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Betäubungsmittel-Gesetz (BetmG)

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
vom 3. Oktober 1951 (Stand vom 20. Oktober 1998)
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  1. Kapitel:
    Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln

     

  2. Abschnitt:
    Fabrikations- und Handelsfirmen

    • Art. 4

      1 Firmen und Personen, die alkaloidhaltige Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbauen oder Betäubungsmittel herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben wollen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Vorbehalten bleibt Artikel 8.

      2 Die Voraussetzungen für die Erteilung, das Erlöschen oder den Entzug der Bewilligung, ebenso deren Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer regelt der Bundesrat.

       

       

    • Art. 5

      1 Jede Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die der Kontrolle unterliegen, bedarf einer besondern Erlaubnis des Bundesamtes für Gesundheit. Diese wird nach den internationalen Abkommen erteilt. Eine Ausfuhrbewilligung kann auch erteilt werden, wenn sie nach diesem Gesetz und den internationalen Abkommen nicht erforderlich ist, aber vom Bestimmungsland verlangt wird.

      2 Die Aufsicht über die Durchfuhr von Betäubungsmitteln wird von der Zollverwaltung in Verbindung mit dem Bundesamt für Gesundheit ausgeübt.

       

       

    • Art. 6

      1 Der Bundesrat kann aufgrund der internationalen Abkommen den Bewilligungsinhabern den Anbau alkaloidhaltiger Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln sowie Herstellung, Ein- und Ausfuhr und Vorratshaltung von Betäubungsmitteln untersagen oder mengenmässig beschränken .

      2 Er kann die Befugnis zu derartigen Verfügungen unter Wahrung seiner Oberaufsicht dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen.

       

       

    • Art. 7

      1 Stoffe und Präparate, von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken, wie die Stoffe und Präparate nach Artikel 1, dürfen nur mit Bewilligung und nach den Bedingungen des Bundesamtes für Gesundheit hergestellt, ein- und ausgeführt, gelagert, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.

      2 Diese Bewilligung gilt, bis das Bundesamt für Gesundheit festgestellt hat, ob der Stoff oder das Präparat den Kriterien von Artikel 1 entspricht oder nicht.

      3 Das Bundesamt für Gesundheit erstellt das Verzeichnis dieser Stoffe und Präparate.

       

       

    • Art. 8

      1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden:

        1. Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände;

        2. Diazetylmorphin und seine Salze;

        3. Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25);

        4. Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch) .

           

      2 ...

       

      3 Der Bundesrat kann Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringen weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer darauf verzichten .

       

      4 Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.

       

      5 Das Bundesamt für Gesundheit kann, wenn kein internationales Abkommen entgegensteht, Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Betäubungsmittel nach den Absätzen 1 und 3 der wissenschaftlichen Forschung oder zu Bekämpfungsmassnahmen dienen oder die Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben b und c für eine beschränkte medizinische Anwendung benützt werden .

       

      6 Das .Bundesamt für Gesundheit kann im weiteren für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b Ausnahmebewilligungen erteilen. Ausnahmebewilligungen zur Behandlung von drogenabhängigen Personen mit Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b können ausschliesslich an hierfür spezialisierte Institutionen erteilt werden .

       

      7 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Behandlung von Menschen mit Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b. Er sorgt insbesondere dafür, dass diese Stoffe nur bei Personen angewendet werden, die

        1. mindestens 18 Jahre alt sind;

        2. seit mindestens zwei Jahren heroinabhängig sind;

        3. mindestens zwei Behandlungsversuche mit einer anderen anerkannten ambulanten oder stationären Behandlungsmethode abgebrochen haben, oder deren Gesundheitszustand andere Behandlungsformen nicht zulässt; und

        4. Defizite im medizinischen, psychologischen oder sozialen Bereich aufweisen, die auf den Drogenkonsum zurückzuführen sind.

           


      8
      Der Bundesrat legt die periodische Überprüfung der Therapieverläufe fest, namentlich auch im Hinblick auf das Ziel der Drogenabstinenz.

       

       

    • Art. 8a

      1 DasBundesamt für Gesundheit ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung nach Artikel 8 Absätze 6 und 7 zu bearbeiten.

      2 Es gewährleistet durch technische und organisatorische Massnahmen den Datenschutz.

       

       

       

  3. Abschnitt:
    Medizinalpersonen

     

    • Art. 9

      1 Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und verantwortliche Leiter von öffentlichen oder Spitalapotheken, die ihren Beruf auf Grund der von der zuständigen kantonalen Behörde gemäss Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilten Ermächtigung selbständig ausüben, können Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs der vorschriftsgemässen Berufsausübung ohne besondere Bewilligung beziehen, lagern, verwenden und abgeben. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation der Ärzte und Tierärzte bleiben vorbehalten.

       

      2 Die erwähnte Befugnis steht auch zu:

        1. Ärzten, Apothekern, Zahnärzten und Tierärzten sowie Studierenden der Medizin, der Pharmazie, der Zahnheilkunde und der Veterinärmedizin, solange sie mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde einen zur Berufsausübung ermächtigten Arzt, Apotheker, Zahnarzt oder Tierarzt vertreten;

        2. ...

           

      2 a Die zuständige kantonale Behörde kann nach Anhören des Bundesamtes für Gesundheit Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und verantwortlichen Leitern von öffentlichen oder Spitalapotheken, die nicht zur freien Ausübung ihres Berufes im Gebiete der ganzen Eidgenossenschaft gemäss Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befugt sind, denen sie aber auf Grund eines andern als des eidgenössischen Diploms die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt hat, das Beziehen, Lagern, Verwenden und Abgeben von Betäubungsmitteln entsprechend dem Bedarf der vorschriftsgemässen Berufsausübung gestatten. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation der Ärzte und Tierärzte bleiben vorbehalten .

       

      3 Die Befugnis der Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte, die den Beruf nicht selbständig ausüben, ordnet der Bundesrat.

       

      4 Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken.

       

      5 Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit.

       

       

    • Art. 10

      1 Zum Verordnen von Betäubungsmitteln sind die in Artikel 9 genannten Ärzte und Tierärzte befugt.

      2 Die auf Grund internationaler Abkommen zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgebieten berechtigten ausländischen Ärzte und Tierärzte können die dabei benötigten Betäubungsmittel verwenden und verordnen; entsprechende Rezepte sind von einer Apotheke des betreffenden Grenzgebietes auszuführen.

      3 Die weitern Voraussetzungen, unter denen ein von einem ausländischen Arzt oder Tierarzt ausgestelltes Rezept über Betäubungsmittel in der Schweiz ausgeführt werden kann, bestimmt der Bundesrat.

       

       

    • Art. 11

      1 Die Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist.

      2 Dasselbe gilt für die Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln durch Zahnärzte.

       

       

    • Art. 12

      1 Die Kantone können die Befugnisse nach Artikel 9 für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, wenn die ermächtigte Medizinalperson betäubungsmittelabhängig ist oder eine Widerhandlung nach den Artikeln 19-22 begangen hat .

      2 Derartige Verfügungen gelten für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft.

      3 Artikel 54 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.

       

       

    • Art. 13

      In den Apotheken darf die Abgabe von Betäubungsmitteln an das Publikum nur auf ärztliche oder tierärztliche Verordnung hin erfolgen.

       

       

       

  4. Abschnitt:
    Krankenanstalten und Institute

     

    • Art. 14

      1 Krankenanstalten können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, sofern für die Lagerung und die Verwendung eine der in Artikel 9 genannten Personen verantwortlich ist.

      2 Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen und Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden.

      3 Vorbehalten bleibt Artikel 8.

       

       

       

    Abschnitt 3a:
    Organisationen

     

    • Art. 14a

      1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen oder ihren Spezialorganisationen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen.

      2 Der Bundesrat kann die Bewilligung für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern.

       

       

       

  5. Abschnitt:
    Massnahmen gegen den Betäubungsmittelmissbrauch

     

    • Art. 15

      1 Amtsstellen, Ärzte und Apotheker sind ermächtigt, die in ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit festgestellten Fälle von Betäubungsmittelmissbrauch, bei denen sie Betreuungsmassnahmen im Interesse des Patienten, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit als angezeigt erachten, der für die Betreuung zuständigen Behörde oder einer zugelassenen Behandlungs- oder Fürsorgestelle zu melden.

      2 Das Personal der für die Betreuung zuständigen Behörde und der zugelassenen Behandlungs- oder Fürsorgestellen untersteht für solche Meldungen dem Amts- und Berufsgeheimnis nach den Artikeln 320 und 321 des Strafgesetzbuches. Es hat keine Zeugnis- oder Auskunftspflicht, soweit sich die Aussagen auf die persönlichen Verhältnisse des Betreuten oder eine strafbare Handlung nach Artikel 19a beziehen.

      3 Erzieher, Betreuer und ihre Hilfspersonen, die erfahren, dass eine ihnen anvertraute Person gegen Artikel 19a dieses Gesetzes verstossen hat, sind nicht zur Anzeige verpflichtet.

       

       

    • Art. 15a

      1 Zur Verhütung des Betäubungsmittelmissbrauchs fördern die Kantone die Aufklärung und Beratung und schaffen die notwendigen Einrichtungen.

      2 Die Kantone sorgen für die Betreuung von Personen, die wegen Betäubungsmittelmissbrauchs ärztliche Behandlung oder fürsorgerische Massnahmen benötigen, und fördern die berufliche und soziale Wiedereingliederung.

      3 Die zuständigen Behörden können bestimmte Aufgaben und Befugnisse privaten Organisationen übertragen.

      4 Die Kantone können den Bezug von Betäubungsmitteln sperren. Sie teilen ihre Verfügungen dem Bundesamt für Gesundheit mit. Dieses verständigt die Gesundheitsbehörden der übrigen Kantone zuhanden der Ärzte und Apotheker.

      5 Die Kantone unterstellen Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen einer besonderen Bewilligung.

      6 Befürchtet eine Amtsstelle, dass eine betäubungsmittelabhängige Person den Verkehr gefährdet, so hat sie die zuständige Verkehrsbehörde zu benachrichtigen.

       

       

    • Art. 15b

      1 Betäubungsmittelabhängige Personen können nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische Freiheitsentziehung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden.

      2 Die Kantone können die ambulante Nachbehandlung oder Nachkontrolle anordnen.

       

       

    • Art. 15c

      1 Der Bund fördert mit Beiträgen oder andern Massnahmen die wissenschaftliche Forschung über die Wirkungsweise der Betäubungsmittel sowie die Ursachen, Auswirkungen und Bekämpfungsmöglichkeiten des Betäubungsmittelmissbrauchs.

      2 Der Bundesrat umschreibt Voraussetzungen, Berechnung und Höhe der Beiträge.

      3 Der Bund unterstützt Kantone und private Organisationen bei der Durchführung des Gesetzes durch Dienstleistungen. Er schafft eine Dokumentations-, Informations- und Koordinationsstelle und fördert die Ausbildung des Fachpersonals für die Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

       


Fussnoten:

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

  4. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

  5. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

  6. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).

  7. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

  8. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

  9. Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998, in Kraft bis längstens zum 31. Dez. 2004 (AS 1998 2293; BBl 1998 1607).

  10. Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998, in Kraft bis längstens zum 31. Dez. 2004 (AS 1998 2293; BBl 1998 1607).

  11. Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998, in Kraft bis längstens zum 31. Dez. 2004 (AS 1998 2293; BBl 1998 1607).

  12. Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998, in Kraft bis längstens zum 31. Dez. 2004 (AS 1998 2293; BBl 1998 1607).

  13. SR 811.11

  14. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968 (AS 1970 9; BBl 1968 I 737).

  15. SR 811.11

  16. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

  17. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

  18. SR 311.0

  19. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

  20. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

  21. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

  22. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

  23. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

  24. SR 311.0. Heute: den Art. 320, 321 und 321bis.

  25. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

  26. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348). Fassung gemäss Ziff. III
    des BG vom 6. Okt. 1978 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische
    Freiheitsentziehung), in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31 35; BBl 1977 III 1).

  27. SR 210

  28. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).


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