillen-Listen“ aktualisiert werden konnten.

Nun, im Februar 2004, dürfte die DROBS in Hannover auch diese letzte Quelle nicht mehr nutzen. Das niederländische Institut darf die DROBS aus rechtlichen Gründen nicht mehr mit Testergebnissen aus versorgen. Daher verfügt die DROBS über keinerlei Informationen mehr und es besteht auch nicht die Möglichkeit in Einzelfällen welche zu bekommen. Die Konsumenten können sich somit wieder zwischen Selbstversuch und Verzicht entscheiden.

Die DROBS in Hannover bedauert diese Entwicklung sehr. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung eines flächendeckenden, bundesweiten Ecstasy-Test-Systems bzw. Monitoringsystems mit der Möglichkeit von Laboruntersuchungen in verschiedenen Bundesländern dringend notwendig. Durch eine zentral gesteuerte Vernetzung von Suchtberatungsstellen sollte künftig ein bundesweites Testangebot aufgebaut werden. Mit dieser Forderung – publiziert in einer Pressemitteilung Anfang Februar 2004 – schließt sich die DROBS an die gleichlautende Forderung des Techno-Netzwerkes Berlin und des bundesweiten Sonics-Netzwerkes aus dem Jahre 1999 an – publiziert im Drug-Checking-Konzept für die Bundesrepublik Deutschland, erarbeitet für das Bundesministerium für Gesundheit. Diverse weitere Organisationen, die beratend im Party-Drogen-Bereich tätig sind, haben ähnliche Forderungen gestellt, so die Drugscouts vom Suchtzentrum e.V. Leipzig, der Landesverband der Caritas in Berlin, der Arbeitskreis Party-Drogen-Projekte Berlin-Brandenburg und andere mehr.

 

Die rechtliche Situation von Drug-Checking in Deutschland
Eve & Rave e.V. Berlin konnte mit dem Institut für Gerichtliche Medizin, Abteilung für Toxikologische Chemie, der Medizinischen Fakultät der Humboldt-Universität in Berlin eine Vereinbarung zur Analyse von Ecstasypillen treffen. Für Untersuchungen der unter das Betäubungsmittel fallenden Substanzen besaß dieses Institut gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG die entsprechende Genehmigung der Bundesopiumstelle des Bundesgesundheitsamtes (heute: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte). Die beim Verein anonym eingegangenen Pillen wurden nun zu einem Unkostenbeitrag in Höhe von 70 DM, also etwa 35 Euro, in diesem Institut untersucht, die Ergebnisse konnten nach der Nennung eines Codewortes abgefragt werden und wurden in Listen veröffentlicht. Ein seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft eingeleitetes juristisches Vorgehen gegen die Mitarbeiter des Vereins Eve & Rave mit dem Ziel das praktizierte Drug-Checking-Modell zu unterbinden, fand mit dem Beschluß des Landgerichtes Berlin in zweiter Instanz vom 1. März 1999 sein endgültiges Aus. Die Gerichte bestätigten damit die Legalität von Drug-Checking in Deutschland. Mit großer Bestürzung registrierte man deshalb die in der Folge eingeleitete restriktive Genehmigungspolitik des Bundesinsti­tuts für Arzneimittel und Medizinprodukte, das durch eine massive Einschränkung der Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmittel für das Institut für gerichtliche Medizin auf die Beschlüsse der Gerichte reagierte und so eine Weiterführung des Drug-Checking-Programms verhinderte.

Krankenhausapotheken und öffentliche Apotheken sind in Deutschland im Rahmen ihrer Betriebserlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e BtMG von der Erlaubnispflicht ausgenommen, Betäubungsmittel zur Untersuchung und zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegenzunehmen. Vor Ort Untersuchungen von Betäubungsmittel durch Apotheker sind nicht ausdrücklich im BtMG geregelt. Wenn aber am Rande von Festveranstaltungen oder drogenpolitischen Veranstaltungen Apotheker in einem besonderen Drogen­mobil Betäubungsmittel zu Untersuchungszwecken entgegennehmen, zur Drogenuntersuchung weiterleiten oder Untersuchungen selbst vornehmen, dürfte nach Auffassung von Oberstaatsanwalt Harald H. Körner § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e BtMG ebenfalls Gültigkeit haben.

Gerichtsmedizinische Institute und andere Spezallaboratorien sind technisch für die Untersuchung von Ecstasypillen und andere psychotrope Substanzen bestens ausgerüstet. Apotheken verfügen jedoch nur äußerst selten über die für diese Untersuchungen notwendigen Apparaturen. Daß im BtMG nur die Apotheken für Substanzanalysen vorgesehen sind, zeigt, daß die Bestimmungen keinen vernünftigen Bezug zum realen technisch-wissenschaftlichen Ablauf der Dinge haben, respektive daß der Gesetzgeber in Deutschland bewußt versucht, mittels dieser Bestimmungen die Durchführung solcher Analysen zu erschweren und zu verhindern. Gemäß übereinstimmenden Gerichtsbeschlüsse aus erster und zweiter Instanz ist Drug-Checking in Deutschland jedoch prinzipiell legal.

 

Tendenzöse amtliche Publikationen zur Thematik
Nach einer sehr aufschlußreichen und interessanten Darstellung des Projektes ChEck iT! in Wien, in dessen Rahmen Laboruntersuchungen von Pillen, Pulver und Pappen vor Ort an Parties durchgeführt werden, und des Projektes der DROBS Hannover, in dessen Rahmen Schnelltests vor Ort an Parties durchgeführt werden, sind im 6. Kapitel des Buches „Forschung und Praxis der Gesundheitsförderung Band 19 – Drogenkonsum in der Partyszene – Entwicklungen und aktueller Kenntnisstand – Dokumentation einer Fachtagung der BZgA zur Suchtprävention vom 24. 9. bis 26. 9. 2001 in Köln“ zum Thema Drug-Checking Prämissen, Thesen und Ergebnisse (zusammengefaßt von Artur Schroers) abgedruckt. In den Ausführungen von Schroers sind wahrlich abenteuerliche Bemerkungen zu finden. So schreibt er, daß die rechtliche Situation von Drug-Checking ungeklärt sei, obwohl zwei Gerichtsbeschlüsse vorliegen, die keine Straftat im Rahmen des Drug-Checking-Programms von Eve & Rave e.V. Berlin feststellen konnten. Wie schon ausgeführt: Am 2. Juni 1998 hielt das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin die Ausführungen der Verteidigung für überzeugend und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen ab. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten wurden der Landeskasse Berlin auferlegt. Die Kostenentscheidung beruhte auf § 467 Abs. 2 StPO. Am 1. März 1999 verwarf das Landgericht Berlin, 6. Strafkammer, die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. Juni 1998 als unbegründet auf Kosten der Landeskasse Berlin.

Auch in dem Buch „Frühwarnsysteme – Materialien und Diskussionsergebnisse eines Workshops“ (Herausgegeben von Roland Simon, Tim Pfeiffer & Eva Hoch, Deutsche Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD) Arbeitsberichte Nr. 1) schreibt Schroers unter dem Titel „Drug-Checking – Zwischenstand zu den Möglichkeiten und Grenzen von Drogenanalysen im Rahmen eines Drogenfrüherkennungssystems“ kein Wort zu den oben genannten Gerichtsbeschlüssen und behauptet dennoch, die rechtliche Situation sei nicht geklärt.

Es ist wirklich absonderlich, daß in den Ausführungen von Schroers weder das Drug-Checking-Programm von Eve & Rave noch die Gerichtsbeschlüsse erwähnt werden. Hier scheint im politischen Sinne opportunistisches Totschweigen Leitmotiv des Handelns gewesen zu sein. Überhaupt scheint Schroers mit dem Drug-Checking-Programm von Eve & Rave, das seit Oktober 1996 nicht mehr in Berlin, sondern in Solothurn in der Schweiz durchgeführt wird, seine Probleme zu haben. In seiner Promotionsschrift „Monitoring – Drogentrendforschung auf Basis von Drogenanalysen (Drug-Checking) am Beispiel des Ecstasykonsums zum Zwecke der Gesundheitsförderung in Jugendkulturen“ (Münster, 28.12.1999) schreibt Schroers (Fn. 13 S. 32): „Sporadisch wurden für eine gewisse Zeit (bis Anfang 1998) in der Schweiz auch von Eve & Rave in Zürich einige wenige illegalisierte Substanzen analysiert.“ Diese Angabe enthält gleich mehrere Fehler. 1997 wurde kontinuierlich und nicht sporadisch untersucht. Es wurden nicht einige wenige, sondern genau 247 Analysen durchgeführt. Da einige Samples aus den gleichen Chargen stammten, kamen nur 183 Resultate in die Liste.

Die Angabe „bis Anfang 1998“ ist ebenso falsch, da auch in den Folgejahren Pillenlisten mit Resultaten veröffentlicht wurden, wie Schroers selbst auf S. 41 seiner Promotionsschrift feststellt. Zudem ist die Angabe „Zürich“ falsch, es muß Solothurn heißen. Auf S. 41 seiner Promotionsschrift erwähnt Schroers die Pillenlisten 1995 bis 1999 und schreibt dann „enthalten Daten zu (derzeit insgesamt rund 200) analysierten Pillen“ und danach gibt Schroers eine Quelle von 1997 an. Diese Art von Informationsvermittlung ist unseriös, denn in der Quelle von 1997 kann nicht stehen, wie viele Pillen 1998 und 1999 analysiert wurden. In den Listen 1995/1996 sind 145 Resultate aufgelistet, in der Liste von 1997 sind es 183 Resultate, in der Liste von 1998 sind es 68 Resultate und in der Liste von 1999 sind es 69. Bis und mit 1999 waren es 465 Resultate unterschiedlicher Proben. Schroers Angabe „rund 200“ zur Zahl der analysierten Pillen ist falsch, da es in Wahrheit weit mehr als doppelt so viele waren. (Inzwischen hat Eve & Rave mehr als 700 Testergebnisse unterschiedlicher Proben veröffentlicht.)

Des weiteren fehlt sowohl in seiner Promotionsschrift wie auch in seinem Beitrag zu den DBDD Arbeitsberichten Nr. 1 als auch zum BZgA-Buch eine Feststellung zur Tatsache, daß Drug-Checking den Konsumenten ermöglicht, bewußt eine vorher bestimmte Menge einer eindeutig definierten Substanz oder auch mehrerer Substanzen nach Maß und Menge gezielt einzunehmen. Daß es zudem nur mit einer Klientel, die nach oben genannten Kriterium Drogen einnimmt, möglich ist, empirisch zu erforschen, welche Droge in welcher Dosierung (und welchen Kombinationen mit anderen Drogen) bestimmte und somit bestimmbare Wirkungen hervorruft, wird ebenfalls nicht erwähnt. Somit hat Schroers ein zentrales Element des Drug-Checking-Konzeptes von Eve & Rave e.V. Berlin, von Eve & Rave Schweiz, vom Techno-Netzwerk Berlin und vom Sonics-Netzwerk entweder überhaupt nicht wahrgenommen oder vorsätzlich unterschlagen!

Das für den Konsumenten bestimmbare Wirkungsprofil vor der Einnahme von Drogen ist ein zentrales Anliegen des Drug-Checking-Programms von Eve & Rave. Dies steht z.B. im Vorwort des Drug-Ckecking-Buches (1. und 2. Auflage) von Hans Cousto wie auch im Vorwort des Drug-Checking-Konzeptes des Techno-Netzwerkes Berlin, beide in Schroers Promotionsschrift erwähnt und beide in der zugehörigen Literaturliste aufgeführt, jedoch beide im Beitrag des BZgA-Buches unerwähnt.

Der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, daß das Drug-Checking-Konzept des Techno-Netzwerkes Berlin ausschlaggebend für die Durchführung der Tagung der BZgA gewesen war.

In seiner Promotionsschrift hat Schroers diverse Daten falsch wiedergegeben (böse Zungen sprechen von Geschichtsfälschung) und in seinem BZgA-Beitrag hat Schroers wesentliche Elemente aus dem Erfahrungsschatz des Drug-Checking nicht erwähnt und somit vorsätzlich ein einseitig tendenziöses, teilweise falsches Bild zur Thematik vermittelt.

 

EU-Studie zeigt: Drug-Checking führt nicht zu mehr Drogenkonsum
Die Drug-Checking-Projekte (DROBS Hannover, Jellinek Amsterdam und ChEck iT! Wien) wurden im Jahr 2002 im Rahmen einer EU-Studie evaluiert. Dabei konnte bewiesen werden, daß Drug-Checking-Programme das tatsächliche Konsumverhalten beeinflussen: Der Ecstasykonsum wird gesenkt und das Risikoverhalten verringert. Wiens Gesundheitsstadträtin Dr. Elisabeth Pittermann zeigte sich über den Erfolg des wissenschaftlichen Projekts ChEck iT! hoch erfreut: Die Studie zeige, daß diese Drogenpräventionsprogramme greifen.

Drug-Checking führt gemäß dieser Studie zu geringerem Konsum. Die Studie, die gemeinsam von den Städten Amsterdam, Hannover und Wien und den jeweiligen Drug-Checkin-Programmen durchgeführt wurde, ging auf eine Initiative der EU-Kommission zurück. Die 3-Städte-Untersuchung konnte klar nachweisen, daß bei Konsumenten der Partydroge Ecstasy durch Drug-Checking eine Verhaltensänderung herbeigeführt wird. Je häufiger die Konsumenten ihre Pillen testen lassen, desto seltener konsumieren sie Ecstasy. Darüber hinaus konsumieren Tester in der Regel weniger Pillen, wenn ihr Testergebnis eine hohe Dosierung angibt. Die Vermutung, daß Tester ihre Pillen nicht einnehmen, wenn das Ergebnis der Analyse nicht das erwartete Ecstasy angibt, kann durch die EU-Studie erstmals auf internationaler Ebene wissenschaftlich bestätigt werden. ChEck iT! bietet den höchsten Standard der europäischen Drug-Checking-Programme. Das wissenschaftliche Projekt ChEck iT! wurde 1997 gegründet und testet seit damals Ecstasy-Tabletten vor Ort auf großen Rave-Veranstaltungen. Für ChEck iT! wurde eigens eine komplette Laborausrüstung für den mobilen Einsatz adaptiert. Das Projekt DROBS Hannover arbeitete ähnlich, allerdings konnten vor Ort nur so genannte Schnelltests durchgeführt werden. In Amsterdam arbeiten das Jellinek-Institut und das Drug Information Moni­toring System (DIMS) zusammen. Dort wird hauptsächlich in einer Beratungsstelle mit Schnelltest und Laboranalyse gearbeitet.

Allen drei Drug-Checking-Programmen gemein ist der Auftrag zur Vermeidung von problematischen Konsummustern beizutragen. Generelles Ziel ist es kurz-, mittel- und langfristige Gesundheitsschäden der jugendlichen Konsumenten zu verhindern. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, daß 81% der befragten Drogenkonsumenten noch nie eine Drogenberatungsstelle aufgesucht hatten. Weit über der Hälfte der Befragten gab an, sie würden auf keinen Fall eine traditionelle Beratungsstelle aufsuchen. Die weitaus gefragteste Informationsquelle für Konsumenten von Ecstasy waren bislang Freunde und Bekannte, die schon Drogenerfahrung hatten. Durch Drug-Checking-Programme konnte dieses einseitige Informationsverhalten durchbrochen werden. Je häufiger das Testprogramm in Anspruch genom­men wurde, desto höher wurde die Glaubwürdigkeit der Angebote der Drug-Checking-Programme eingeschätzt. So gab etwa ein Drittel der Befragten an, Ecstasy wegen der gefährlichen Substanzen, die beim Drug-Checking entdeckt wurden, nicht zu nehmen. Ein weiteres Viertel gab als Grund sich von Ecstasy fern zu halten, die „Warn-Flyer“ an, mit denen vor den Inhalten getesteter Pillen gewarnt wurde. Schon allein die Präsenz von Drug-Checking-Programmen an Parties unterstreiche gemäß der Studie die Gefahren potentieller gesundheitlicher Schädigungen und beeinflusse das Riskoverhalten der Partygänger in positiver Art und Weise.

Vor dem Hintergrund, daß die EU-Studie dem Drug-Checking-Programm der DROBS in Hannover präventive Effizienz attestierte, ist es absolut nicht nach zu vollziehen, daß die DROBS aus rechtlichen Gründen ihre Dienstleistung, die auf eine hohe Akzeptanz sowohl bei Ecstasykonsumenten als auch bei potentiellen Konsumenten und Nichtkonsumenten stieß, im Winter 2004 einstellen mußte.

 

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Fußnoten:

   

1.

Weit mehr als zwei Drittel aller in den letzten Jahren vom BKA untersuchten Speed-Proben enthielten weniger als zehn Prozent Wirkstoff (Amphetamin) und somit über 90% Zusatz- und Verschnittstoffe. Demgegenüber enthielten in den letzten beiden Jahren weit mehr als 95% der untersuchten Ecstasy-Pillen ausschließlich den Wirkstoff MDMA.

Siehe u.a.: Drug-Checking in Europa – Die Situation in verschiedenen Ländern im Vergleich, Referat von Hans Cousto, vorgetragen am Freitag, 27. September 2002 in der Friedrich-Schiller-Universität zu Jena anläßlich des 7. Internationalen Akzept-Drogenkongresse 2002 in Jena/Thüringen
http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/dc112.pdf
Bundeskriminalamt (BKA): Lageberichte Rauschgift – Rauschgiftjahresbericht 2002, Wiesbaden 2003, Ab­schnitt E-1.4 und E-1.5, S. 169 ff.
http://www.bka.de/lageberichte/rg.html

   

2.

Vergl.: Cousto, Hans: Drug-Checking – Qualitative und quantitative Kontrolle von Ecstasy und anderen Substanzen, 2. erweiterte und überarbeitete Auflage, Solothurn 1999
http://www.nachtschatten.ch/prod/buch_038.htm

   

3.

Eine genaue Beschreibung des Drug-Checking-Programms von Eve & Rave Berlin ist im Drug-Checking-Buch von Hans Cousto (siehe Fußnote 3) auf den Seiten 133 bis 170 abgedruckt. Siehe auch: Eve & Rave: Vereinskonzept und Tätigkeitsbericht – Berlin, Kassel, Köln, Münster, Schweiz. Redaktion und Zusam­menstellung: Hans Cousto, Ausgabe Januar 2000, Solothurn 2000, S. 24-43
http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/bericht_2000.pdf

   

4.

Beschluß des Amtsgerichtes Berlin Tiergarten vom 2. Juni 1998 in der Strafsache gegen H.A. und J.K. betreffend Drug-Checking-Programm von Eve & Rave e.V. Berlin in vollem Wortlaut
http://www.eve-rave.net/download.sp?file=mzdr101.pdf

   

5.

Beschluß des Landgerichtes Berlin vom 1. März 1999 in der Strafsache gegen H.A. und J.K. betreffend Drug-Checking-Programm von Eve & Rave e.V. Berlin in vollem Wortlaut
http://www.eve-rave.net/download.sp?file=mzdr102.pdf

   

6.

Eve & Rave e.. Berlin: Das Drug-Checking-Programm von Eve & Rave e.V. Berlin – Chronologie des Programms und der staatlichen Repressionsmaßnahmen gegen das Drug-Checking-Programm von Eve & Rave. Redaktion und Zusammenstellung: Hans Cousto, im November 2002, Berlin 2002, S. 8 ff.
http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/dc111.pdf

   

7.

Deutsche AIDS-Hilfe: Pressemitteilung vom 9. Oktober 1996, in: Cousto, Hans: Drug-Checking – Qualita­tive und quantitative Kontrolle von Ecstasy und anderen Substanzen, 2. erweiterte und überarbeitete Auf­lage, Solothurn 1999, S. 151 f.
http://www.nachtschatten.ch/prod/buch_038.htm

   

8.

Grube, L.: Erfahrungen der DROBS Hannover mit neuen Präventionsstrategien und der Beratung von KonsumentInnen synthetischer Drogen, in: J. Neumeyer, H. Schmidt-Semisch (Hg.): Ecstasy – Design für die Seele?, Freiburg 1997, S. 289

   

9.

Körner, Harald: Die Zulässigkeit von Drug-Checking. Rechtliche Risiken und Nebenwirkungen von Drug-Checking (Gutachten von Oberstaatsanwalt Dr. Harald H. Körner), Frankfurt am Main 1997, S. 5 ff.
http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/mzdr100.pdf

   

10.

Märtens, Peter: Angebote und Erfahrungen des Jugend- und Drogenberatungszentrums Hannover auf Raves. DROBS-Info-Mobil, Aufklärungsmaterialien und Pillenidentifikation, in: Rabes, Manfred; Harm, Wolfgang (Hg.): XTC und XXL, Ecstasy. Wirkungen, Risiken, Vorbeugungsmöglichkeiten und Jugend­kultur, Reinbeck bei Hamburg 1997, S.181-198

   

11.

DROBS Hannover: Raver’s Corner – Pillenliste („Böse Pillen“)
http://www.step-hannover.de/data/dprae/rav3.html

   

12.

DROBS Hannover: Pressemitteilung vom Februar 2004: Ende des Drug-Checking-Programms der DROBS Hannover – Pillenidentifikation muß nach 10 Jahren eingestellt werden
http://www.step-hannover.de/data/dprae/ende_drugchecking.html

   

13.

techno-netzwerk berlin : Drug-Checking-Konzept für die Bundesrepublik Deutschland – erarbeitet vom techno-netzwerk berlin für das Bundesministerium für Gesundheit, Berlin 1999
http://www.eve-rave.net/abfahrer/drugchecking.sp?text=1

   

14.

Ecstasy-Drug-Checking: Risikominderung oder falsche Sicherheit? Materialien zur Fachtagung vom 2. Juli 1997 zu Münster von INDRO e.V., Eve & Rave Münster und AIDS-Hilfe e.V. NRW. Pressemitteilung zur 1. deutschen Drug-Checking-Fachtagung zu Maßnahmen zum Gesundheitsschutz in der Techno- und Partyszene. Text der Resolution von Münster vom 2. Juli 1997
http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/dc108.pdf

Berliner Drug-Checking-Resolution: Drug-Checking-Resolution des Sonics Netzwerks für Rhythmus und Veränderung vom 28. Februar 1999 http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/dc109.pdf

Positionspapier zum Drug-Checking vorgelegt vom Caritasverband Berlin e.V., Fachbereich 23/Sucht. Im Dezember des Jahres 2000 begann eine caritasinterne, beratungsstellenübergreifende Diskussion über Drug-Checking als Strategie der Prävention und Gesundheitsfürsorge im Drogenbereich. In der Folge richteten die Berliner Suchtberatungsstellen der Caritas eine Arbeitsgruppe „Drug-Checking“ ein, mit dem Auftrag ein Positionspapier zu diesem Thema zu erstellen.
http://www.mindway-berlin.de/report5.htm

   

15.

§ 3 BtMG: http://www.eve-rave.net/abfahrer/recht.sp?text=1&page=4#3

   

16.

Eve & Rave: Ecstasy-Pillen 1995, [...], 2003, Qualitative und quantitative Analyse von Ecstasy-Pillen
http://www.eve-rave.net/abfahrer/download.sp?cat=1

   

17.

Eve & Rave e.. Berlin: Das Drug-Checking-Programm von Eve & Rave e.V. Berlin – Chronologie des Programms und der staatlichen Repressionsmaßnahmen gegen das Drug-Checking-Programm von Eve & Rave. Redaktion und Zusammenstellung: Hans Cousto, im November 2002, Berlin 2002, S. 8 ff.
http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/dc111.pdf

   

18.

§ 4 BtMG: http://www.eve-rave.net/abfahrer/recht.sp?text=1&page=4#4

   

19.

Körner, Harald: Die Zulässigkeit von Drug-Checking. Rechtliche Risiken und Nebenwirkungen von Drug-Checking (Gutachten von Oberstaatsanwalt Dr. Harald H. Körner), Frankfurt am Main 1997, S. 7
http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/mzdr100.pdf

   

20.

Schroers, Artur (Leiter der Hamburgischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren): Drug-Checking – Prämissen, Thesen und Ergebnisse, in: BzgA (Hg.): Forschung und Praxis der Gesundheitsförderung Band 19 – Drogenkonsum in der Partyszene – Entwicklungen und aktueller Kenntnisstand – Dokumentation einer Fachtagung der BZgA zur Suchtprävention vom 24. 9. bis 26. 9. 2001 in Köln, Köln 2002, S. 199-203
http://www.bzga.de/bzga_stat/fachpubl/pdf-datei/dfh19.pdf

Rezension von Hans Cousto zu „Drogenkonsum in der Partyszene – Entwicklungen und aktueller Kenntnisstand“ (Hrsg.: BZgA).
http://www.DroGenKult.net/?file=text009

   

21.

Schroers, Artur: Drug-Checking – Zwischenstand zu den Möglichkeiten und Grenzen von Drogenanalysen im Rahmen eines Drogenfrüherkennungssystems, in: Simon et al.: Frühwarnsysteme – Materialien und Diskussionsergebnisse eines Workshops, München 2002, S. 25-36
http://www.dbdd.de/Download/WSFuehwarnsystemfin_3.pdf

   

22.

Cousto, Hans: Drug-Checking – Qualitative und quantitative Kontrolle von Ecstasy und anderen Subs­tanzen, 2. erweiterte und überarbeitete Auflage, Solothurn 1999, S. 10 ff.
http://www.nachtschatten.ch/prod/buch_038.htm

   

23.

techno-netzwerk berlin : Drug-Checking-Konzept für die Bundesrepublik Deutschland – erarbeitet vom techno-netzwerk berlin für das Bundesministerium für Gesundheit, Berlin 1999
http://www.eve-rave.net/abfahrer/drugchecking.sp?text=1

   

24.

Die durch die EU finanzierten Studie „Pill Testing – Ecstasy und Prävention“ der Autoren Annemieke Ben­schop, Manfred Rabes und Dirk J. Korf erschienen im Verlag Rozenberg Publishers, Amsterdam überprüfte charakteristische Ziele und Angebote von Pilltestingprogrammen auf ihre Wirksamkeit. Zusammenfassung der Methodik und Ergebnisse der Studie:
http://www.checkyourdrugs.at/data/intern/06/pdf/PilltestingStudie03.pdf

   

25.

Stadt Wien: Pressemitteilung vom 27. März 2003: EU-Evaluation: Drogentestung führt nicht zu Drogen­konsum – Das Wiener Projekt ChEck iT! und die Städte Amsterdam und Hannover erarbeiten erstmalig eine Drug-Checking-Studie
http://www.wien.gv.at/vtx/vtx-rk-xlink?SEITE=020030327014

 


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