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Betäubungsmittel-
Verschreibungsverordnung (BtMVV)

Verordnung über das Verbleiben,
die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln


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§ 1
Grundsätze

           

(1)

Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden. Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen.

 

 

         

(2)

Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Sationsbedarf nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Stationsverschreibung), abgegeben werden.

 

 

         

(3)

Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind in den Apotheken, den tierärztlichen Hausapotheken, den Praxen der Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, auf Stationen der Krankenhäuser oder der Tierkliniken, in den Einrichtungen der Rettungsdienste, den Einrichtungen nach § 5 Absatz 9b sowie auf den Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, lückenlos nachzuweisen.

 

 

 

§ 2
Verschreiben durch einen Arzt

           

(1)

Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

 

a)

bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:

   

1.

 

Amphetamin

600 mg

2.

 

Buprenorphin

800 mg

3.

 

Codein als Substitutionsmittel

40.000 mg

3a.

 

Diamorphin

30.000 mg

4.

 

Dihydrocodein als Substitutionsmittel

40.000 mg

5.

 

Dronabinol

500 mg

6.

 

Fenetyllin

2.500 mg

7.

 

Fentanyl

500 mg

8.

 

Hydrocodon

1.200 mg

9.

 

Hydromorphon

5.000 mg

10.

 

Levacetylmethadol

2.000 mg

11.

 

Levomethadon

1.500 mg

12.

 

Methadon

3.000 mg

13.

 

Methylphenidat

2.000 mg

14.

 

aufgehoben

---

15.

 

Morphin

20.000 mg

16.

 

Opium, eingestelltes

4.000 mg

17.

 

Opiumextrakt

2.000 mg

18.

 

Opiumtinktur

40.000 mg

19.

 

Oxycodon

15.000 mg

20.

 

Pentazocin

15.000 mg

21.

 

Pethidin

10.000 mg

22.

 

aufgehoben

---

23.

 

Piritramid

6.000 mg

24.

 

Tilidin

18.000 mg

 

oder

           
 

b)

eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil.

 

 

         

(2)

In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich

 

1.

der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und

 

2.

der festgesetzten Höchstmengen

           
 

abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben "A" zu kennzeichnen.

 

 

         

(3)

Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.

 

 

         

(4)

Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.

 

 

 

§ 3
Verschreiben durch einen Zahnarzt

           

(1)

Für einen Patienten darf der Zahnarzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

 

a)

eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:

   

1.

 

Buprenorphin

40 mg

2.

 

Hydrocodon

300 mg

3.

 

Hydromorphon

1.200 mg

4.

 

Levomethadon

200 mg

5.

 

Morphin

5.000 mg

6.

 

Oxycodon

4.000 mg

7.

 

Pentazocin

4.000 mg

8.

 

Pethidin

2.500 mg

9.

 

Piritramid

1.500 mg

10.

 

Tilidin

4.500 mg

 

oder

           
 

b)

eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Amfetamin, Cocain, Diamorphin,Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Normethadon, Opium, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil.

 

 

         

(2)

Für seinen Praxisbedarf darf der Zahnarzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Fentanyl und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Zahnarztes nicht übersteigen.

 

 

         

(3)

Für den Stationsbedarf darf nur der Zahnarzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegzahnarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.

 

 

 

§ 4
Verschreiben durch einen Tierarzt

           

(1)

Für ein Tier darf der Tierarzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

 

a)

eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:

   

1.

 

Amphetamin

600 mg

2.

 

Buprenorphin

150 mg

3.

 

Hydrocodon

1.200 mg

4.

 

Hydromorphon

5.000 mg

5.

 

Levomethadon

750 mg

6.

 

Morphin

20.000 mg

7.

 

Opium, eingestelltes

12.000 mg

8.

 

Opiumextrakt

6.000 mg

9.

 

Opiumtinktur

120.000 mg

10.

 

Pentazocin

15.000 mg

11.

 

Pethidin

10.000 mg

12.

 

Piritramid

6.000 mg

13.

 

Tilidin

18.000 mg

 

oder

           
 

b)

eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methaqualon, Methylphenidat, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil.

 

 

         

(2)

In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Tierarzt in einem besonders schweren Krankheitsfall von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich

 

1.

der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und

 

2.

der festgesetzten Höchstmengen

 

abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben "A" zu kennzeichnen.

 

 

         

(3)

Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain zur Lokalanästhesie am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Etorphin nur zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden, durch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschreibenden erfolgende Verabreichung, Fentanyl, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tierarztes nicht übersteigen.

 

 

         

(4)

Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt verschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel, ausgenommen Etorphin, unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben.

 

_______________________________________________________

Fußnoten:

   

1.

Fassung vom 20. Januar 1998, außer:
§ 1 Abs. 3 in der Fassung des Art. 3 Nr. 1 Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801; 1802)

   

2.

Fassung vom 20. Januar 1998, außer:
§ 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 2 in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a Verordnung vom 10. März 2005 (BGBl. I S. 757)
§ 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 3, 4 und 13 in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a/aa Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180; 1195)
§ 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 3a neu eingefügt gemäß Art. 3 Nr. 2 Buchstabe a Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801; 1802)
§ 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 7 in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 560)
§ 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 14 und 22 aufgehoben gemäß des Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 560)
§ 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 7 in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 Buchstabe c Verordnung vom 10. März 2005 (BGBl. I S. 757)
§ 2 Abs. 1 Buchstabe b in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a/bb Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180; 1195)
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2: Frühere Nr. 1 ist aufgehoben, frühere Nr. 2 ist jetzt Nr. 1, frühere Nr. 3 ist jetzt Nr. 2 gemäß Art. 2 Nr. 1 Buchstabe b/aa und b/bb Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180; 1195)
§ 2 Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 Buchst. c Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180; 1195)
§ 2 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 neu eingefügt gemäß Art. 3 Nr. 2 Buchstab b Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801; 1802)

   

3.

Fassung vom 20. Januar 1998, außer:
§ 3 Abs. 1 Buchst. b in der Fassung des Art. 3 Nr. 3 Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801; 1802)

   

4.

In der Fassung vom 20. Januar 1998, außer:
§ 4 Abs. 1 Buchstabe b in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801; 1802)
§ 4 Abs. 2: Frühere Nr. 1 ist aufgehoben, frühere Nr. 2 ist jetzt Nr. 1, frühere Nr. 3 ist jetzt Nr. 2 gemäß Art. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180; 1195)


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