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Betäubungsmittel-Gesetz (BetmG)

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
vom 3. Oktober 1951 (Stand vom 20. Oktober 1998)
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  1. Kapitel:
    Schlussbestimmungen

     

  • Art. 30

    1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Beschlüsse nach Anhörung der Kantone und einer Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission.

    2 Er bestimmt die Zusammensetzung und das Arbeitsgebiet dieser Kommission und wählt deren Mitglieder auf Vorschlag des Eidgenössischen Departementes des Innern.

     

     

  • Art. 31

    1 Der Bundesrat setzt die für die Ein- und Ausfuhrerlaubnis vom Bundesamt für Gesundheit zu erhebenden Gebühren fest.

    2 Für den Bezug, die Verwendung, die Kontrolle und die Lagerung von Betäubungsmitteln in der Armee erlässt er besondere Bestimmungen.

    3 Der Bundesrat erlässt bei der Erteilung von Bewilligungen an Organisationen im Sinne von Artikel 14a im Einzelfall die erforderlichen Bestimmungen, welche die gewährten Befugnisse, die näheren Voraussetzungen ihrer Ausübung sowie die Art und Weise der durchzuführenden Kontrolle regeln. Er kann bei der Regelung der Kontrolle nötigenfalls vom Gesetz abweichende Vorschriften erlassen.

     

     

  • Art. 32

    Das Bundesamt für Gesundheit erstattet Bericht nach den internationalen Abkommen.

     

     

  • Art. 33

    Die zuständigen kantonalen Behörden und das Bundesamt für Gesundheit verwahren die ihnen bei der Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung.

     

     

  • Art. 34

    1 Die Kantone erlassen die erforderlichen Vorschriften zur Ausführung des Bundesrechts und bezeichnen die Behörden und Ämter für:

      1. die Erteilung von Bewilligungen (Art. 4 und 14);

      2. die Entgegennahme der Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelabhängigkeit und ihre weitere Behandlung (Art. 15);

      3. die Kontrolle (Art. 16-18);

      4. die Strafverfolgung (Art. 28) und den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 12);

      5. die Aufsicht über die unter den Buchstaben a-d erwähnten Behörden und Organe sowie über die zugelassenen Behandlungs- und Fürsorgestellen .

         

    2 Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis .

     

    3 Die Kantone sind befugt, für die von ihnen zu erteilenden Bewilligungen (Art. 4 und 14) und für besondere Verfügungen und Kontrollen Gebühren zu erheben.

     

     

  • Art. 35

     

     

  • Art. 36

    Die Kantonsregierungen berichten dem Bundesrat alljährlich über die Ausführung des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen.

     

     

  • Art. 37

    1 Der Bundesrat bestimmt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes.

    2 Auf diesen Zeitpunkt werden das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924 betreffend Betäubungsmittel sowie die mit dem vorliegenden Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben.

     

     

Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 1952

 


Fussnoten:

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

  4. Fassung gemäss Ziff. II 401 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).

  5. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).

  6. [BS 4 434]

  7. BRB vom 4. März 1952 (AS 1952 251)


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