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7. BtMGlV

Siebente Verordnung
über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Suchtstoffe
(Siebente Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung - 7. BtMGlV)
Vom 24. Oktober 1975


     

Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1974 zu dem Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe (BGBl. 1975 II S. 2) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 6, § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (BGBl. I S. 1), geändert durch Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird verordnet:

     
     

§ 1

     

Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln genannten Stoffen werden folgender Stoff und seine Salze gleichgestellt:

     

Kurzbezeichnung   Wissenschaftliche Bezeichnung

Difenoxin   1-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-phenyl-piperidin-4-carbonsäure

 

 

 

§ 2

     

Wer Difenoxin oder eines oder mehrere seiner Salze oder Zubereitungen aus Difenoxin oder seinen Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung herstellt oder verarbeitet, ist berechtigt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes Difenoxin, seine Salze oder Zubereitungen in gleichem Umfange wie bisher herzustellen oder zu verarbeiten. Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so erlischt die Berechtigung mit Ablauf dieser Frist.

 

 

 

§ 3

     

(1)

Wer Difenoxin oder eines oder mehrere seiner Salze oder Zubereitungen aus Difenoxin oder seinen Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dies dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) unter Angabe der Art und Menge des Difenoxin, seiner Salze oder Zubereitungen innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuteilen.

     

(2)

Wer Difenoxin oder eines oder mehrere seiner Salze oder Zubereitungen aus Difenoxin oder seinen Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat und eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes nicht beantragen will, kann innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung diesen Stoff, seine Salze oder die Zubereitungen an ein zum Handel mit Betäubungsmitteln zugelassenes Unternehmen ohne diese Erlaubnis abgeben oder veräußern. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung den früheren Besitzer und die Art und Menge des erworbenen Difenoxin oder der erworbenen Salze oder Zubereitungen mitzuteilen.

     

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der nach § 3 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes keiner Erlaubnis bedarf.

 

 

 

§ 4

     

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit macht die den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b des Betäubungsmittelgesetzes genannten gleichgestellten Stoffe in alphabetischer Reihenfolge im Bundesgesetzblatt bekannt.

 

 

 

§ 5

     

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe auch im Land Berlin.

 

 

 

§ 6

     

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Bonn, den 24. Oktober 1975

 

 

Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke

 



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