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Betäubungsmittel-Verordnung
(BetmV)

Verordnung über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
vom 29. Mai 1996 (Stand: 1. Juli 1996)
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  1. Kapitel:
    Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln
    durch Medizinal-Personen, Krankenanstalten,
    wissenschaftliche Institute, nationale oder internationale Organisationen

     

  2. Abschnitt:
    Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

     

    • Art. 41
      Erwerb von Betäubungsmitteln

      1 Die zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Art. 9 des Gesetzes) können in der Schweiz aus einer öffentlichen Apotheke oder von zum Handel mit Betäubungsmitteln berechtigten Firmen und Personen die von ihnen benötigten Betäubungsmittel gegen schriftliche, von ihnen selbst unterzeichnete Bestellung oder in einer anderen vom Bundesamt genehmigten Form beziehen, soweit diese Befugnis nicht durch kantonale Bestimmungen eingeschränkt wird. Die erste Bestellung bei einem Lieferanten muss mit der EAN-L-Identifikationsnummer und dem Stempel des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes versehen sein.

       

      2 Nachdem ein Präparat eines Betäubungsmittels auf den Markt gebracht wurde, dürfen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte während zwei Jahren einmal jährlich die kleinste handelsübliche und vom Bundesamt genehmigte Packung dieses Betäubungsmittels als Musterpackung bei einer Fabrikations- oder Handelsfirma bestellen.

       

      3 Ärzte können mit amtlichem Rezeptformular (Art. 43) Betäubungsmittel zur Vorratshaltung für Notfälle in Krankenstationen und Ambulanzen, die nicht Krankenanstalten angeschlossen sind, bestellen. Das Betäubungsmittelrezept muss enthalten:

      1. Name, Adresse, eigenhändige Unterschrift und Stempel des verschreibenden Arztes;

      2. Name der verantwortlichen Person der Krankenstation oder Ambulanz;

      3. Ausstellungsdatum;

      4. Bezeichnung des Betäubungsmittels, seine Dosierung und Arzneiform;

      5. Menge.

         

      4 Der Vorrat nach Absatz 3 darf nur auf schriftliche und unterzeichnete Verschreibung durch einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt verwendet werden.

       

       

    • Art. 42
      Beschränkungen

      1 Ärzte und Tierärzte, die den Beruf nicht selbständig ausüben (Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes), können Betäubungsmittel nur im Rahmen der Befugnisse ihrer Anstellung und unter Aufsicht eines zur Berufsausübung zugelassenen Berufskollegen (Art. 9 Abs. 1 und 2a des Gesetzes) beziehen, verwenden und verordnen.

      2 Zahnärzte, die den Beruf nicht selbständig ausüben (Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes), können Betäubungsmittel nur im Rahmen der Befugnisse ihrer Anstellung und unter Aufsicht eines zur Berufsausübung zugelassenen Berufskollegen (Art. 9 Abs. 1 und 2a des Gesetzes) beziehen und verwenden.

       

       

    • Art. 43
      Verschreibung

      1 Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte dürfen Betäubungsmittel nur an eigene oder an solche Patienten verschreiben, die sie selber untersucht haben.

       

      2 An ambulant behandelte Patienten dürfen Betäubungsmittel nur auf amtlichem Rezeptformular verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept muss enthalten:

      1. Name, Adresse, eigenhändige Unterschrift und Stempel des verschreibenden Arztes;

      2. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten;

      3. Ausstellungsdatum;

      4. Bezeichnung des Betäubungsmittels, seine Arzneiform und Dosierung;

      5. Menge;

      6. Gebrauchsanweisung.

         

      3 Die Verordnung von Betäubungsmitteln an hospitalisierte Kranke ist vom Arzt eigenhändig zu visieren und mit der Krankengeschichte aufzubewahren.

       

      4 Von Tierärzten ausgestellte amtliche Rezepte für Betäubungsmittel müssen enthalten:

      1. Name, Adresse, eigenhändige Unterschrift und Stempel des verschreibenden Tierarztes;

      2. Art des betroffenen Tieres und sein Gewicht oder des Tierbestandes;

      3. Ausstellungsdatum;

      4. Bezeichnung des Betäubungsmittels, seiner Dosierung und Arzneiform;

      5. Menge;

      6. Gebrauchsanweisung;

      7. Name und Adresse des Tiereigentümers.

         

      5 Die verschriebene Menge darf nicht über den Bedarf für die Behandlung während eines Monats hinausgehen. Ausnahmsweise, wenn es die Umstände rechtfertigen und unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 11 des Gesetzes kann die Dauer um zwei Monate verlängert werden; der verschreibende Arzt hat in diesem Fall die genaue Dauer der laufenden Behandlung auf dem Rezept anzugeben.

       

      6 Das Bundesamt stellt den Kantonen die Rezeptformulare zum offiziellen Preis zu.

       

       

    • Art. 44
      Vereinfachte Verschreibung

      1 Betäubungsmittel im Sinne der Verzeichnisse nach Artikel 3 Buchstaben b und c und homöopathische Präparate, die Betäubungsmittel enthalten, sind auf einfachen Rezeptformularen zu verschreiben.

      2 Die verschriebene Menge darf nicht über den Bedarf für die Behandlung während eines Monats hinausgehen. Wenn es die Umstände rechtfertigen und unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 11 des Gesetzes kann die Dauer für die Behandlung auf höchstens sechs Monate verlängert werden; der verschreibende Arzt hat in diesem Fall die genaue Dauer der Behandlung auf dem Rezept anzugeben. Nach Ablauf dieser Dauer ist ein neues Rezept auszustellen.

       

       

       

  3. Abschnitt:
    Apotheker

     

    • Art. 45
      Bezug und Abgabe

      1 Die Apotheker, die eine öffentliche oder Spitalapotheke leiten, haben Betäubungsmittel von einer zum Handel mit solchen berechtigten Firma oder Person auf schriftliche Bestellung oder in einer anderen vom Bundesamt genehmigten Form zu beziehen.

       

      2 Die Offizinapotheker können Betäubungsmittel abgeben:

      1. auf schriftliche Bestellung eines zur Berufsausübung berechtigten Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes (Art. 41);

      2. auf schriftliche Bestellung der verantwortlichen Person einer Krankenanstalt (Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes), eines wissenschaftlichen Institutes (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes) oder einer nationalen oder internationalen Organisation (Art. 14a des Gesetzes);

      3. auf Rezept eines zur Berufsausübung berechtigten Arztes oder Tierarztes;

      4. auf Rezept eines zur Grenzpraxis berechtigten ausländischen Arztes oder Tierarztes, sofern die Apotheke im betreffenden Grenzgebiet liegt (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes).

         

      3 Soweit der Arzt nichts anderes vermerkt, ist die Wiederholung des Bezugs auf ein Rezept für Betäubungsmittel nicht gestattet. Unter den nachfolgenden Bedingungen ausgenommen ist:

      1. der wiederholte Bezug eines Betäubungsmittels nach Artikel 3 Buchstabe b höchstens innerhalb eines Monats seit dem Ausstellungsdatum des Rezepts. Der Patient hat das Rezept, sofern es nicht bereits im Besitz des Apothekers ist, vorzulegen. Die abgegebene Menge darf den Bedarf für die Behandlung während eines Monats nicht überschreiten. Die Abgabe muss mit dem Datum der Wiederholung und der abgegebenen Menge unauslöschlich auf dem Rezept vermerkt werden;

      2. der wiederholte Bezug eines Betäubungsmittels nach Artikel 3 Buchstabe c, sofern die abgegebene Menge den Bedarf für die Behandlung während eines Monats nicht überschreitet.

         

      4 Die Apotheker können Betäubungsmittel nach Artikel 3 Buchstabe c in der für eine Woche therapeutisch benötigten Menge ohne Rezept abgeben. Sie können über die Beschränkung der Dauer hinausgehen, wenn die pharmazeutische Form einen Missbrauch des Produkts unwahrscheinlich macht.

       

       

    • Art. 46
      Gültigkeit medizinischer Rezepte

      Ein Betäubungsmittelrezept ist ab Ausstellungsdatum höchstens einen Monat gültig. Ausgenommen ist die Verschreibung von Betäubungsmitteln durch einen Arzt oder Tierarzt für eine längere Dauer (Art. 43 Abs. 5 und 44 Abs. 2).

       

       

    • Art. 47
      Rezepte von Ärzten und Tierärzten ohne Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz

      Das Rezept eines Arztes oder Tierarztes ohne Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz oder im Grenzbereich muss von einem Arzt oder Tierarzt mit Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz auf einem amtlichen Rezeptformular für Betäubungsmittel (Art. 43) bestätigt werden.

       

       

    • Art. 48
      Notfälle

      1 In Notfällen und wenn es unmöglich ist, eine ärztliche Verschreibung zu erlangen, darf der Apotheker ausnahmsweise die kleinste im Handel erhältliche Packung eines Betäubungsmittels ohne Rezept abgeben. Die Abgabe von Betäubungsmitteln mit amphetaminähnlicher Wirkung, die das zentrale Nervensystem reizen, gilt nicht als Notfall und ist nicht gestattet.

      2 Bei Abgabe eines Betäubungsmittels ohne Verschreibung hat der Apotheker ein Protokoll über den Namen und die Adresse des Empfängers sowie den Grund der Abgabe aufzunehmen. Das Protokoll ist innert fünf Tagen der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen. Der behandelnde Arzt ist gleichzeitig zu informieren.

      3 Die Abgabe an betäubungsmittelabhängige Personen ist verboten.

       

       

    • Art. 49
      Andere Lieferungen von Apothekern

      1 Apotheker, die Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte mit Betäubungsmitteln beliefern, haben sich vorgängig zu versichern, dass der Empfänger zum Bezug berechtigt ist.

      2 Apotheker, die gewerbsmässig andere Apotheker, wissenschaftliche Institute oder nationale oder internationale Organisationen mit Betäubungsmitteln beliefern, sind den Inhabern einer Handelsbewilligung gleichgestellt und haben alle für diese geltenden Vorschriften zu erfüllen.

       

       

       

  4. Abschnitt:
    Andere Institutionen und Organisationen

     

    • Art. 50
      Krankenanstalten

      1 Krankenanstalten, welche die in Artikel 14 erwähnte Bewilligung besitzen, können Betäubungsmittel von einer Fabrikations- oder Handelsfirma, einer öffentlichen Apotheke oder einer dazu ermächtigten Spitalapotheke auf schriftliche Bestellung oder in einer anderen vom Bundesamt genehmigten Form beziehen.

      2 Die für Betäubungsmittel verantwortliche Person (Art. 14) sorgt für die interne Organisation des Bezuges, der Lagerung, der Abgabe und der Kontrolle von Betäubungsmitteln.

       

       

    • Art. 51
      Wissenschaftliche Institute

      Wissenschaftliche Institute mit Bewilligung (Art. 15) können Betäubungsmittel von einer Fabrikations- oder Handelsfirma oder einer Apotheke auf schriftliche und unterzeichnete Bestellung der verantwortlichen Person oder in einer anderen vom Bundesamt genehmigten Form beziehen.

       

       

    • Art. 52
      Nationale oder internationale Organisationen

      Nationale oder internationale Organisationen mit Bewilligung (Art. 16) können Betäubungsmittel von einer Fabrikations- oder Handelsfirma oder einer Apotheke auf schriftliche und unterzeichnete Bestellung der verantwortlichen Person oder in einer anderen vom Bundesamt genehmigten Form beziehen.


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