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10. BtMÄndV

Zehnte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Zehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 10. BtMÄndV)
Vom 20. Januar 1998


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Artikel 3
Verordnung über das Verbleiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln
(Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)

 

  • § 1
    Grundsätze

    1. Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden. Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen.

       

    2. Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Sationsbedarf nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Stationsverschreibung), abgegeben werden.

       

    3. Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind in den Apotheken, den tierärztlichen Hausapotheken, den Praxen der Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, auf Stationen der Krankenhäuser oder der Tierkliniken, in den Einrichtungen der Rettungsdienste sowie auf den Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, lückenlos nachzuweisen.

       

       

  • § 2
    Verschreiben durch einen Arzt

    1. Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

      1. bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:

         

        1.

         

        Amphetamin

        600 mg

        2.

         

        Buprenorphin

        150 mg

        3.

         

        Codein
        (nur für Betäubungsmittelabhängige)

        30.000 mg

        4.

         

        Dihydrocodein
        (nur für Betäubungsmittelabhängige)

        30.000 mg

        5.

         

        Dronabinol

        500 mg

        6.

         

        Fenetyllin

        2.500 mg

        7.

         

        Fentanyl

        1.000 mg

        8.

         

        Hydrocodon

        1.200 mg

        9.

         

        Hydromorphon

        5.000 mg

        10.

         

        Levacetylmethadol

        2.000 mg

        11.

         

        Levomethadon

        1.500 mg

        12.

         

        Methadon

        3.000 mg

        13.

         

        Methylphenidat

        1.500 mg

        14.

         

        Modafinil

        12.000 mg

        15.

         

        Morphin

        20.000 mg

        16.

         

        Opium, eingestelltes

        4.000 mg

        17.

         

        Opiumextrakt

        2.000 mg

        18.

         

        Opiumtinktur

        40.000 mg

        19.

         

        Oxycodon

        15.000 mg

        20.

         

        Pentazocin

        15.000 mg

        21.

         

        Pethidin

        10.000 mg

        22.

         

        Phenmetrazin

        600 mg

        23.

         

        Piritramid

        6.000 mg

        24.

         

        Tilidin

        18.000 mg


        oder

      2. eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil.

         

    2. In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich

      1. des Zeitraumes der Verschreibung,

      2. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und

      3. der festgesetzten Höchstmengen

      abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben "A" zu kennzeichnen.

       

    3. Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.

       

    4. Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.

       

       

  • § 3
    Verschreiben durch einen Zahnarzt

    1. Für einen Patienten darf der Zahnarzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

      1. eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:

         

        1.

         

        Buprenorphin

        40 mg

        2.

         

        Hydrocodon

        300 mg

        3.

         

        Hydromorphon

        1.200 mg

        4.

         

        Levomethadon

        200 mg

        5.

         

        Morphin

        5.000 mg

        6.

         

        Oxycodon

        4.000 mg

        7.

         

        Pentazocin

        4.000 mg

        8.

         

        Pethidin

        2.500 mg

        9.

         

        Piritramid

        1.500 mg

        10.

         

        Tilidin

        4.500 mg

        oder

      2. eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Amfetamin, Cocain, Dronabinol, Etorphin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Modafinil, Nabilon, Normethadon, Opium, Papaver somniferum, Pentobarbital, Phenmetrazin, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil.

         

    2. Für seinen Praxisbedarf darf der Zahnarzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Fentanyl und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Zahnarztes nicht übersteigen.

       

    3. Für den Stationsbedarf darf nur der Zahnarzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Beleg-zahnarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.


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