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6. BtMGlV

Sechste Verordnung
über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe
(Sechste Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung - 6. BtMGlV)
Vom 17. Januar 1974


     

Auf Grund des § 1 Abs. 2, 3 und 6, des § 4 Abs. 4 sowie des § 7 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (BGBl. I S. 1) verordnet die Bundesregierung:

     
     

§ 1

     

Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen werden die folgenden Stoffe und ihre Salze gleichgestellt:

     

    Kurzbezeichnung   Wissenschaftliche Bezeichnung

1.   DET   3-(Diäthylaminoäthyl)-indol
2.   DMHP   3-(1,2-Dimethylheptyl)-1-hydroxy-7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-trimethyl-6H-dibenzo[b,d]pyran
3.   DMT   3-(Dimethylaminoäthyl)-indol
4.   Drotebanol   3,4-Dimethoxy-17-methylmorphinan-6β,14-diol
5.   Parahexyl   3-Hexyl-1-hydroxy-7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-trimethyl-6H-dibenzol[b,d]pyran

 

 

 

§ 2

     

(1)

Die Gleichstellung des Stoffes Nicodicodin mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen in § 1 Abs. 2 Nr. 9 der Fünften Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe vom 6. April 1971 (BGBl. I S. 315) wird aufgehoben.

     

(2)

Den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen werden die folgenden Stoffe und ihre Salze gleichgestellt:

     

    Kurzbezeichnung   Wissenschaftliche Bezeichnung

1.   Nicodicodin   4,5-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-morphinan-6-yl-nicotinat
2.   Norcodein   4,5-Epoxy-3-methoxymorphin-7-en-6-ol
3.   Propiram   N-(1-Methyl-2-piperidinoäthyl)-N-(2-pyridyl)-propionamid

 

 

 

§ 3

     

Wer einen oder mehrere der nach den §§ 1 und 2 gleichgestellten Stoffe oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung herstellt oder verarbeitet, ist berechtigt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes die Stoffe, Salze oder Zubereitungen im gleichem Umfange wie bisher herzustellen oder zu verarbeiten. Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so erlischt die Berechtigung mit Ablauf dieser Frist.

 

 

 

§ 4

     

(1)

Wer einen oder mehrere der nach den §§ 1 und 2 gleichgestellten Stoffe oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus den Stoffen nach § 1 oder § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder ihren Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dies dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) unter Angabe der Art und Menge der Stoffe, Salze oder Zubereitungen innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuteilen.

     

(2)

Wer einen oder mehrere der nach den §§ 1 und 2 gleichgestellten Stoffe oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus den Stoffen nach § 1 oder § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder ihren Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat und eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes nicht beantragen will, kann innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung diese Stoffe, Salze oder Zubereitungen an ein zum Handel mit Betäubungsmitteln zugelassenes Unternehmen ohne diese Erlaubnis abgeben oder veräußern. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung den früheren Besitzer und die Art und Menge der erworbenen Stoffe, Salze oder Zubereitungen mitzuteilen.

     

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der nach § 3 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes keiner Erlaubnis bedarf.

 

 

 

§ 5

     

Soweit die in den §§ 1 und 2 gleichgestellten Stoffe oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus den Stoffen nach § 1 oder § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder ihren Salzen in zur Abgabe an das Publikum bestimmten fertigen Packungen enthalten sind, die den Anforderungen der nach § 7 des Betäubungsmittelgesetzes erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung von Betäubungsmittel enthaltenden Arzneimitteln nicht entsprechen, dürfen sie vom Hersteller und im Großhandel bis zum Ablauf von drei Monaten, in den Apotheken bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch in diesen Packungen abgegeben werden.

 

 

 

§ 6

     

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit macht die den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe in alphabetischer Reihenfolge im Bundesgesetzblatt bekannt.

 

 

 

§ 7

     

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2092) auch im Land Berlin.

 

 

 

§ 8

     

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Bonn, den 17. Januar 1974

 

 

Der Bundeskanzler
Brandt

Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke

 



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