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Betäubungsmittel-
Verschreibungsverordnung (BtMVV)

Verordnung über das Verbleiben,
die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln


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§ 15
Formblätter

           

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt die amtlichen Formblätter für das Verschreiben (Betäubungsmittelrezepte und Betäubungsmittelanforderungsscheine) und für den Nachweis von Verbleib und Bestand (Karteikarten und Betäubungsmittelbücher) heraus und macht sie im Bundesanzeiger bekannt.

 

 

 

§ 16
Straftaten

           

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer

           

1.

entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt,

 

a)

entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2 für einen Patienten,

 

b)

entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder

 

c)

entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier

 

andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder innerhalb von 30 Tagen mehr als ein Betäubungsmittel, im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mehr als zwei Betäubungsmittel über die festgesetzte Höchstmenge hinaus oder unter Nichteinhaltung der vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen verschreibt,

           

2.

entgegen § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 4

 

a)

Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen,

 

b)

Andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder

 

c)

Dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder

           

4.

entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt,

           

5.

entgegen § 5 Absatz 9c Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt.

 

 

 

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

           

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

           

1.

entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 12, § 5a Abs. 2 Satz 1 bis 4, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 8 Abs. 6 Satz 2, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 5 Satz 3 oder § 8 Abs. 6 Satz 5, § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form macht,

           

2.

entgegen § 5 Abs. 10 die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht vollständig dokumentiert oder der zuständigen Landesbehörde die Dokumentation nicht zur Einsicht und Auswertung vorlegt oder einsendet,

           

3.

entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1, Betäubungsmittel nicht auf einem gültigen Betäubungsmittelrezept oder entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 1, Betäubungsmittel nicht auf einem gültigen Betäubungsmittelanforderungsschein verschreibt,

           

4.

entgegen § 8 Abs. 3 für seine Verwendung bestimmte Betäubungsmittelrezepte überträgt oder bei Aufgabe der Tätigkeit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht zurückgibt,

           

5.

entgegen § 8 Abs. 4 Betäubungsmittelrezepte nicht gegen Entwendung sichert oder einen Verlust nicht unverzüglich anzeigt,

           

6.

entgegen § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 4 oder § 12 Abs. 4 Satz 1 die dort bezeichneten Teile der Verschreibung oder Stationsverschreibung nicht oder nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt,

           

7.

entgegen § 8 Abs. 6 Satz 4 die Verschreibung nicht unverzüglich der Apotheke nachreicht,

           

8.

entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 keinen Nachweis über die Weitergabe von Betäubungsmittelan­forderungsscheinen führt,

           

9.

einer Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 oder des § 14 über die Führung von Aufzeichnungen, deren Prüfung oder Aufbewahrung zuwiderhandelt oder

           

10.

entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 und 7 oder Satz 5 und 6 ein Substitutionsmittel verschreibt, ohne die Mindestanforderungen an die Qualifikation zu erfüllen oder ohne einen Konsularius in die Behandlung einzubeziehen oder ohne sich als Vertreter, der die Mindestanforderungen an die Qualifikation nicht erfüllt, abzustimmen oder ohne die diamorphinspezifischen Anforderungen an die Qualifikation nach Absatz 9a Satz 2 Nummer 1 zu erfüllen.

 

 

 

§ 18
Übergangsvorschriften

           

(1)

§ 5 Abs. 3 Satz 2 findet auf das Verschreiben eines Substitutionsmittels für Betäubungsmittelabhängige, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung Codein oder Dihydrocodein zur Substitution verschrieben wurde, ab dem 1. Januar 2000 Anwendung.

 

 

         

(2)

§ 5 Abs. 7 Nr. 1 gilt auch als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in derselben Praxis mindestens sechs Monate Codein oder Dihydrocodein zum Zweck der Substitution für einen Patienten verschrieben wurde.

 

 

 

Inkrafttreten

           

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 und § 5a Abs. 2 bis 5 Satz 1 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung treten am 1. Juli 2002, § 5a Abs. 5 Satz 2 bis Abs. 7 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung am 1. Januar 2003 in Kraft.

 

_______________________________________________________

Fußnoten:

   

1.

In der Fassung vom 20. Januar 1998

   

2.

In der Fassung vom 20. Januar 1998, außer:
§ 16 Nr. 2 Buchstabe a in der Fassung des Art. 2 Nr. 12 Buchstabe a Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180; 1199)
§ 16 Nr. 2 am Ende in der Fassung des Art. 2 Nr. 12 Buchstabe b Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180; 1199)
§ 16 Nr. 5 neu eingefügt gemäkß Art. 3 Nr. 10 Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801; 1802)

   

3.

In der Fassung vom 20. Januar 1998, außer:
§ 17 Nr. 1 in der Fassung des Art. 2 Nr. 13 Buchst. a Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180; 1199)
§ 17 Nr. 2 in der Fassung des Art. 2 Nr. 13 Buchst. b Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180; 1199)
§ 17 Nr. 8 in der Fassung des Art. 2 Nr. 13 Buchst. c Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180; 1199)
§ 17 Nr. 9 in der Fassung des Art. 2 Nr. 13 Buchst. d Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180; 1199)
§ 17 Nr. 10 in der Fassung des Art. 3 Nr. 11 Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801; 1802)

   

4.

In der Fassung vom 20. Januar 1998, außer:
§ 18 Abs. 1 in der Fassung des Artikel 23 Gesetz vom 28. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853; 3862)
§ 18 wurde mit der 15. BtMÄndV vom 19 Juni 2001 (BGBl. I S. 1180) nicht aufgehoben. Die in § 18 festgelegten Übergangsvorschriften sind jedoch heute gegenstandslos. Die Angaben in § 18 zu § 5 Abs. 3 Satz 2 beziehen sich auf die Fassung vom 28. Dezember 1998 und zu Abs. 7 Nr. 1 auf die Fassung vom 20. Januar 1998 und nicht auf die hier wiedergegebene Fassung vom 19. Juni 2001.

   

5.

Inkrafttreten gemäß Art. 4 Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180, 1200)


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