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Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

Stand: 18. Dezember 2009, gültig ab 22. Januar 2010


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Vierter Abschnitt
Überwachung

 

§ 19
Durchführende Behörde

           

(1)

Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Diese Stelle ist auch zuständig für die Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen Formblätter. Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, pharmazeutischen Unternehmern im Falle der Abgabe von Diamorphin und in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder. Diese überwachen auch die Einhaltung der in § 10 a Abs. 2 aufgeführten Mindeststandards; den mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse zu.

 

 

         

(2)

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich die besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen Suchtstoffübereinkommen.

 

 

         

(3)

Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I unterliegt der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Artikel 33 Absatz 1 und 5 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verodnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Abl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 25 Absatz 1 und 3 und § 29 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die ihr nach § 31 der InVeKoS-Verordnung von den zuständigen Landesstellen übermittelten Daten sowie die Ergebnisse von im Rahmen der Regelungen über die einheitliche Betriebspräme durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck der Überwachung nach diesem Gesetz verwenden.

 

 

 

§ 20
Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall

           

(1)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Verteidigungszwecke zu ändern, um die medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gewährleistet bleiben. Insbesondere können

 

1.

Aufgaben des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf das Bundesministerium übertragen,

           
 

2.

der Betäubungsmittelverkehr und die Herstellung ausgenommener Zubereitungen an die in Satz 1 bezeichneten besonderen Anforderungen angepaßt und

           
 

3.

Meldungen über Bestände an

   

a)

Betäubungsmitteln,

   

b)

ausgenommenen Zubereitungen und

   

c)

zur Herstellung von Betäubungsmitteln erforderlichen Ausgangsstoffen oder Zubereitungen, auch wenn diese keine Betäubungsmittel sind,

 

 

angeordnet werden. In der Rechtsverordnung kann ferner der über die in Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Bestände Verfügungsberechtigte zu deren Abgabe an bestimmte Personen oder Stellen verpflichtet werden.

 

 

         

(2)

Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 1 des Grundgesetzes angewandt werden.

 

 

         

(3)

(weggefallen)

 

 

 

§ 21
Mitwirkung anderer Behörden

           

(1)

Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln mit.

 

 

         

(2)

Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.

 

 

         

(3)

Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten die mitwirkenden Behörden das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich.

 

 

 

§ 22
Überwachungsmaßnahmen

           

(1)

Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,

 

1.

Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung oder das der Herstellung folgende Inverkehrbringen ausgenommener Zubereitungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen von Bedeutung sein können,

           
 

2.

von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,

           
 

3.

Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen durchgeführt wird, zu betreten und zu besichtigen, wobei sich die beauftragten Personen davon zu überzeugen haben, daß die Vorschriften über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen beachtet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen zu besorgen ist, dürfen diese Räumlichkeiten auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit sowie Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit es sich um industrielle Herstellungsbetriebe und Großhandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der Regel alle zwei Jahre durchzuführen,

           
 

4.

vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen geboten ist. Zum gleichen Zweck dürfen sie auch die weitere Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die weitere Herstellung ausgenommener Zubereitungen ganz oder teilweise untersagen und die Betäubungsmittelbestände oder die Bestände ausgenommener Zubereitungen unter amtlichen Verschluß nehmen. Die zuständige Behörde (§ 19 Abs. 1) hat innerhalb von einem Monat nach Erlaß der vorläufigen Anordnungen über diese endgültig zu entscheiden.

 

 

         

(2)

Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege anordnen.

 

 

 

§ 23
Probenahme

           

(1)

Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist in Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.

 

 

         

(2)

Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.

 

 

         

(3)

Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.

 

 

 

§ 24
Duldungs- und Mitwirkungspflicht

           

(1)

Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr oder jeder Hersteller ausgenommener Zubereitungen ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu bezeichnen, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.

 

 

         

(2)

Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

 

 

 

§ 24 a
Anzeige des Anbaus von Nutzhanf

           

Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I ist bis zum 1. Juli des Anbaujahres in dreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung iher Aufgaben nach § 19 Abs. 3 anzuzeigen. Für die Anzeige ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt zu verwenden. Die Anzeige muß enthalten:

1.

den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie des gesetzlichen Vertreters,

           

2.

die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/ Katasternummer,

           

3.

die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im Rahmen der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt worden sind,

           

4.

die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur und Flurstück, angegeben werden.

           

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übersendet eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich dem Antragsteller. Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte vor, daß der Anbau von Nutzhanf nicht den Voraussetzungen des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I entspricht, teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit.

 

 

 

§ 25
Kosten

           

(1)

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen).

 

 

         

(2)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

 

_______________________________________________________

Fußnoten:

   

1.

Fassung vom 1. März 1994, außer:
§ 19 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Art. 3 § 1 Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416; 1418)
§ 19 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801)
§ 19 Abs 1 Satz 4 neu eingeführt durch Art. 1 Nr. 3 Gesetz vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302)
§ 19 Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 § 1 Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416; 1418)
§ 19 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Art. 5 Nr. 5 Buchst. a Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990; 2009)
§ 19 Abs. 3 Satz 2 u. 3 in der Fassung des Art. 5 Nr. 5 Buchst. b Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990; 2009)

   

2.

Fassung vom 1. März 1994, außer:
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in der Fassung des Art. 3 § 1 Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416; 1418) und des Art. 18 Nr. 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304; 2306)

   

3.

Fassung vom 1. März 1994, außer:
§ 21 Abs. 1 in der Fassung des § 34 Nr 2 Gesetz vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835; 2998)
§ 21 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Art. 15 Nr. 2 Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818; 1824)
§ 21 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Art. 15 Nr. 2 Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818; 1824)
§ 21 Abs. 3 in der Fassung des Art. 3 § 1 Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416; 1418)

   

4.

Fassung vom 1. März 1994

   

5.

Fassung vom 1. März 1994

   

6.

Fassung vom 1. März 1994

   

7.

§ 24 a neu eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 Gesetz vom 4 April 1996 (BGBl. I S. 582)
§ 24a Satz 1 in der Fassung des Art. 5 Nr. 6 Buchst. a Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990; 2009)
§ 24a Satz 3 Nr. 3 in der Fassung des Art. 5 Nr. 6 Buchst. b/aa Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990; 2009)
§ 24a Satz 3 Nr. 4 in der Fassung des Art. 5 Nr. 6 Buchst. b/bb Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990; 2009)
§ 24a Satz 6 in der Fassung des Art. 5 Nr. 6 Buchst. c Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990; 2009)

   

8.

Fassung vom 1. März 1994, außer:
§ 25 Abs. 1 in der Fassung des Art. 3 § 1 Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416; 1418)
§ 25 Abs. 2 in der Fassung des Art. 18 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304; 2306)


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