Schweiz verbietet GHB, Zauberpilze und heilige Kakteen

Eve & Rave e.V.Berlin  -  Pressemitteilung vom 2. Februar 2002

Das Schweizerische Bundesamt für Gesundheitswesen und das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic teilten am 24. Januar 2002 in nahezu gleichlautenden Presseerklärungen mit, dass seit dem 1. Januar 2002 diverse Substanzen neu den betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen unterstellt worden sind. Die Presseerklärung des Bundesamtes für Gesundheitswesen ist im Netz abrufbar unter der Adressse:
 http://www.bag.admin.ch/dienste/medien/2002/d/02012404.htm
Die Presseerklärung des Schweizerischen Heilmittelinstituts ist abrufbar unter der Adresse:
  http://www.swissmedic.ch
 

Zauberpilze

Seit dem 1. Januar 2002 ist der Handel mit sowie der Erwerb, Besitz und Konsum von (halluzinogenen) Pilzen der Gattungen Conocybe (Samthäubchen), Panaeolus (Düngerlinge), Psilocybe (Kahlköpfe) und Stropharia (mexikanischer Zauberpilz) in der Schweiz gänzlich verboten. Sie wurden in Anhang d (verbotene Stoffe) der Betäubungsmittelverordnung Swissmedic  -  BetmV-Swissmedic aufgenommen, wobei anzumerken ist, dass der Gattungsname Panaeolus im Verordnungstext falsch geschrieben ist. Es heisst dort "Paraeolus" statt "Panaeolus". Nicht unter das Verbot fallen die auch in Mitteleuropa heimischen Gattungen Pluteus (Dachpilze), Gymnopilus (Flämmlinge), Hypholoma (Schwefelköpfe) und Inocybe (Risspilze), die ebenfalls die psychoaktiven Wirkstoffe  Psilocin, Psilocybin und Baeocystin enthalten.

Vor allem die Art Inocybe aeruginascens, die einzeln und gruppenweise in Pappelwäldern auf Sandböden oder in mit Pappeln gemischten Mischwäldern sowie auf Wiesen in der Nähe von Pappeln vorkommt, ist in der Französischen Schweiz nicht selten anzutreffen. Inocybe aeruginascens wächst am besten in den Wurzelbereichen von Pappeln nach längeren Regenfällen von Mai bis Oktober. Es sei hier aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass viele Pilzarten der Gattung Inocybe den Wirkstoff Muscinol enthalten und der Verzehr Muscinol-Vergiftungen induzieren kann. Dies gilt vor allem für den ziegelroten Risspilz Inocybe patouillardi. Ein Laie kann nicht ohne weiteres giftige von ungiftigen und illegalisierte von legalen Pilzen unterscheiden. Fachliteratur zum Thema findet man in den Verlagen MedienXperimente versand@gruenekraft.com in Löhrbach (D) und
 http://www.nachtschatten.ch/nx_buch_r.htm in Solothurn (CH). Eine Kurzinformation zu Zauberpilzen ist zu finden unter der Adresse http://www.drug-infopool.de/rauschmittel/zauberpilze.html und weiterführende Informationen zu Zauberpilzen unter der Adresse: http://www.echorausch.org/LAG-Drogen/zauberpilze.html

Zum Vergleich die rechtliche Situation in Deutschland: http://pilzeck.de/recht.htm

Die heiligen Kakteen Peyotl und San Pedro

Seit dem 1. Januar 2002 ist der Handel mit sowie der Erwerb, Besitz und Konsum von den meskalinhaltigen Kakteen Peyotl (Lophophora williamsii) und San Pedro (Trichocereus pachanoi) in der Schweiz gänzlich verboten. Sie wurden in Anhang d (verbotene Stoffe) der BetmV-Swissmedic aufgenommen.

In religiösen Riten nutzten die Azteken und andere indianische Kulturen Peyotl bereits lange vor der Ankunft der Europäer in Amerika. Es wurde bewiesen, dass Peyotl seit mindestens 5000 Jahren bei religiösen Ritualen der Ureinwohner Mittelamerikas benutzt worden ist. Diese Tradition setzt sich heute - gesetzlich zugelassen - in der "Native American Church" fort. Peyotl stellt für Angehörige der "Native American Church" ein sakramentales Kultmittel dar, ähnlich wie Brot und Wein im christlichen Abendmahl von sakramentaler Bedeutung sind. Die Verwendung von Peyotl im religiösen Zusammenhang wird in den USA nicht als Drogenmissbrauch angesehen und wird ausdrücklich durch den Religious Freedom Restoration Act (Gesetz zur Wiederherstellung der Religionsfreiheit) von 1993 legitimiert. Das Gesetz wurde mit grosser Mehrheit im Repräsentantenhaus und im Senat angenommen. Die amerikanische Bundesregierung und 23 Bundesstaaten der USA gestatten daher offiziell den sakralen Gebrauch dieser Droge.

Der Wirkstoff Meskalin wurde erstmalig durch Arthur Heffter, Prof. für Pharmakologie in Berlin, im Jahre 1897 aus dem Kaktus Peyotl isoliert. Erst 1919 gelang dem Chemiker und Pharmakologen Späth die Synthese des Wirkstoffes Meskalin. Der Psychiater Prof. Kurt Beringer, ein Schüler von Louis Lewin und ein Freund von Hermann Hesse sowie von Carl Gustav Jung, führte in Heidelberg jahrelang Untersuchungen zum Meskalinrausch durch und veröffentlichte die Ergebnisse im Jahr 1927 (Der Meskalinrausch, seine Geschichte und Erscheinungsweise, Julius Springer Verlag, Berlin 1927). Mit dieser glänzenden Arbeit beeinflusste er erheblich die Psychiatrie und klinische Psychopathologie und schuf die Voraussetzungen für die moderne pharmakologische Forschung.

Wirklich populär wurde Meskalin erst 1954 nach der Veröffentlichung von Aldous Huxleys "The Doors of Perception" (Pforten der Wahrnehmung). Nunmehr begannen auch Künstler und Autoren sich für Meskalin zu interessieren und die Substanz fand allmälich erhebliche Beachtung in den Medien. Um 1960 war Meskalinsulfat über Pharmafirmen frei verkäuflich, erst gegen Ende der sechziger Jahre wurde die Substanz für illegal erklärt. Eine übersichtliche Kurzinformation zu Meskalin ist zu finden unter der Adresse: http://www.drug-infopool.de/rauschmittel/meskalin.html
 

Das Verbot von Zauberpilzen und heiligen Kakteen ist ein Sakrileg

Zauberpilze und heilige Kakteen wurden und werden für schamanische Rituale und religiöse Zeremonien genutzt - seit Tausenden von Jahren. Das Verbot ist ein Sakrileg und muss als barbarischer und kulturfeindlicher Akt verabscheut werden.
 

2C-B

2C-B ist 2-(4-Bromo-2,5-dimethoxy-phenyl)ethylamin (BDMPEA) und gehört zur Gruppe der Phenethylamine wie alle Stoffe aus der 2C-B- respektive 2C-T-Familie. Die Bezeichnung "2-CB" in der Verordnung Anhang d von Swissmedic ist keine korrekte chemische Bezeichnung. 2C-B ist ein Aphrodisiakum und Psychedelikum. 5 mg bis 10 mg 2C-B intennsivieren die optische und taktile Wahrnehmung, verstärken die Gefühlsempfindungen und steigern die Libido. Auffällig ist dabei die ausgeprägte Euphorie und Kommunikationsfreudigkeit. In höheren Dosierungen von 15 mg bis 20 mg wirkt 2C-B auch entheogen mit meskalinartigen Halluzinationen. Ab ca. 25 mg muss mit unangenehmen Nebenwirkungen gerechnet werden.

Anwendungsgebiete

-  Psychotherapie und psycholytische Therapie
-  Bei Frigidität (Empfindungslosigkeit der Frau im Bezug zum Geschlechtsverkehr)
-  Impotenz (Unfähigkeit des Mannes zum Geschlechtsverkehr)
-  Steigerung der Libido (Begierde, Geschlechtstrieb)
-  Intensivierung der optischen und akustischen Wahrnehmung
-  Intensivierung der Liebesempfindung

Safer-Use-Hinweise

2C-B hat eine effektive Wirkungsdauer von 4 bis 8 Stunden. Es wird häufig als therapeutisches Hilfsmittel und zur Bereicherung der Lebensqualität eingesetzt. Der Grundeffekt von 2C-B ist eine Steigerung der Sinneswahrnehmungen, es verstärkt die Gefühlsempfindungen und wirkt in höheren Dosierungen halluzinatorisch.

2C-B sollte nicht nach Mahlzeiten eingenommen werden und bis zur vollen Wirkungsentfaltung sollte auf Nahrungsaufnahme verzichtet werden. Frische alkoholfreie Getränke und Obst sollten stets vor Ort verfügbar sein. 2C-B unerfahrene Personen sollten als Anfangsdosis nicht mehr als 5 mg Wirkstoff einnehmen und erst bei Bedarf während der Wirkungszeit die Dosis steigern. Unerfahrene Personen mit Psychedelika sollten niemals 2C-B ohne erfahrene fach- und sachkundige, vertrauenswürdige Begleitpersonen einnehmen

2C-B sollte niemals angewendet werden, wenn die betreffende Person Angst vor der Droge hat, da dies vor allem beim Auftreten von Halluzinationen zu Irritationen und Angstzustände führen kann. 2C-B sollte nur angewendet werden, wenn sich die Person sicher ist, dass die Droge ihr gut tut.

Soll die Wirkung von MDMA oder MDE zeitlich ausgedehnt werden, dann ist bei Beginn des Abklingens der MDMA- respektive der MDE-Wirkung eine Dosis von 10 bis 20 mg sehr wirkungsvoll, führt allerding manchmal zu optisch-akustischen Wahrnehmungsveränderungen und zu Halluzinationen. Viele Personen berichten auch von einer Steigerung der MDMA- und MDE-Wirkung nach der zusätzlichen Einnahme von 2C-B. Es ist jedoch davon abzuraten, gleichzeitig MDMA (oder MDE) und 2C-B zu nehmen. Ebenso sollte die Reihenfolge beachtet werden, damit man die Wirkung der Drogen wirklich genniessen kann: zuerst MDMA oder MDE, erst danach 2C-B und nicht umgekehrt.

Es besteht eine Toleranzentwicklung, die etwa eine Woche bis maximal zehn Tage anhält. Kreuztoleranz besteht zu Amphetamin, Methamphetamin, Methcathinon, Meskalin und MDA (und verwandte halluzinogene Amphetaminderivate), schwächer mit MDMA (und verwandte entaktogene Amphetaminderivate) und keine mit Cannabis, LSD und Zauberpilzen.
 

4-MTA

Auch 4-Methylthioamphetamin (4-MTA) ist seit dem 1. Januar 2002  in Anhang d (verbotene Stoffe) der BetmV-Swissmedic aufgenommen. Der Handel mit sowie der Erwerb, Besitz und Konsum von 4-MTA ist in der Schweiz gänzlich verboten. Es gibt kaum Erfahrungsberichte über die Wirkung von 4-MTA, da diese Substanz sehr selten in der Szene aufgetaucht ist. Im Drug-Checking-Programm von Eve & Rave Schweiz ist genau einmal im ersten Halbjahr 1998 eine Pille mit 4-MTA untersucht worden. Es handelte sich um eine runde, rötlich Pille mit einem Gesamtgewicht von 404 mg und 170 mg Wirkstoff (4-MTA-HCL). Der Wirkstoff, respektive die Pille war rein.
 

GHB -   Gamma-Hydroxy-Buttersäure

Mit der Aufnahme von GHB ins Verzeichnis der Betäubungsmittel darf GHB nur noch mit Bewilligung von Swissmedic hergesttellt, gehandelt und konsumiert werden.(vgl. Anhang a BetmV-Swissmediv). Der Handel, Besitz und Konsum von GHB zu anderen als medizinischen Zwecken ist somit seit dem 1. Januar 2002 in der Schweiz verboten. Informationen zur Substanz GHB sowie Safer-Use-Hinweise können in der Presseerklärung von Eve & Rave e.V. Berlin vom 11. Januar 2002 nachgelesen werden:
 http://www.eve-rave.net/abfahrer/presse/presse02-01-11.html
 

Schweizerische Drogengesetzgebung im Überblick

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe  -  BetmG
vom 3. Oktober 1951 (Stand: 27. November 2001)  -  SR  812.121
Format: PDF, Größe: 90 KB, 18 Seiten
 http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/ch1.pdf

Bisherige Fassung:
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
vom 3. Oktober 1951 (Stand: 20. Oktober 1998), Format: PDF, Größe: 62 KB
 http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/ch109.pdf

Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, die Abgabe, den Bezug und die Verwendung von Betäubungsmitteln, die Kontrollstellen, sowie die Strafbestimmungen im Falle eines Zuwiderhandelns. Dieses Gesetz befindet sich momentan in der Teilrevision

Verordnung über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe  -  BetmV
vom 29. Mai 1996 (Stand: 18. Dezember 2001)  -  SR  812.121.1
Format: PDF, Größe: 136 KB, 30 Seiten
 http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/ch11.pdf

Bisherige Fassung:
Verordnung über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
vom 29. Mai 1996 (Stand: 1. Juli 1996), Format: PDF, Größe: 54 KB
 http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/ch119.pdf

Diese Verordnung regelt die Kontrolle von Betäubungsmitteln und Stoffen im Sinne der Artikel 1, 3, 7 und 8 des Betäubungsmittelgesetzes. Somit befasst sie sich mit den Bewilligungen für die Herstellung und den Handel, den neuen Stoffen, der Ein- und Ausfuhrverbote, dem internationalen Handel, dem Bezug und der Verwendung von Betäubungsmitteln durch Medizinalpersonen, Krankenanstalten, wissenschaftliche Institute, nationale oder internationale Organisationen. Sie enthält auch Regelungen betreffend die Aufbewahrung und Bezeichnung der Betäubungsmittel. Widerhandlungen gegen die Verordnung werden nach den Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes bestraft.

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts
über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe  -  BetmV-Swissmedic
mit den Verzeichnissen der als Betäubungsmittel geltenden Substanzen
vom 12. Dezember 1996 (Stand: 18. Dezember 2001)  -  SR  812.121.2
Format: PDF, Größe: 81 KB, 22 Seiten
 http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/ch12.pdf

Bisherige Fassung:
Verordnung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)
über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe  -  BetmV-BAG
mit den Verzeichnissen der als Betäubungsmittel geltenden Substanzen
vom 12. Dezember 1996 (Stand: 4. Februar 1997), Format: PDF, Größe: 49 KB
 http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/ch129.pdf

Diese Verordnung enthält im Anhang
a) ein Verzeichnis aller Betäubungsmittel
b) ein Verzeichnis der verschreibungspflichtigen Betäubungsmittel
c) ein Verzeichnis der Betäubungsmittel, die in kleinen Mengen ohne Verschreibung erhältlich sind
d) ein Verzeichnis der verbotenen Stoffe (nicht verkehrs- und verschreibungsfähige Stoffe)

Verordnung über die Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien die zur
Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden  -  VorlV
vom 29. Mai 1996 (Stand: 18. Dezember 2001)  -  SR  812.121.3
Format: PDF, Größe: 56 KB, 12 Seiten
 http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/ch13.pdf

Bisherige Fassung:
Verordnung über die Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien die zur
Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden.
vom 29. Mai 1996 (Stand: 1. Juli 1996), Format: PDF, Größe: 22 KB
 http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/ch139.pdf

Mit dieser Verordnung soll verhindert werden, dass Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien zur rechtswidrigen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden.

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts
über die Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien die zur Herstellung von
Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden  -  VorlV-Swissmedic
vom 8. November 1996 (Stand: 18. Dezember 2001)  SR  812.121.31
Format: PDF, Größe: 23 KB, 6 Seiten
 http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/ch31.pdf

Bisherige Fassung:
Verordnung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)
über die Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien die zur Herstellung von
Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden  -  VorlV-BAG
vom 8. November 1996 (Stand: 28. Januar 1997), Format: PDF, Größe: 9 KB
 http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/ch319.pdf

Diese Verordnung definiert, welche Substanzen als Vorläufer- und andere Chemikalien gelten.

Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin
vom 8. März 1999 (Stand: 6. April 1999)  SR  812.121.6
Format: PDF, Größe: 28 KB, 8 Seiten
 http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/ch16.pdf

Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte  -  Heilmittelgesetz  -  HMG
vom 15. Dezember 2000 (Stand: 27. November 2001)  SR  812.21
Format: PDF, Größe: 158 KB, 40 Seiten
 http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/ch21.pdf

Verordnung über Gebühren für das Betäubungsmittellaboratorium
des Eidgenössischen Gesundheitsamtes  -  Analysengebührenverordnung
vom 23. Oktober 1978 (Stand: unverändert)  SR  812.121.9
Format: PDF, Größe: 6 KB, 2 Seiten
 http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/ch90.pdf

Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW)
über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen,
Öl- und Faserpflanzen sowie Betarüben  -  Sortenkatalog-Verordnung
vom 7. Dezember 1998 (Stand: 15. Januar 2002)  SR  916.151.6
Format: PDF, Größe: 77 KB, 22 Seiten
 http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/ch60.pdf
 
 

Berlin, den 2. Februar 2002
Redaktion Webteam Eve & Rave e.V. Berlin

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