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7. BtMÄndV

Siebte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Siebte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 7. BtMÄndV)
Vom 29. März 1996


BGBl. I S. 562 – Nr. 19 – Ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996

 

 

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen:

 

Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

In Anlage I Teil B wird die Ausnahmeregelung der Position Cannabis (Marihuana) wie folgt gefaßt:

  • " ausgenommen

    1. deren Samen,

    2. wenn ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen Zwecken dient, die einen Mißbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,

    3. wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden oder

    4. wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, angebaut werden, diese Unternehmen die in § 1 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und der Anbau ausschließlich aus Zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 (ABl. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, bei deren Sorten der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 vom Hundert nicht übersteigt (Nutzhanf) "

 

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

 

Bonn, den 29. März 1996

 

Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer



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