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2. BtMÄndV

Zweite Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Zweite Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 2. BtMÄndV)
Vom 23. Juli 1986


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BGBl. I S. 1099 - Nr. 36 - Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1986

Zweite Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Zweite Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 2. BtMÄndV)

Vom 23. Juli 1986

 

 

Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel - Verschreibungsverordnung

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1427), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. August 1984 (BGBl. I S. 1081), wird wie folgt geändert:

  1. § 2 wird wie folgt gefaßt:

    "§ 2
    Verschreiben durch einen Arzt

    1. Der Arzt darf für einen Patienten an einem Tage verschreiben:

      1. eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen (einfache Höchstmengen):

        1.

        Amphetamin

        200 mg

        2.

        Buprenorphin

        10 mg

        3.

        Dextromoramid

        100 mg

        4.

        Fenetyllin

        2.500 mg

        5.

        Hydrocodon

        200 mg

        6.

        Hydromorphon

        30 mg

        7.

        Levomethadon

        60 mg

        8.

        Methamphetamin

        100 mg

        9.

        Methaqualon

        6.000 mg

        10.

        Methylphenidat

        200 mg

        11.

        Morphin

        200 mg

        12.

        Nabilon

        36 mg

        13.

        Normethadon

        200 mg

        14.

        Opium, eingestelltes

        2.000 mg

        15.

        Opiumextrakt

        1.000 mg

        16.

        Opiumtinktur

        20.000 mg

        17.

        Oxycodon

        200 mg

        18.

        Papaver somniferum, berechnet als Morphin

        200 mg

        19.

        Pentazocin

        700 mg

        20.

        Pentobarbital

        2.500 mg

        21.

        Pethidin

        1.000 mg

        22.

        Phenmetrazin

        600 mg

        23.

        Piritramid

        220 mg

        24.

        Tilidin

        1.050 mg

        oder

      2. eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.

         

    2. Der Arzt darf für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, in einem besonders schweren Krankheitsfall, sofern die Schwere der Krankheit es erfordert, an einem Tage eines der nachstehenden Betäubungsmittel wie folgt verschreiben:

      1. Buprenorphin, Dextromoramid, Hydromorphon, Levomethadon, Morphin, eingestelltes Opium, Opiumextrakt, Opiumtinktur, Oxycodon, Pentazocin oder Pethidin bis zum Zweifachen der einfachen Höchstmenge für den Bedarf von bis zu 7 Tagen,

      2. Morphin nur zur oralen Anwendung

        1. als Kapseln oder Tabletten mit verzögerter Wirkstoffbeigabe je Anwendungstag bis zum Fünffachen,

        2. als Lösung bis zu einem Gehalt von 4 vom Hundert unter Zusatz von mindestens 1 vom Hundert Carboxymethylcellulose-Natrium je Anwendungstag bis zum Zehnfachen

        der einfachen Höchstmenge für den Bedarf von 7 Tagen oder

      3. Buprenorphin oder Morphin nur zur periduralen oder intrathekalen Anwendung je Anwendungstag bis zur einfachen Höchstmenge für den Bedarf von bis zu 28 Tagen.

      Betäubungsmittelabhängigkeit gilt nicht als besonders schwerer Krankheitsfall im Sinne des Satzes 1.

       

    3. Der Arzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tage nur verschreiben:

      1. eines der in Absatz 1 Buchstaabe a bezeichneten Betäubungsmittel bis zur der dort festgesetzten Höchstmenge oder eines deer in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Betäubungsmittel,

      2. bis zu 275 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neurolept- und On-Demand-Analgesie,

      3. bis zu 1.000 mg Cocain zu Eingriffen an Auge, am Kehlkopf, an der Nase, am Ohr, am Rachen oder am Kiefer als

        1. Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder

        2. Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert,

      4. bis zu 40 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neurolept- und On-Demand-Analgesie, zu diagnostischen Eingriffen und in der Intensivmedizin.

       

    4. Der Arzt, der eine Teileinheit (Station) eines gegliederten Krankenhauses oder ein nicht gegliedertes Krankenhaus leitet oder beaufsichtigt, darf für den Stationsbedarf der von ihm geleiteten oder beaufsichtigten Einrichtung an einem Tage nur die in den Absätzen 1 und 3 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der in Absatz 3 festgesetzten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind."

       

       

  2. § 3 wird wie folgt gefaßt:

    "§ 3
    Verschreiben durch einen Zahnarzt

    1. Der Zahnarzt darf für einen Patienten an einem Tage verschreiben:

      1. eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen (einfache Höchstmengen):


        1.

        Amphetamin

        200 mg

        2.

        Buprenorphin

        10 mg

        3.

        Dextromoramid

        100 mg

        4.

        Fenetyllin

        2.500 mg

        5.

        Hydrocodon

        200 mg

        6.

        Hydromorphon

        30 mg

        7.

        Levomethadon

        60 mg

        8.

        Methamphetamin

        100 mg

        9.

        Methaqualon

        6.000 mg

        10.

        Methylphenidat

        200 mg

        11.

        Morphin

        200 mg

        12.

        Normethadon

        200 mg

        13.

        Opium, eingestelltes

        2.000 mg

        14.

        Opiumextrakt

        1.000 mg

        15.

        Opiumtinktur

        20.000 mg

        16.

        Oxycodon

        200 mg

        17.

        Pentazocin

        700 mg

        18.

        Pethidin

        1.000 mg

        19.

        Phenmetrazin

        600 mg

        20.

        Piritramid

        220 mg

        21.

        Tilidin

        1.050 mg

        oder

      2. eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.

         

    2. Der Zahnarzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tag nur verschreiben:

      1. eines der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge oder eines der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Betäubungsmittel,

      2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie,

      3. bis zu 5 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie und

      4. bis zu 2.500 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie.

         

    3. Der Zahnarzt, der eine Teileinheit (Station) eines gegliederten Krankenhauses oder ein nicht gegliedertes Krankenhaus leitet oder beaufsichtigt, darf für den Stationsbedarf der von ihm geleiteten oder beaufsichtigten Einrichtung an einem Tage nur die in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der in Absatz 2 festgesetzten Beschränkungen über den Bestimmungszweck verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegzahnarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind."

     

     

  3. § 4 wird wie folgt gefaßt:

    "§ 4
    Verschreiben durch einen Tierarzt

    1. Der Tierarzt darf für ein Tier an einem Tage verschreiben:

      1. eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen (einfache Höchstmengen):

        1.

        Amphetamin

        1.000 mg

        2.

        Buprenorphin

        10 mg

        3.

        Dextromoramid

        100 mg

        4.

        Fenetyllin

        2.500 mg

        5.

        Hydrocodon

        200 mg

        6.

        Hydromorphon

        30 mg

        7.

        Levomethadon

        250 mg

        8.

        Methamphetamin

        100 mg

        9.

        Methaqualon

        6.000 mg

        10.

        Methylphenidat

        200 mg

        11.

        Morphin

        500 mg

        12.

        Normethadon

        200 mg

        13.

        Opium, eingestelltes

        12.000 mg

        14.

        Opiumextrakt

        6.000 mg

        15.

        Opiumtinktur

        120.000 mg

        16.

        Oxycodon

        300 mg

        17.

        Pentazocin

        700 mg

        18.

        Pethidin

        1.000 mg

        19.

        Phenmetrazin

        600 mg

        20.

        Piritramid

        220 mg

        21.

        Tilidin

        1.050 mg

        oder

      2. eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.

         

    2. Der Tierarzt darf für ein Tier in einem besonders schweren Krankheitsfall, sofern die Schwere der Krankheit es erfordert, an einem Tage eines der folgenden Betäubungsmittel wie folgt verschreiben:

      Buprenorphin, Dextromoramid, Hydromorphon, Levomethadon, Morphin, eingestelltes Opium, Opiumextrakt, Opiumtinktur, Oxycodon, Pentazocin oder Pethidin bis zum Zweichen der einfachen Hächstmenge für den Bedarf von bis zu 7 Tagen.

       

    3. Der Tierarzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tag nur verschreiben:

      1. eines der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge oder eines der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Betäubungsmittel,

      2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie,

      3. bis zu 1.000 mg Cocain zu Eingriffen am Auge als

        1. Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder

        2. Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert

      4. bis zu 30 mg Etorphin zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden durch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschreibenden erfolgende Verabreichung,

      5. bis zu 10 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, zu diagnostischen Eingriffen oder zur Immobilisierung und

      6. bis zu 40.000 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie sowie zur Einschläferung von Tieren.

         

    4. Der Tierarzt, der eine Teileinheit (Station) einer gegliederten Tierklinik oder eine nicht gegliederte Tierklinik leitet oder beaufsichtigt, darf für den Stationsbedarf der von ihm geleiteten oder beaufsichtigten Einrichtung an einem Tage nur die in den Absätzen 1 und 3 Nr. 2, 3, 5 und 6 bezeichneten Betäubungsmittel unter der in Beachtung der in Absatz 3 festgesetzten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben."

       

       

  4. § 6 wird wie folgt geändert:

    1. Im Absatz 1 Nr. 3 wird Buchstabe b durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:

      1. " bei einem Fertigarzneimittel

        Bezeichnung, Darreichungsform, Gewichtsmenge des erhaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilte Form, und die Stückkzahl;

      2. bei einer homöopatischen Zubereitung

        den Verdünnungsgrad des erhaltenen Betäubungsmittels und die Gewichtsmenge der Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl der abgeteilten Formen, bei einem Gemisch mehrerer Zubereitungen zusätzlich den Gewichtsvomhundertsatz der das Betäubungsmittel enthaltenden Verdünnung,".

    2. Im Absatz 1 werden die Nummern 4 bis 9 wie folgt gefaßt:

      1. "Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe, ausgenommen in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3,

      2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Vermerk "Menge ärztlich begründet", in den Fällen des § 4 Abs. 2 der Vermerk "Menge tierärztlich begründeet" und in jedem dieser Fälle darüber hinaus die Angabe, für wieviele Tage verschrieben wird,

      3. der Bestimmungszweck bei der Verschreibung von Alfentanil, Cocain, Etorphin und Fentanyl sowie von Burenorphin und Morphin in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und von Pentobarbital in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und des § 4 Abs. 3 Nr. 6,

      4. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk "In Vertretung",

      5. In den Fällen des § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der Vermerk "Praxisbedarf" anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 4,

      6. In den Fällen des § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 der Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung, für die der Stationsbedarf bestimmt ist, anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 4,".

    3. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

      1. "Die Angaben nach Absatz 1 sind mit Tintenstift oder Kugelschreiber zu vermerken und auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes übereinstimmend anzubringen. Hierbei sind die Angaben nach den Nummern 2 bis 6, 8 und 10 von dem Verschreibenden eigenhändig vorzunehmen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hinsichtlich der Angaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 hat der Verschreibende die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes handschriftlich zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 7 mit Ausnahme des Vermerks "In Vertretung" sowie nach Nr. 9 können auch durch eine andere Person, maschinell oder mit Stempeln erfolgen."

         

         

  5. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    "Er darf für Kauffahrteischiffe nur folgende Betäubungsmittel verschreiben:

    1. Hydromorphon,
      Opium, eingestellte,
      Pentazocin und Pethidin
      für Kazffahrteischiffe ohne Schiffsarzt,

    2. Hydrocodon,
      Hydromorphon,
      Methamphetamin,
      Morphin,
      Opium, eingestellte,
      Oxycodoon,
      Pentazocin und Penthidin
      für Kauffahrteischiffe mit Schiffsarzt."

       

       

  6. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 2 werden die Buchstaben a bis c wie folgt gefaßt:

      1. "

        1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 3 Abs. 1 für einen Patienten

        2. entgegen § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 3 für seinen Praxisbedarf oder

        3. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 für ein Tier".

    2. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

      1. "Entgegen § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 4

        1. Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen,

        2. Andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder

        3. Dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt,".

        4.  

           

  7. Nach § 12 wird folgender 12 a eingefügt:

    "§ 12 a
    Übergangsvorschrift

    Die Betäubungsmittel "Thebacon" und "native Opiumalkaloide in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis" darf der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt bis zum 31. Juli 1988 nach den bisher geltenden Vorschriften verschreiben."

     

     

     

Artikel 3
Neufassungserlaubnis

Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz sowie den Wortlaut der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in der vom 1. August 1986 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

 

 

Artikel 4
Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.

 

 

 

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.

 

 

Bonn, den 23. Juli 1986

 

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth


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