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Drogenpolitische Szenarien

Subkommission Drogenfragen der Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission


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5.   Empfehlungen


5.1   Einführung

Die unter 4.1 beschriebene Übereinstimmung über die Ziele und die Kriterien, die für ein schweizerisches Modell erfüllt sein müssen, führte in vielen Punkten zu einem Konsens betreffend die Empfehlungen für eine zukünftige Drogenpolitik.

Unbestritten ist die Feststellung, dass die beobachteten kantonalen Unterschiede im praktischen Umgang mit dem Drogenproblem nicht geeignet sind, glaubhafte und kohärente Signale staatlicher Drogenpolitik zu vermitteln. Auch bei einer Respektierung der föderalistischen Strukturen und der unterschiedlichen Werthaltungen in der Bevölkerung wird es in Zukunft nötig sein, die Drogenpolitik vermehrt nach gemeinsamen Leitlinien auszurichten. Der Status quo zeichnet sich trotz ersten Erfolgen des bundesrätlichen Vier-Säulen-Modells durch zu grosse Unterschiede aus: Die Präventionskampagnen sind wenig koordiniert und machen zum Teil widersprüchliche Aussagen; die verschiedenen Therapieelemente sind ungenügend vernetzt, und es bestehen kaum regionale Schwerpunktbildungen (zum Beispiel geregelte Kostengutspracheverfahren innerhalb von Konkordaten); die Zugänglichkeit zu niederschwelligen Hilfsangeboten ist regional stark unterschiedlich; die repressiven Massnahmen sind uneinheitlich und reichen von der faktischen Duldung des Heroinkonsums bis zur Repression des Haschischrauchens. Schliesslich ist die Koordination der Massnahmen in weiten Teilen sowohl zwischen den Kantonen wie innerkantonal ungenügend. Eine Weiterführung des Status quo wird demzufolge nicht nur als ineffizient beurteilt, sondern infolge der unterschiedlichen drogenpolitischen Signale, die je nach Kanton von den staatlichen Instanzen ausgehen, unter Umständen sogar als kontraproduktiv.

Zu betonen ist weiter die Einstimmigkeit darüber, dass Drogen (legale wie illegale) ein nicht zu vernachlässigendes Gefahrenpotential besitzen. Niemand ist der Auffassung, eine Gesellschaft mit einem Überfluss an Suchtmitteln und einer hohen Permissivität gegenüber dem Konsum stelle ein wünschenswertes Ziel dar. Trotz diesem gemeinsamen Hintergrund ergaben sich aber unterschiedliche Schwerpunktserkennungen vor allem im Hinblick auf eine längerfristig betrachtete wünschbare Drogenpolitik. Insbesondere zeigten sich zurzeit nicht vereinbare Auffassungen hinsichtlich der Frage, ob der rechtliche Status der heute illegalen Drogen im wesentlichen beibehalten werden soll (mit Ausnahme der schon im Jahre 1989 von der Kommission geforderten Strafbefreiung des Konsums) oder ob die Legalisierung der heute illegalen Drogen im Sinne einer staatlichen Regulierung und Kontrolle des Drogenmarktes den zukünftigen Erfordernissen besser gerecht wird.

Im folgenden werden zwei Modelle für eine zukünftige schweizerische Drogenpolitik vorgeschlagen, die sich aus der in Kapitel 4.2 vorgenommenen Analyse der zuvor dargestellten Szenarien ableiten. Die Kommission legte dabei Wert darauf, einerseits ein direkt umsetzbares Modell vorzulegen, andererseits aber auch im Sinne einer längerfristigen Perspektive aufzuzeigen, in welche Richtung sich die Drogenpolitik längerfristig weiterentwickeln sollte. Wenn ein Teil der Kommission sich dabei im längerfristig angelegten Modell für eine Legalisierung der Drogen mit differenzierter Zugänglichkeit in Anlehnung an das zuvor skizzierte Szenario 6 (siehe 2.2.3) ausspricht, so geschieht dies weder aus einer Resignation oder gar Gleichgültigkeit heraus noch in der Meinung, es bestehe so etwas wie ein »Recht auf Rausch«. Die Mehrheit der Kommission, die eine Legalisierung mit klar zu definierenden Zugänglichkeits- und Kontrollmechanismen befürwortet, ist jedoch der Auffassung, dass in einer Gesamtbilanz die negativen Auswirkungen der aktuellen Gesetzgebung und ihrer Anwendung wahrscheinlich schädlicher sind als diejenigen der Drogen selbst.

 

Modell A entspricht im wesentlichen dem »Vier-Säulen-Modell« des Bundesrates, ergänzt durch die Empfehlungen der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission zur Revision des Betäubungsmittelgesetzes. Es hält auch an den früheren Empfehlungen des Berichtes »Aspekte zur schweizerischen Drogenpolitik« aus dem Jahre 1989 fest, soweit diese nicht in der Zwischenzeit verwirklicht wurden. Als kurzfristig umsetzbarer, notwendiger Schritt in der Drogenpolitik findet es die einstimmige Unterstützung der Kommission.

 

Bei Modell B, welches Empfehlungen für längerfristige Perspektiven der schweizerischen Drogenpolitik enthält, konnte kein Konsens erzielt werden. In Fragen der Prävention sowie der Betreuung und Therapie Betroffener ergaben sich zwar kaum unterschiedliche Auffassungen. Unterschiedlich beurteilt wird dagegen die Frage des zukünftigen rechtlichen Status der heute illegalen Drogen. Eine Mehrheit der Kommission empfiehlt mit sechs gegen vier Stimmen eine grundsätzliche Legalisierung der heute illegalen Drogen im Sinne einer staatlichen Kontrolle des Drogenmarktes mit differenzierten Kontrollmechanismen und einer klaren Regelung der Zugänglichkeit der verschiedenen Suchtmittel (unter Einschluss der heute legalen Substanzen). Die Kommissionsminderheit möchte den illegalen Status der heute dem Betäubungsmittelgesetz unterstellten Drogen beibehalten.

 

 

 

5.2   Beschreibung der Modelle

Die wesentlichen Unterschiede zwischen Modell A und B finden sich im Abschnitt über die Regulierung. Für den eiligen Leser mag es genügen, sich zunächst auf die vergleichende Lektüre dieses Abschnittes zu beschränken. Weniger bedeutende Unterschiede ergeben sich teilweise auch in übrigen Abschnitten. Damit die Modelle unabhängig voneinander verwendbar sind, wurden beide Modelle, auch bei teilweise übereinstimmenden Textabschnitten, vollständig dargestellt.

 

 

5.2.1   Modell A

Weiterentwickeltes »Vier-Säulen-Modell«, ergänzt durch die Straflosigkeit des Konsums und seiner Vorbereitungshandlungen

 

5.2.1.1   Ziele und Grundwerte

Das Modell geht von einer Gesellschaft aus, in welcher das Individuum Selbstverantwortung wie auch Verantwortung für andere wahrnimmt. Die Gesellschaft setzt aber auch Grenzen, bietet Hilfen an und übernimmt dort für andere Verantwortung, wo diese sie selbst nicht mehr übernehmen können. Das Modell geht von der Tatsache aus, dass es verschiedene Gründe für den Suchtmittelkonsum gibt (Neugierdekonsum, genussorientierter Konsum, Konsum zur Bewältigung von Problemen). Jede Form von Konsum kann, muss jedoch nicht zu gesundheitlichen und/oder sozialen Problemen führen. Ob es zu solchen Problemen kommt oder nicht, hängt häufig mehr von der Persönlichkeit der Konsumierenden und den Rahmenbedingungen des Umfeldes als von der Droge selbst ab. Die Prävention ist entsprechend in erster Linie ursachen- und weniger substanz- und symptomorientiert. Der Konsum von Drogen wird als eine Verhaltensweise gesehen, die aus der Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten offenbar positive Aspekte hat, aber mit entsprechenden Risiken verbunden ist. Er wird – mit Einschränkungen, die sich im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergeben – aus rechtlicher Sicht geduldet. Auch wenn ein gewisses Ausmass an Drogenkonsum geduldet wird, ohne dass damit eine Diskriminierung der Konsumierenden verbunden ist, bleibt das Ziel einer suchtarmen Gesellschaft Teil der bestehenden Grundwerte.

Das Modell räumt der ursachenorientierten Prävention hohe Priorität ein. Bei bereits vorhandenem schädlichem Konsum zielt es in erster Linie auf die soziale Integration und auf die Stärkung von persönlichen Ressourcen mit dem Ziel, Suchffreiheit zu fördern. Die Grundbotschaft des Modells besteht darin, dass es immer eine bessere Lösung für persönliche Probleme gibt als das Ausweichen in den Suchtmittelkonsum. Durch die Stärkung sozialer Netze in der Gemein- wesenarbeit wird das Herausfallen von Drogenkonsumentinnen und -konsumenten aus der Gesellschaft verhindert.

 

5.2.1.2   Prävention

Erste Priorität kommt einer frühzeitigen und breit angelegten Primärprävention zu. Sie beginnt in der Kindheit und wird während der obligatorischen Schulzeit fortgesetzt. Sie orientiert sich am Schädigungspotential des Verhaltens im Zusammenhang mit dem Gebrauch einer Substanz und nicht am gesetzlichen Status derselben. Präventionsanstrengungen werden in allen gesellschaftlichen Bereichen intensiv, flächendeckend und kontinuierlich unternommen. Die Primärprävention besteht aus einer allgemeinen Gesundheitsförderung (Stärkung des Selbstwertgefühls, Förderung der allgemeinen Handlungs- und Kommunikationskompetenz), der Prävention von Suchtverhalten (Erhöhung der speziellen Handlungskompetenz; Fähigkeit, Gruppendruck zu erkennen und aus kritischer Distanz eigene Haltungen zu entwickeln) sowie der Prävention des Suchtmittelmissbrauchs (Information über Suchtmittel, Transparentmachen von Suchtverhalten). Sie beschränkt sich nicht auf eine intellektuelle Schulung, sondern wird ergänzt durch ein diversifiziertes Angebot an gefühls- und empfindungsmässigen sowie schöpferischen Erfahrungsmöglichkeiten. Fachlich korrekte Informationen zu Wirkungen sowie Sucht- und Schädigungspotential der verschiedenen Substanzen sind als Grundlage sicherzustellen.

Ergänzt wird die Primärprävention durch eine systematische Sekundärprävention mit Früherkennung von Risikoverhalten. Die Hauptstossrichtungen entsprechender Programme bestehen in der Befähigung von Eltern, Lehrkräften, Lehrmeistern, Leitern von Jugendorganisationen usw., Frühsymptome einer problematischen Konsumentwicklung zu erkennen und situationsgerecht zu handeln. Zur Sekundärprävention gehören aber auch Programme, die Alternativen zum Suchtmittelkonsum anbieten und gefährdeten Jugendlichen eine Stärkung des Selbstwertgefühls ermöglichen. Schliesslich sind auch jugendpolitische Massnahmen in den Bereichen Bildung, Arbeit und Wohnmöglichkeiten Teil einer umfassenden Suchtprävention.

Prävention wird in diesem Modell zu einem wichtigen Inhalt für Erwachsene, insbesondere auch bei der Elternbildung. In diesem Rahmen trägt sie zur Klärung und Stärkung sozial-ethischer Normen und Werte bei und fördert damit die Persönlichkeitsentwicklung und das Zusammengehörigkeitsgefühl.

 

5.2.1.3   Betreuung und Therapie

Das Ziel der verschiedenen aufeinander abgestimmten und koordinierten Betreuungs- und Therapieangebote ist die Schaffung einer Motivation für Alternativen zum Suchtmittelkonsum und das Wiedergewinnen der Fähigkeit zu einem eigenverantwortlichen und selbständigen Leben in optimaler sozialer Integration. Suchtfreiheit wird auf allen Stufen als Ziel angestrebt; die therapeutischen Angebote sind aber darauf ausgerichtet, dass es sich dabei häufig um langdauernde Prozesse handelt. Entsprechend der Vielfalt von Ursachen für eine Suchtentwicklung ist das Vorhandensein einer breiten Palette diversifizierter und individualisierter Hilfsangebote notwendig. Keine Therapiemethode ist ausgeschlossen, solange sie wissenschaftlichen Kriterien sowie anerkannten sozial-ethischen Normen genügt. Direkt abstinenzorientierte Entzugs- und Therapieprogramme haben ebenso ihre Bedeutung wie die Verschreibung von Suchtersatzstoffen sowie – ein positives Evaluationsresultat der laufenden Versuche vorausgesetzt – von Opiaten in geeigneter Form mit dem Ziel der sozialen Stabilisierung als Chance für einen Ausstieg aus der Sucht. Die Transparenz der verschiedenen angewandten Behandlungsmethoden ist zu gewährleisten. Freiwilligkeit und Verantwortlichkeit werden grundsätzlich respektiert. Sozial integrierte Abhängige haben die Möglichkeit, die bestehenden Angebote in Anspruch zu nehmen. Desintegrierte Abhängige werden in aufsuchender Arbeit so weit als möglich davon überzeugt, sich in Entzug und Therapie zu begeben. Gesetzliche Massnahmen im Sinne des fürsorgerischen Freiheitsentzugs werden als letztes Mittel bei schwerer Gefährdung ergriffen und bedürfen einer fachlich einwandfrei gestellten Indikation. Sie sind nur sinnvoll, wenn die Aussicht auf eine anschliessende längerfristige Therapie besteht. Die für Jugendliche vorgesehenen gesetzlichen Massnahmen können bereits bei Gefährdung ergriffen und sollen frühzeitig angewendet werden.

 

5.2.1.4   Niederschwellige Hilfsangebote

Mit niederschwelligen Hilfsangeboten wird einerseits die medizinische Basisversorgung sichergestellt. Zudem werden Drogenabhängige in aufsuchender Arbeit begleitet und für die bestehenden Möglichkeiten der sozialen Stabilisierung, der Therapie und der Reintegration motiviert (zum Beispiel Übernachtungsmöglichkeiten, Arbeits- und Wohnangebote). Das Ziel der Abstinenz ist bei niederschwelligen Hilfsangeboten zwar im Auge zu behalten, aber häufig nicht zu erreichen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Angebote den Charakter einer Krisenintervention haben. Wichtiger Bestandteil der niederschwelligen Hilfsangebote sind Massnahmen der HIVPrävention, insbesondere die Sicherstellung der Verfügbarkeit von sterilem Injektionsmaterial und Kondomen.

 

5.2.1.5   Regulierung (Kontrolle)

Der rechtliche Status der Drogen entspricht im wesentlichen den Empfehlungen der Subkommission Drogenfragen in ihrem Bericht aus dem Jahre 1989. Der Konsum und die mit ihm unmittelbar verknüpften Vorbereitungshandlungen sind straffrei. Der illegale Drogenhandel und alle mit ihm in Verbindung stehenden Delikte (z.B. Produktion, Transport, Geldwäscherei etc.) wird intensiviert verfolgt. Der Handel durch Drogenkonsumentinnen und -konsumenten ist strafbar, wobei vermehrt die Option einer psychosozialen Betreuung oder Behandlung anstelle von Strafe angewendet werden soll. Bei gegebener medizinischer Indikation ist – ein positives Evaluationsresultat der laufenden Versuche vorausgesetzt – die ärztliche Verschreibung von Opiaten möglich. Sie wird aber lediglich als auf die einzelne abhängige Person ausgerichtete Massnahme und nicht im Sinne einer breiteren Erhältlichkeit eingesetzt. Die übrigen Konsumentinnen und Konsumenten sind auf den Schwarzmarkt angewiesen.

 

5.2.1.6   Koordination

Das vorliegende Modell mit seinem breit gefächerten Angebot an Präventions- und Hilfsmassnahmen kann entsprechend den geltenden Zuständigkeiten und der auch in Zukunft wichtigen Rolle privater Institutionen nur auf dezentraler Basis funktionieren. Entsprechend wichtig ist eine gute Koordination, welche die Massnahmen staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen wie auch die Aktivitäten der Kantone und Städte koordiniert. Diese Koordination muss durch die Schaffung geeigneter nationaler und regionaler Infrastrukturen institutionalisiert werden. Diese erarbeiten Vorschläge über Ziele, Massnahmen und Mittel bezüglich geeigneter Strategien im Hinblick auf den problematischen Konsum von Suchtmitteln. Die Formulierung der Drogenpolitik findet unter Einbezug aller beteiligten Institutionen statt, wobei eine von diesen akzeptierte Stelle die Koordination der vorgeschlagenen Lösungen übernimmt. Diese notwendige Schnittstelle sammelt das Expertenwissen und stellt die Kontinuität sicher.

 

5.2.1.7   Rolle des Staates

Das vorgeschlagene Modell stellt hohe Anforderungen an den Staat. Von zentraler Bedeutung ist eine Kohärenz zwischen Gesundheits- und Sozialpolitik auf Bundesebene wie auf kantonaler Ebene. Der Bund übernimmt gemeinsam mit den Kantonen als Koordinator eine aktive Rolle bei der Verbreitung der Prävention, der Abstimmung der sozialen und polizeilichen Massnahmen sowie der Regelung von Konflikten bei der praktischen Durchführung von drogenpolitischen Massnahmen. Gewisse Bereiche wie Primärprävention und Therapie können jedoch auch privaten Trägern übergeben werden. Unabdingbar für eine wirksame Drogenpolitik ist letztlich ein hohes konzeptionelles und ideelles Engagement des Bundes, der Kantone wie auch der Gemeinden.

Staatliche Institutionen übernehmen die Promotion neuer Projekte, die Überwachung bestehender Programme, die Identifikation von Systemlücken und -mängeln und die Sicherstellung der Evaluation laufender Programme. Dies bedingt unter anderem ein klares Mandat an die Forschung.

Im Bereich der Repression ist die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen wie auch innerhalb der Kantone zwischen den involvierten Verwaltungsabteilungen wesentlich zu verbessern.

Trotz der klaren Rolle des Bundes im vorgeschlagenen Modell sollen zentralistische Tendenzen nicht zu stark Überhand gewinnen. Nationale drogenpolitische Leitlinien können zwar zentral, aber dennoch partizipativ und regional differenziert unter Kantonen, Städten und Gemeinden entwickelt werden.

 

5.2.1.8   Aspekte der Finanzierung

Die verschiedenen Massnahmen werden aufgabenspezifisch über die jeweiligen Budgets finanziert – also aufgeteilt z.B. nach Gesundheitskosten, Sozialkosten, Justizkosten etc. Für Koordination und Evaluation sowie für die Förderung von Modellvorhaben stehen ausreichende Bundesmittel zur Verfügung. Die medizinische und psychotherapeutische Behandlung der Abhängigen wird von den Krankenkassen getragen. Die sozialen Massnahmen werden vom Bund, den Kantonen, Städten und Gemeinden sowie von privaten Trägerschaften übernommen. Die Präventionsmassnahmen werden gemeinsam vom Staat (Bund, Kantone und Gemeinden), den Krankenkassen und von privaten Trägerschaften finanziert.

Grundsätzlich ist ein erhöhter Geldmittelbedarf anzunehmen. Die erforderlichen Mittel können einerseits aus der Besteuerung reglementierter Substanzen geschöpft werden, andererseits sollen die von den Gerichten eingezogenen Erlöse aus dem illegalen Drogenhandel zweckgebunden für Prävention, Überlebenshilfe, Therapie und Repression eingesetzt werden können. Diese Mittelbeschaffungsstrategie bedingt entsprechende Gesetzesänderungen .

 

 

 

5.2.2   Modell B

Legalisierung mit differenzierter Zugänglichkeit

 

5.2.2.1   Ziele und Grundwerte

Wie das Modell A geht auch das Modell B von einer Gesellschaft aus, in welcher das Individuum Selbstverantwortung wie auch Verantwortung für andere wahrnimmt. Die Gesellschaft setzt aber auch Grenzen, bietet Hilfen an und übernimmt dort für andere Verantwortung, wo diese sie selbst nicht mehr übernehmen können. Das Modell geht von der Tatsache aus, dass es verschiedene Gründe für den Suchtmittelkonsum gibt (Neugierdekonsum, genussorientierter Konsum, Konsum zur Bewältigung von Problemen). Jede Form von Konsum kann, muss jedoch nicht zu gesundheitlichen und/oder sozialen Problemen führen. Ob es zu solchen Problemen kommt oder nicht, hängt häufig mehr von der Persönlichkeit des Konsumenten und den Rahmenbedingungen des Umfeldes als von der Droge selbst ab. Die Prävention ist entsprechend in erster Linie ursachen- und weniger substanz- und symptomorientiert. Wenn die Gesellschaft gegenüber Drogenkonsum eine gewisse Toleranz zeigt, so darf dies keinesfalls als Gleichgültigkeit oder als Förderung einer rein genussorientierten Moral missverstanden werden. Die Gesellschaft verfügt durchaus über ein System von Wertvorstellungen, welche sie aufrecht zu erhalten und weiterzugeben bestrebt ist und zu denen der Drogenkonsum grundsätzlich nicht gehört.

Das Modell räumt der ursachenorientierten Prävention hohe Priorität ein. Bei bereits vorhandenem Konsum zielt es in erster Linie auf die soziale Integration sowie auf die Stärkung von persönlichen Ressourcen. Günstige Bedingungen sollen Motivation und Fähigkeit zum Ausstieg fördern. Die Grundbotschaft des Modells besteht darin, dass es immer eine bessere Lösung für persönliche Probleme gibt als das Ausweichen in den Suchtmittelkonsum. Der Konsum von Drogen an sich hat aber weder rechtliche Konsequenzen noch soziale Ausgrenzung zur Folge. Das diesem Verhalten oft zugrunde liegende Missempfinden und die möglicherweise aus dem Konsum folgende Abhängigkeit werden als eine meist vorübergehende Variante menschlichen Verhaltens und Erfahrungsbildung angesehen. Entsprechend wird eine gegenseitige Solidarität in dem Sinne gefördert, dass die Gesellschaft Verständnis für die Probleme des Individuums aufbringt, dass von diesem aber auch die Respektierung gesellschaftlicher Grundwerte erwartet wird. Durch die Stärkung sozialer Netze in der Gemeinwesenarbeit wird das Herausfallen von Drogenkonsumierenden aus der Gesellschaft verhindert.

Eine der wesentlichen Punkte des Modells B ist das Bestreben, die Gesamtheit der psychoaktiven Substanzen – unter Einschluss der heute legalen Substanzen – in die Betrachtungen mit einzubeziehen. Es soll so eine ganzheitliche Politik entwickelt werden, um zu verhindern, dass sich einzelne Bevölkerungsgruppen zerstreiten, weil Konsumentinnen und Konsumenten bestimmter Drogen diskriminiert oder kriminalisiert werden. Die notwendige Differenzierung zwischen den verschiedenen Substanzen und ihrer Zugänglichkeit bleibt in diesem Modell jedoch erhalten. Dabei erfolgt eine Beurteilung einerseits aus der Gefährlichkeit der Substanz selbst, anderseits auch aus der Bedeutung, die sie für bestimmte Bevölkerungsgruppen hat. Am Beispiel Cannabis kann illustriert werden, dass ein generelles Verbot dieser Droge wegen der Bedeutung, die dem meistens kontrollierten Freizeitkonsum in Teilen der Bevölkerung zukommt, trotz den mit dem Konsum verbundenen Gefahren unzweckmässig und letztlich unrealistisch ist. Am Beispiel des Absinth kann andererseits die Möglichkeit gezeigt werden, den Konsum bestimmter Substanzen zu verbieten, die erwiesenermassen gefährlich sind, deren soziale Bedeutung nicht sehr wichtig ist oder die leicht durch andere Substanzen ersetzbar sind.

 

5.2.2.2   Prävention

Erste Priorität kommt einer frühzeitigen und breit angelegten Primärprävention zu. Sie beginnt in der Kindheit und wird während der obligatorischen Schulzeit fortgesetzt. Sie besteht aus einer allgemeinen Gesundheitsförderung mit dem Erlernen von Handlungs- und Kommunikationskompetenz, der Prävention von Suchtverhalten durch Schulung der Entscheidungsfähigkeit im sozialen und im Gefühlsbereich sowie dem Herausarbeiten der eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten (Persönlichkeitsentwicklung) und der Verhütung des Suchtmittelmissbrauchs. Sie beschränkt sich nicht auf eine intellektuelle Schulung, sondern wird ergänzt durch ein diversifiziertes Angebot an gefühls- und empfindungsmässigen sowie schöpferischen Erfahrungsmöglichkeiten. Fachlich korrekte Informationen über die Wirkungen sowie über das Sucht- und Schädigungspotential der verschiedenen Substanzen sind als Grundlage sicherzustellen.

Ergänzt wird die Primärprävention durch eine systematische Sekundärprävention mit Früherkennung von Risikoverhalten. Die Schwerpunkte entsprechender Programme bestehen in der Befähigung von Eltern, Lehrkräften, Lehrmeistern, Leitern von Jugendorganisationen usw., Frühsymptome einer problematischen Konsumentwicklung zu erkennen und situationsgerecht zu handeln.

Zusätzlich sind auch Programme zur Stärkung des Selbstbewusstseins notwendig wie auch Alternativangebote zum Drogenkonsum. Eine offene und motivierende Bildungspolitik sowie eine Jugendpolitik, welche die jugendspezifischen Bedürfnisse in den Bereichen Arbeit, Wohnen und Freizeit berücksichtigt, sind integrierender Bestandteil einer umfassenden Prävention.

Prävention wird in diesem Modell zu einem wichtigen Inhalt für Erwachsene, insbesondere auch bei der Elternbildung. In diesem Rahmen trägt sie zur Klärung und Stärkung sozial-ethischer Normen und Werte bei und fördert damit die Persönlichkeitsentwicklung und das Zusammengehörigkeitsgefühl.

 

5.2.2.3   Betreuung und Therapie

Das Ziel der verschiedenen aufeinander abgestimmten und koordinierten Betreuungs- und Therapieangebote ist die Schaffung einer Motivation für Alternativen zum Suchtmittelkonsum und das Wiedergewinnen der Fähigkeit zu einem eigenverantwortlichen und selbständigen Leben in optimaler sozialer Integration. Suchffreiheit wird auf allen Stufen als Ziel angestrebt; die therapeutischen Angebote sind aber darauf ausgerichtet, dass es sich dabei häufig um langdauernde Prozesse handelt. Entsprechend der Vielfalt von Ursachen für eine Suchtentwicklung ist das Vorhandensein einer breiten Palette diversifizierter und individualisierter Hilfsangebote notwendig. Keine Therapiemethode ist ausgeschlossen, solange sie wissenschaftlichen Kriterien sowie anerkannten sozial-ethischen Normen genügt. Direkt abstinenz-orientierte Entzugs- und Therapieprogramme haben ebenso ihre Bedeutung wie die Verschreibung von Suchtersatzstoffen sowie – ein positives Evaluationsresultat der laufenden Versuche vorausgesetzt – von Opiaten in geeigneter Form.

Die Transparenz der verschiedenen angewandten Behandlungsmethoden ist zu gewährleisten. Freiwilligkeit und Verantwortlichkeit werden grundsätzlich respektiert. Sozial integrierte Abhängige haben die Möglichkeit, die bestehenden Angebote in Anspruch zu nehmen. Desintegrierte Abhängige werden in aufsuchender Arbeit so weit als möglich davon überzeugt, sich in Entzug und Therapie zu begeben. Gesetzliche Massnahmen im Sinne des fürsorgerischen Freiheitsentzugs werden als letztes Mittel bei schwerer Gefährdung ergriffen und bedürfen einer fachlich einwandfrei gestellten Indikation. Sie sind nur sinnvoll, wenn die Aussicht auf eine anschliessende längerfristige Therapie besteht. Die für Jugendliche vorgesehenen gesetzlichen Massnahmen können bereits bei Gefährdung ergriffen und sollen frühzeitig angewendet werden.

 

5.2.2.4   Niederschwellige Hilfsangebote

Niederschwellige Hilfsangebote bleiben in modifizierter Form notwendig. Zwar entfallen viele negative Begleiterscheinungen des Schwarzmarktes, die solche Angebote heute notwendig machen. Es wird aber weiterhin – wie heute bereits im Alkoholbereich – desintegrierte Konsumentinnen und Konsumenten geben, denen über niederschwellige Strukturen erste Hilfen zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

5.2.2.5   Regulierung (Kontrolle)

Das Modell B geht von zwei Gegebenheiten des heutigen Drogenmarktes aus: Zum ersten sind illegale Drogen praktisch in der ganzen Schweiz leicht zugänglich, insbesondere für Jugendliche. Zum zweiten ist die Qualität dieser Drogen sehr unterschiedlich, da sie oft mit unbekannten Substanzen gestreckt werden. Zudem werden gefährliche und weniger gefährliche Drogen auf nicht-getrennten Märkten angeboten. Das Modell will diese Situation verändern. Im Gegensatz zu häufig unterstellten Annahmen strebt es durch den Aufbau eines Regulierungssystems für die Herstellung und Verteilung von Drogen eine verminderte Präsenz und eine reduzierte Zugänglichkeit an. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang unter »Drogen« sowohl legale als auch illegale Drogen verstanden werden. Eine Gesetzgebung nach dem Prinzip einer »passiven Kommerzialisierung« (d.h. mit einem Verbot für Werbung und Verkaufsförderung) würde demnach eine generelle Anwendung dieses Systems auf alle psychoaktiven Substanzen, d.h. auch auf Psychopharmaka und Alkohol, beinhalten.

Die Gesamtheit aller psychoaktiver bzw. abhängigkeitserzeugender Substanzen wird demnach den gesetzlichen Bestimmungen der kontrollierten Herstellung und Qualitätskontrolle, der Kontingentierung des Imports, der Preiskontrolle, der Besteuerung und den Richtlinien der Kommerzialisierung unterstellt. Die Repression konzentriert sich in dieser Situation vor allem auf Verstösse gegen diese Bestimmungen, wie Betrug bei Import und Herstellung der Produkte, Nichteinhaltung von Handelsbestimmungen usw. Die Ahndung solcher Delikte erfolgt dabei gleich wie heute beim Absinth oder anderer nicht zugelassener Destillate.


Für den Handel sind zwei Arten von Zugangsbeschränkungen denkbar:

  • Bestimmungen, die sich auf Eigenschaften der nachfragenden Person beziehen (Alter, Wohnsitz, Gesundheitszustand, soziale Situation, Konsummuster, usw.)
  • Bestimmungen, die sich auf die Abgabestelle beziehen (Zahl und Ort der Verkaufsstellen, Verkaufsmodalitäten, Verkaufsbeschränkungen, Rationierung, Verbot von Werbung und bestimmten Verkaufspraktiken, Bestimmungen über den Verkauf »über die Gasse« sowie über den Konsum in der Öffentlichkeit).


Die genannten Massnahmen können auch miteinander kombiniert werden. Das Modell verfügt somit über eine grosse Anzahl von Differenzierungsmöglichkeiten je nach Substanz und Begleitumständen, deren detaillierte Beschreibung den Rahmen dieses Berichtes sprengt. An dieser Stelle seien lediglich einige allgemeine Überlegungen zur Wahl der Kontrollmassnahmen angebracht:

Bestimmungen, die sich an den Eigenschaften der Drogenkonsumierenden orientieren, sind in der Praxis um so schwieriger anzuwenden, je detaillierter sie ausgestaltet sind. Geht man über minimale Kriterien wie Alter und Wohnsitz hinaus, stellt sich sofort die Frage – sofern man nicht auf eine rein therapeutisch orientierte Verschreibung zurückgreifen will – wer über das »Profil« der konsumierenden Person entscheiden soll und ob es beispielsweise Rekursmöglichkeiten gibt. Bestimmungen dieser Art werden oft als der einzige Weg beschrieben, Nichtkonsumierende und Jugendliche zu schützen. Doch ist zu bedenken, dass der Zwang, einen bereits vorhandenen Konsum belegen zu müssen, um eine Konsumerlaubnis zu erhalten, geradezu als Einladung zum heimlichen Erstkonsum wirken kann.

Es erscheint daher praktikabler, sich auf ein Minimum an Bestimmungen über die Eigenschaften der Käuferinnen und Käufer zu beschränken (zum Beispiel Alter und Wohnort), dafür aber eine detaillierte Reglementierung der Verkaufsorte und der Abgabemodalitäten einzuführen. Neben der Möglichkeit, einzelne Substanzen ganz zu verbieten, sind hier beispielsweise Differenzierungen nach Art der Substanz sowie eine Trennung der Verkaufskanäle möglich, verbunden mit generellen Bestimmungen über Verbote von Werbung, Marketing und/oder Sponsoring. Dennoch hat dieses System ebenfalls seine Schwächen. Die Unterscheidungen der Substanzen bleiben in gewisser Weise willkürlich, und die damit verbundene Starrheit der Bestimmungen kann die Existenz von Schwarzmärkten und Grauzonen des Handels (wie dies bei bestimmten Medikamenten bereits der Fall ist) begünstigen. Die Befürworterinnen und Befürworter dieses Modells sind sich darüber im klaren, dass ihr Vorschlag nicht mit einem Schlage alle Probleme löst. Sie sind aber der Auffassung, dass die Grenzen des Modells keinen ausreichenden Grund für die Aufrechterhaltung des Status quo darstellen.

 

5.2.2.6   Koordination

Das vorliegende Modell mit seinem breit gefächerten Angebot an Präventions- und Hilfsmassnahmen kann entsprechend den geltenden Zuständigkeiten und der auch in Zukunft wichtigen Rolle privater Institutionen nur auf dezentraler Basis funktionieren. Entsprechend wichtig ist eine gute Koordination, welche die Massnahmen staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen wie auch die Aktivitäten der Kantone und Städte koordiniert. Diese Koordination muss durch die Schaffung geeigneter nationaler und regionaler Infrastrukturen institutionalisiert werden. Diese erarbeiten Vorschläge über Ziele, Massnahmen und Mittel bezüglich geeigneter Strategien gegenüber dem problematischen Gebrauch von Suchtmitteln. Die Formulierung der Drogenpolitik findet über die Integration aller Akteure statt, wobei eine staatliche Stelle die Koordination der vorgeschlagenen Lösungen übernimmt. Diese notwendige Schnittstelle sammelt das Expertenwissen und stellt die Kontinuität sicher.

 

5.2.2.7   Rolle des Staates

In diesem Modell nimmt der Staat eine wichtige, aber keine allein massgebende Rolle ein. Für die Bereiche Prävention und Behandlung erlässt der Bund Rahmengesetze, welche die ethischen und organisatorischen Grundlagen für die zu treffenden Massnahmen und deren Finanzierung festlegen. Die Kantone sind für die Umsetzung verantwortlich. Sie können die Durchführung der präventiven und therapeutischen Massnahmen auch an private Einrichtungen übertragen. Der Bund übernimmt die Promotion neuer Projekte, die Überwachung und Evaluation bestehender Programme sowie die Identifikation von Systemlücken und -mängeln, was unter anderem ein klares Mandat an die Forschung bedingt. Diese hat sowohl den biologischen und psychosozialen Aspekten des Individuums wie auch jenen der Interaktion des Individuums mit seiner Umwelt Rechnung zu tragen.

Für die Umsetzung der Drogenpolitik nach diesem Modell trifft der Bund die notwendigen Massnahmen. Insbesondere betrifft dies die Ausarbeitung eines Bundesgesetzes über psychotrope Substanzen, welches das bestehende Gesetz über die Betäubungsmittel ersetzt. Die Modalitäten für die Versorgung des Landes (z.B. Import oder einheimische Produktion von Cannabis), Fragen der Kontingentierung, der Festlegung von qualitativen Minimalstandards, der Preisgestaltung und Besteuerung sowie der Art der Verteilung werden auf dem Verordnungsweg festgelegt. Der Verkauf der psychotropen Substanzen wird dem patentierten Einzelhandel (Apotheken, öffentlich ausgewiesene oder spezielle Verkaufsstätten) und dem speziell für diese Aufgabe ausgebildeten Personal übertragen. Diese Verkäufer sind in der Lage, Informationen, Ratschläge, aber auch Warnungen hinsichtlich der Produkte zu geben. Der Bund stellt auch die Organe zur Überwachung dieser Erlasse, ein Labor zur Drogenqualitätskontrolle sowie Polizeikräfte, die mit den kantonalen Organen zusammenarbeiten.

Trotz der klaren Rolle des Bundes im vorgeschlagenen Modell sollen zentralistische Tendenzen nicht zu stark Überhand gewinnen. Nationale drogenpolitische Leitlinien können zwar zentral, aber dennoch partizipativ und regional differenziert unter Kantonen, Städten und Gemeinden entwickelt werden.

 

5.2.2.8   Aspekte der Finanzierung

Die verschiedenen Massnahmen werden aufgabenspezifisch über die jeweiligen Budgets finanziert – also aufgeteilt z.B. nach Gesundheitskosten, Sozialkosten, Justizkosten etc. Für Koordination und Evaluation sowie für die Förderung von Modellvorhaben stehen ausreichende Bundesmittel zur Verfügung. Die medizinische und psychotherapeutische Behandlung der Abhängigen wird von den Krankenkassen übernommen. Die sozialen Massnahmen werden vom Bund, den Kantonen, Städten und Gemeinden sowie von privaten Trägerschaften übernommen.

Die Präventionsmassnahmen werden gemeinsam von Bund, den Krankenkassen und von den privaten Trägerschaften übernommen.

Betrachtet man die Anforderungen, die dieses Modell nicht nur an die Massnahmen der Prävention und der Therapie im engeren Sinn, sondern auch bezüglich der erwähnten sozial- und bildungspolitischen Forderungen stellt, erweist es sich als kostenaufwendig. Es dürfte andererseits aber erhebliche Einsparungen auf der Seite der Repression und der Therapiemassnahmen mit sich bringen (Rückgang der Zahl problematischer Drogenkonsumenten, grösseres Engagement der Gesellschaft bei der sozialen Integration, verbesserte gesundheitliche Situation der Konsumenten durch einen geregelten Zugang und kontrollierte Drogenqualität). Aufgrund des legalen Status der Substanzen ist ergänzend mit Einnahmen aus der Besteuerung der Drogen zu rechnen. Aus ökonomischer Sicht (siehe Anhang 3) wird ein Modell dieser Art im Vergleich zu anderen Modellen als eher kostengünstig dargestellt.

 


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