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GÜG-VV

Verordnung zur Bezeichnung der Straf- und Bußgeldtatbestände
nach 29 Abs. 1 Nr. 3 und 30 Abs. 1 Nr. 9 des Grundstoffüberwachungsgesetzes
(Verordnung über Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz - GÜG-VV)
Vom 24. Juli 2002


BGBl. I S. 2915 – Nr. 54 – Ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002

 

 

(Das Gesetz zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306) ist am 19. März 2008 in Kraft getreten. Die Neuregelung ist notwendig geworden, da das EU-Grundstoffrecht geändert wurde und nun auch der innergemeinschaftliche Handel unmittelbar durch EU-Recht geregelt wird. Mit der Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts wurde die GÜG-VV außer Kraft gesetzt.)

           

Auf Grund des § 29 Abs. 5 und des § 30 Abs. 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c und Nr. 11 Buchstabe e des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2261) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

 

§ 1
Straftaten

           

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Grundstoffüberwachungsgesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (ABl. EG Nr. L 357 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 des Rates vom 9. Juli 2002 (ABl. EG Nr. L 180 S. 5), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

           

1.

ohne individuelle Genehmigung nach Artikel 4a Abs. 1 einen erfaßten Stoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ausführt,

           

2.

ohne Genehmigung nach Artikel 5 Abs. 1 einen erfaßten Stoff der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ausführt oder

           

3.

ohne Genehmigung nach Artikel 5a Abs. 1 einen erfaßten Stoff der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ausführt.

 

 

 

§ 2
Ordnungswidrigkeiten

           

Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Grundstoffüberwachungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 oder die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (ABl. EG Nr. L 383 S. 17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 der Kommission vom 9. Juli 2002 (ABl. EG Nr. L 180 S. 5), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

           

1.

entgegen Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 die Ein-, Aus- und Durchfuhrvorgänge betreffend erfaßte Stoffe nicht ordnungsgemäß in Handelsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Zollunterlagen, Frachtbriefen oder sonstigen Beförderungsunterlagen dokumentiert,

           

2.

entgegen Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 bei der Etikettierung erfaßter Stoffe nicht die Bezeichnung gemäß dem Anhang vorgenannter Verordnung verwendet,

           

3.

entgegen Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 die in Artikel 2 Nr. 1 Satz 2 vorgenannter Verordnung bezeichneten Unterlagen nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

           

4.

entgegen Artikel 2a Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90, auch in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 und Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen erfaßte Stoffe der Kategorie 2 oder 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 hergestellt werden oder von denen aus mit ihnen Handel getrieben wird, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt oder deren Änderung nicht mitteilt,

           

5.

entgegen Artikel 4a Abs. 2 Unterabs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 oder Unterabs. 2 oder Artikel 5a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in einem Antrag auf eine individuelle Ausfuhrgenehmigung eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

           

6.

6. einer vollziehbaren Auflage zur Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 4a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 oder Unterabs. 2 oder Artikel 5a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 zuwiderhandelt, indem er am Ort der Ausfuhr eine Angabe über die Einzelheiten über Beförderungsweg oder Transportmittel nicht richtig macht, oder

           

7.

entgegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 in einem Antrag auf eine offene Einzelgenehmigung nach Artikel 5 Abs. 3 oder Artikel 5 a Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

 

 

 

§ 3
Inkrafttreten

           

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

           

Der Bundesrat hat zugestimmt.

 

 

         

Bonn, den 24. Juli 2002

 

 

 

         

Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt

 



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