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9. BtMGlV

Neunte Verordnung
über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe
(Neunte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung - 9. BtMGlV)
Vom 15. Juni 1981


     

Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1974 zu dem Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe (BGBl. 1975 II S. 2) und des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. August 1976 zu dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 6, des § 4 Abs. 4 und des § 7 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (BGBl. I S. 1) wird verordnet:

     
     

§ 1

     

Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen werden die folgenden Stoffe und ihre Salze gleichgestellt:

     

Kurzbezeichnung   Wissenschaftliche Bezeichnung

Eticyclidin   N-Ethyl-1-phenylcyclohexylamin
Mecloqualon   3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-4(3H)-chinazolinon
Methaqualon   2-Methyl-3-o-tolyl-4(3H)-chinazolinon
Rolicyclidin   1-(1-Phenylcyclohexyl)pyrrolidin
Sufetanil   N-{4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionanilid
Tenocyclidin   1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]piperidin

 

 

 

§ 2

     

Wer einen oder mehrere der nach § 1 gleichgestellten Stoffe, eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung einführt, herstellt oder verarbeitet, ist berechtigt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes die Stoffe, Salze oder Zubereitungen in gleichem Umfange wie bisher einzuführen, herzustellen oder zu verarbeiten. Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so erlischt die Berechtigung mit Ablauf dieser Frist.

 

 

 

§ 3

     

(1)

Wer einen oder mehrere der nach § 1 gleichgestellten Stoffe, eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dies dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) unter Angabe der Art und Menge der Stoffe, Salze oder Zubereitungen innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuteilen.

     

(2)

Wer einen oder mehrere der nach § 1 gleichgestellten Stoffe, eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder ihren Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat und eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes nicht beantragen will, kann innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung diese Stoffe, Salze oder Zubereitungen an ein zum Handel mit Betäubungsmitteln zugelassenes Unternehmen ohne diese Erlaubnis abgeben oder veräußern. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung den früheren Besitzer und die Art und Menge der erworbenen Stoffe, Salze oder Zubereitungen mitzuteilen.

     

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der nach § 3 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes keiner Erlaubnis bedarf.

 

 

 

§ 4

     

Soweit die in § 1 gleichgestellten Stoffe, eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder ihren Salzen in zur Abgabe an das Publikum bestimmten fertigen Packungen enthalten sind, die den Anforderungen der nach § 7 des Betäubungsmittelgesetzes erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung von Betäubungsmittel enthaltenden Arzneimitteln nicht entsprechen, dürfen sie vom Hersteller und im Großhandel bis zum Ablauf von drei Monaten, in den Apotheken bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch in diesen Packungen abgegeben werden.

 

 

 

§ 5

     

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe und Artikels 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe auch im Land Berlin.

 

 

 

§ 6

     

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.

 

Bonn, den 15. Juni 1981

 

 

Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber

 



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