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4. BtMÄndV

Vierte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4.BtMÄndV)
Vom 23. Dezember 1992


BGBl. I S. 2483 – Nr. 61 – Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1992

 

 

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen, auf Grund des § 11 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes verordnet die Bundesregierung:

 

Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Das Betäubungsmittelgesetz, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. September 1992 (BGBl. I S. 1593), wird wie folgt geändert:

  1. Die Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:

    1. Die Position Sufentanil wird mit allen Angaben gestrichen.

    2. Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

       

      Benzylfentanyl

       

      N-(1-Benzyl-4-piperidyl)propionanilid

      Bromdimethoxy-
      phenethylamin

       

      4-Brom-2,5-dimethoxy-phenethylamin (BDMPEA)

      Carfentanil

       

      Methyl[1-phenethyl-4-(N-phenylpropionamido)-4-
      piperidincarboxylat]

      Diethoxy
      bromamphetamin

       

      4-Brom-2,5-diethoxy-a-methylphenethylamin

      Etryptamin

       

      1-(3-Indolylmethyl)propylamin

       

      Lofentanil

       

      (-)-Methyl[cis-3-methyl-1-phenethyl-4-
      (N-phenylpropionamido)-4-piperidin carboxylat]

      a-Methyltryptamin

       

      1-(3-Indolylmethyl)ethylamin

      Methylphenyl
      tetrahydropyridin

       

      1,2,3,6-Tetrahydro-1-methyl-4-
      phenylpyridin (MPTP)

      Phenethylpheny
      ltetrahydropyridin

       

      1,2,3,6-Tetrahydro-1-phenethyl-
      4-phenylpyridin (PEPTP)

      Thenylfentanyl

       

      N-[1-(2-Thenyl)-4-piperidyl]propionanilid

       

    3. Am Ende der Anlage I wird die Position nach dem ersten Gedankenstrich wie folgt gefaßt:

      • "die Isomere der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;" .

       

       

  2. Die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:

    1. Die Position Cocablätter erhält folgende Fassung und wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

      "Erythroxylum coca Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Erythroxylum coca (einschließlich der Varietäten bolivianum, spruceanum und novogranatense) gehörenden Pflanzen".

    2.  

    3. Die Ausnahmeregelung der Position Codein erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die

        1. ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg oder

        2. mit Ethylmorphin oder Meprobamat bis zu 1,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg Codein, berechnet als Base, enthalten" .

    4.  

    5. Die Ausnahmeregelung der Position Dextropropoxyphen erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bei oraler Anwendung je abgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen, berechnet als Base, enthalten".

    6.  

    7. Die Ausnahmeregelung der Position Difenoxin erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 mg Difenoxin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Menge, mindestens 5 vom Hundert Atropinsulfat enthalten".

    8.  

    9. Die Ausnahmeregelung der Position Dihydrocodein erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten".

    10.  

    11. Die Ausnahmeregelung der Position Diphenoxylat erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphenoxylat, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens 1 vom Hundert Atropinsulfat enthalten".

    12.  

    13. Die Ausnahmeregelung der Position Ethylmorphin erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die

        1. ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg oder

        2. mit Codein bis zu 1,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg Ethylmorphin, berechnet als Base, enthalten" .

    14.  

    15. Die Ausnahmeregelung der Position Pholcodin erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III als Lösung bis zu 0,15 vom Hundert, je Packungseinheit jedoch nicht mehr als 150 mg, oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pholcodin, berechnet als Base, enthalten".

    16.  

    17. Die Ausnahmeregelung der Position Propiram wird gestrichen.

    18. Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

      d-Cocain

       

      (+)-Methyl-[3ß-benzoyloxy-2à(1.àH, 5àH)
      -tropancarboxylat]

      Delta-9-tetra-
      hydrocannabinol

       

      6a,7,8,10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3
      -pentyl-6H-benzo[c]-chromen-1-ol

      Dextromoramid

       

      (+)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-
      (1-pyrrolidinyl)-butanon

       

      Ethchlorvynol

       

      1-Chlor-3-ethyl-1-penten-4-in-3-ol

      Ethinamat

       

      1-Ethinylcyclohexyl-carbamat

      Glutethimid

       

      3-Ethyl-3-phenyl-2,6-piperidindion

      Oxycodon

       

      4,5à-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-
      17-methyl-6-morphinanon


    19.  

    20. Am Ende der Anlage II werden die Positionen der vier Gedankenstriche wie folgt gefaßt:

      • "die Isomere der in dieser Anlage und Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;

      • die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage sowie die Ester und Ether der in Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist;

      • die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist sowie die Salze und Molekülverbindungen der in Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze und Molekülverbindungen möglich ist und sie nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;

      • die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht

        1. ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,001 vom Hundert nicht übersteigt, oder

        2. besonders ausgenommen sind" .

       

  • Die Anlage III Teil A des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:

    1. Die Positionen Dextromoramid und Oxycodon werden mit allen Angaben gestrichen.

    2. Die Ausnahmeregelung der Position Opium erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht übersteigt".

    3.  

    4. Die Position Papaver somniferum wird wie folgt gefaßt:

      "Papaver somniferum Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver somniferum (einschließlich der Unterart setigerum) gehörenden Pflanzen

      • ausgenommen zu Zierzwecken gewonnene Pflanzen und Pflanzenteile (Mohnstroh), sofern ihnen nach einem vom Bundesgesundheitsamt zugelassenen Verfahren das Morphin entzogen wurde; in diesem Fall finden die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

      • ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt" .

    5.  

    6. Die Ausnahmeregelung der Position Tilidin erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 7 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens 7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten".

    7.  

    8. Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

      Secobarbital

       

      5-Allyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure

      Sufentanil

       

      N-(4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]
      -4-piperidyl)propionanilid

       

       

  • Die Anlage III Teil B des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:

    1. Die Positionen Glutethimid und Secobarbital werden mit allen Angaben gestrichen.

    2. Die Ausnahmeregelung der Position Amobarbital erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 60 mg Amobarbital, berechnet als Säure, enthalten".

    3.  

    4. In der Position Cathin werden die Worte "Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr" gestrichen.

    5. Die Ausnahmeregelung der Position Cyclobarbital erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Cyclobarbital, berechnet als Säure, enthalten".

    6.  

    7. Die Ausnahmeregelung der Position Pentobarbital erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 100 mg Pentobarbital, berechnet als Säure, enthalten".

       

       

  • Die Anlage III Teil C des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:

    1. Die Positionen Ethchlorvynol und Ethinamat werden mit allen Angaben gestrichen.

    2. Die Ausnahmeregelung der Position Allobarbital erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die

        1. ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg oder

        2. mit Phenobarbital je abgeteilte Form bis zu 25 mg Allobarbital, berechnet als Säure, enthalten".

    3.  

    4. Die Ausnahmeregelung der Position Amfepramon erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 22 mg, und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 64 mg Amfepramon, berechnet als Base, enthalten".

    5.  

    6. Die Ausnahmeregelung der Position Barbital erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die

        1. ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 150 mg oder

        2. mit Phenobarbital bis zu 1,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 135 mg oder

        3. ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je Packungseinheit nicht mehr als 25 g Barbital, berechnet als Säure, enthalten".

    7.  

    8. Die Ausnahmeregelung der Position Chlordiazepoxid erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 40 mg Chlordiazepoxid, berechnet als Base, enthalten".

    9.  

    10. Die Position Estazolam erhält folgende Ausnahmeregelung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Estazolam enthalten".

    11.  

    12. Die Ausnahmeregelung der Position Flurazepam erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Flurazepam, berechnet als Base, enthalten".

    13.  

    14. Die Ausnahmeregelung der Position Meprobamat erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die

        1. ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 500 mg oder

        2. mit Codein, Phenobarbital oder Secbutabarbital je abgeteilte Form bis zu 200 mg Meprobamat enthalten".

    15.  

    16. Die Ausnahmeregelung der Position Methylphenobarbital erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methylphenobarbital, berechnet als Säure, enthalten".

    17.  

    18. Die Ausnahmeregelung der Position Midazolam erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam, berechnet als Base, enthalten".

    19.  

    20. Die Ausnahmeregelung der Position Phenobarbital erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die

        1. ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg oder

        2. mit Allobarbital, Barbital oder Meprobamat bis zu 1,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg Phenobarbital, berechnet als Säure, enthalten".

    21.  

    22. Die Ausnahmeregelung der Position Phentermin erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 15 mg Phentermin, berechnet als Base, enthalten".

    23.  

    24. Die Ausnahmeregelung der Position Pipradrol wird gestrichen.

    25. Die Ausnahmeregelung der Position Secbutabarbital erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die

        1. ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg oder

        2. mit Meprobamat je abgeteilte Form bis zu 40 mg Secbutabarbital, berechnet als Säure, enthalten".

    26.  

    27. Die Ausnahmeregelung der Position Triazolam erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Triazolam enthalten".

    28.  

    29. In den Positionen:

      Alprazolam Bromazepam Butobarbital Camazepam Clobazam Clonazepam Clorazepat Clotiazepam Diazepam Fencamfamin Fenproporex Flunitrazepam Halazepam Ketazolam Loprazolam Lorazepam Lormetazepam Medazepam Mefenorex Nitrazepam Nordazepam Oxazepam Oxazolam Pemolin Prazepam Temazepam Tetrazepam Vinylbital werden jeweils die Worte

      "Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr"

      gestrichen.

       

       

  • Am Ende der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes werden die Positionen der vier Gedankenstriche wie folgt gefaßt:

    • "die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;

    • die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht

      1. ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,001 vom Hundert nicht übersteigt, oder

      2. besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr".

  •  

     

     

    Artikel 2
    Übergangsvorschrift

    [ ... ]

     

     

    Artikel 3
    Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

    [ ... ]

     

     

    Artikel 4
    Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

    [ ... ]

     

     

    Artikel 5
    Übergangsvorschriften

    [ ... ]

     

     

    Artikel 6
    Bekanntmachungserlaubnis

    Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz sowie den Wortlaut der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

     

     

    Artikel 7
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.

    Der Bundesrat hat zugestimmt.

     

    Bonn, den 23. Dezember 1992

     

    Für den Bundeskanzler
    Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
    Norbert Blüm

    Für den Bundesminister für Gesundheit
    Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
    Norbert Blüm



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