Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV)
Verordnung über das Verbleiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln
§ 9
Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept |
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(1) |
Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: |
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1. |
Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärztlichen Verschreibungen die Art
des Tieres sowie Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters, |
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2. |
Ausstellungsdatum, |
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3. |
Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung
und Gewichtsmenge des erhaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform, |
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4. |
Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form, |
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5. |
Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesabgabe oder im Falle, daß dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde,
der Vermerk "Gemäß schriftlicher Anweisung"; im Falle des § 5 Abs. 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen, |
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6. |
In den Fällen des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Buchstabe "A", in den Fällen des § 5
Abs. 4 Satz 1 der Buchstabe "S", in den Fällen des § 5 Absatz 8 Satz 1 zusätzlich der Buchstabe "Z",
in den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 3 der Buchstabe "K", in den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 5 der Buchstabe "N", |
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7. |
Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer, |
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8. |
In den Fällen d4es § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der Vermerk "Praxisbedarf" anstelle der Angaben in den Nummern 1 bis 5, |
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9. |
Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk "i.V.". |
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(2) |
Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein.
Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat der verschreibende Arzt
die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen. |
§ 10
Betäubungsmittelanforderungsschein |
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(1) |
Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen
Formblatt (Betäubungsmittelanforderungsschein) verschrieben werden. Die Teile I und II der Stationsverschreibung sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt, Teil III verbleibt
bei dem verschreibungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt. |
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(2) |
Betäubungsmittelanforderungsscheine werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung an den Arzt oder
Zahnarzt, der ein Krankenhaus oder eine Krankenhausabteilung leitet, den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet, oder den nach § 6 Abs. 2 beauftragten Arzt des Rettungsdienstes
oder den zuständigen leitenden Notarzt nach § 6 Abs. 4 ausgegeben. |
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(3) |
Die numerierten Betäubungsmittelanforderungsscheine sind nur zur Verwendung in der vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt
geleiteten Einrichtung bestimmt. Sie dürfen vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt an Leiter von Teileinheiten weitergegeben werden. Über die Weitergabe ist ein
Nachweis zu führen. |
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(4) |
Teil III der Stationsverschreibung und die Teile I bis III der fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheine
sowie die Nachweisunterlagen gemäß Absatz 3 sind vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und auf
Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörden vorzulegen. |
§ 11
Angaben auf dem
Betäubungsmittelanforderungsschein |
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(1) |
Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein sind anzugeben: |
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1. |
Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung, für die der Stationsbedarf bestimmt ist, |
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2. |
Ausstellungsdatum, |
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3. |
Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, |
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4. |
Menge der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, |
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5. |
Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes einschließlich Telefonnummer, |
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6. |
Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk "i.V.". |
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(2) |
Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Stationsverschreibung übereinstimmend
enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 5 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Stationsverschreibung hat
der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelanforderungsscheines zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen. |
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Fußnoten: |
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1. |
In der Fassung vom 20. Januar 1998, außer:
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung des Art. 2 Nr. 8 Buchstabe a Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180; 1199)
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Art. 2 Nr. 3 Verordnung vom 10. März 2005 (BGBl. I S. 757)
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 560)
§ 9 Abs. 2 Satz 6 in der Fassung des Art. 2 Nr. 8 Buchstabe b Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180; 1199) |
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2. |
In der Fassung vom 20. Januar 1998, außer:
§ 10 Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Nr. 9 Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180; 1199) |
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3. |
In der Fassung vom 20. Januar 1998 |
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