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Betäubungsmittel-Verordnung
(BetmV)

Verordnung über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
vom 29. Mai 1996 (Stand: 1. Juli 1996)
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  1. Kapitel:
    Kontrolle

     

  2. Abschnitt:
    Allgemeines

     

    • Art. 57
      Meldungen

      1 Jede Lieferung von Betäubungsmitteln im Inland durch die in Artikel 4 des Gesetzes genannten Firmen und Personen sowie Lieferungen von Apothekern an Krankenanstalten, Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sind dem Bundesamt mit amtlichem Meldeformular zu melden. Diese Bestimmung gilt auch für Musterpackungen von Betäubungsmitteln sowie für Rücksendungen dieser Produkte an ihren Lieferanten oder an die zuständige kantonale Behörde. Diese kann für Rücksendungen von Betäubungsmitteln, die zu vernichten sind, andere als die amtlichen Meldeformulare annehmen.

       

      2 Die Meldung hat innert drei Monaten zu erfolgen.

       

      3 Die Meldung soll enthalten:

      1. Firmenbezeichnung des Lieferanten, seine EAN-L-Identifikationsnummer (Art. 3 Bst. e und g-k), die Postleitzahl und sein Geschäftsdomizil;

      2. Firmenbezeichung des Empfängers, seine EAN-L-Identifikationsnummer (Art. 3 Bst. e und g-k), die Postleitzahl und sein Geschäftsdomizil;

      3. Datum der Lieferung;

      4. Bezeichnung der gelieferten Ware und deren EAN-A-Identifikationsnummer (Art. 3 Bst. a);

      5. Menge in Gewicht oder Einheiten, mit Nennung des Gehalts in Gramm oder in Prozenten.

         

    • 4 Für jede Arzneiform, Dosierung und Packungsgrösse von Betäubungsmitteln ist eine gesonderte Meldung zu erstellen.

       

    • 5 Das Bundesamt kann nach Anhören der Kantone und der interessierten Kreise anstelle des amtlichen Meldeformulars andere Formen der Meldung von Lieferungen zulassen, wenn sie die geforderten Angaben enthalten und eine gleiche Kontrolle gewährleisten.

       

       

    • Art. 58
      Lieferscheine

      Der Lieferant von Betäubungsmitteln hat die Ware mit einem Lieferschein zu versenden.

       

       

    • Art. 59
      Buchführung und Angaben zu Berichten

      1 Die in Artikel 17 des Gesetzes vorgeschriebene Buchführung umfasst folgende Angaben:

      1. Anbau von alkaloidhaltigen Pflanzen oder Pilzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln:

        1. Art der angebauten alkaloidhaltigen Pflanzen oder Pilze,

        2. Umfang der Anbaufläche,

        3. Art und Menge der gewonnenen Betäubungsmittel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes;

      2. Fabrikation:

        1. Lager am Jahresanfang,

        2. Einfuhr,

        3. Kauf im Inland,

        4. Fabrikation,

        5. Ausfuhr,

        6. Verkauf im Inland,

        7. Fabrikation von:

          • kontrollpflichtigen Stoffen (Bezeichnung, Angabe der Base oder des Salzes),

          • kontrollpflichtigen Präparaten (Bezeichnung, Dosierung in mg),

          • kontrollfreien Stoffen (Bezeichnung, Angabe der Base oder des Salzes),

          • kontrollfreien Präparaten (Bezeichnung, Dosierung in mg),

        8. Versuche, Verluste, Entsorgung,

        9. Lager am Jahresende;

      3. Verarbeitung:

        1. Lager am Jahresanfang,

        2. Einfuhr,

        3. Kauf im Inland,

        4. Ausfuhr,

        5. Verkauf im Inland,

        6. Fabrikation von:

          • kontrollpflichtigen Stoffen (Bezeichnung, Angabe der Base oder des Salzes),

          • kontrollpflichtigen Präparaten (Bezeichnung, Dosierung in mg),

          • kontrollfreien Stoffen (Bezeichnung, Angabe der Base oder des Salzes),

          • kontrollfreien Präparaten (Bezeichnung, Dosierung in mg),

        7. Versuche, Verluste, Entsorgung,

        8. Lager am Jahresende;

      4. Handel (mit Vermittlung):

        1. Lager am Jahresanfang,

        2. Einfuhr,

        3. Kauf im Inland,

        4. Ausfuhr,

        5. Verkauf im Inland,

        6. Verluste, Entsorgung,

        7. Lager am Jahresende;

      5. internationaler Handel ohne Durchfuhr durch die Schweiz, für jede Transaktion:

        1. Datum,

        2. Name und Adresse des Lieferanten,

        3. Name und Adresse des Empfängers,

        4. Produktebezeichnung,

        5. Mengen,

        6. Kopien der Ein- und Ausfuhrbewilligungen der betroffenen Länder.

           

      2 Auf Verlangen sind dem Bundesamt detaillierte Auskünfte über die Angaben nach Absatz 1 zu erteilen.

       

      3 Stimmt das Datum auf dem Lieferschein nicht mit jenem des Empfangs der Waren überein, ist in der Buchführung ausschliesslich das auf dem Lieferschein aufgeführte Datum zu übernehmen.

       

       

    • Art. 60
      Abschluss der Kontrolle

      1 Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Anbau von alkaloidhaltigen Pflanzen oder Pilzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln besitzen, haben die Anbaukontrolle auf Ende Jahr abzuschliessen und deren Ergebnis dem Bundesamt zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde bekanntzugeben.

      2 Firmen und Personen, welche die Bewilligung zur Herstellung und Verarbeitung besitzen, haben die Fabrikationskontrolle auf Ende Jahr abzuschliessen und deren Ergebnis dem Bundesamt auf vorgeschriebenem Formular zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde bekanntzugeben.

      3 Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Handel oder zur Vermittlung besitzen, haben die Lagerkontrolle auf Ende Jahr abzuschliessen und deren Ergebnis dem Bundesamt auf vorgeschriebenem Formular zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde bekanntzugeben.

      4 Firmen und Personen, die von der Schweiz aus einen internationalen Handel mit Betäubungsmitteln führen ohne Durchfuhr der Ware durch die Schweiz, sowie Vermittler (Mäkler, Agenten; Art. 13) haben die nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e erforderlichen Angaben auf Ende Jahr dem Bundesamt auf dem vorgeschriebenen Formular zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde bekanntzugeben.

       

       

       

  3. Abschnitt:
    Ausweispflicht

     

    • Art. 61
      Apotheker

      1 Die Apotheker müssen sich jederzeit über den Bezug und die Abgabe von Betäubungsmitteln ausweisen können.

      2 Die Bezüge sind durch die Lieferscheine (Art. 58) auszuweisen; die Abgaben sind durch die Rezepte und die schriftlichen Bestellungen der Ärzte, Zahnärzte oder der für Betäubungsmittel verantwortlichen Person wissenschaftlicher Institute, nationaler oder internationaler Organisationen auszuweisen; die Abgaben der in einer Apotheke verarbeiteten oder nach Artikel 48 gelieferten Betäubungsmittel müssen mit einem entsprechenden Vermerk eingetragen werden.

       

       

    • Art. 62
      Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

      1 Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte müssen sich jederzeit über Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln ausweisen können.

      2 Sie haben darüber zu wachen, dass die Verwendung der von ihnen als Vorrat für Notfälle in Krankenstationen und Ambulanzen bestellten Betäubungsmittel (Art. 41 Abs. 4) schriftlich belegt wird.

       

       

    • Art. 63
      Krankenanstalten

      Die Krankenanstalten müssen sich jederzeit ausweisen können über den Bezug sowie die Verwendung von Betäubungsmitteln.

      1. in den Apotheken der Krankenanstalten;

      2. bei der Abgabe an stationäre Patienten;

      3. in den Operationseinheiten, sofern solche vorhanden sind, für die tägliche Verwendung jedes einzelnen Produktes.

         

         

    • Art. 64
      Wissenschaftliche Institute

      Die verantwortlichen Personen von wissenschaftlichen Instituten müssen sich jederzeit über Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln ausweisen können.

       

       

    • Art. 65
      Nationale oder internationale Organisationen

      Die verantwortlichen Personen von nationalen oder internationalen Organisationen müssen sich jederzeit über Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln ausweisen können.

       

       

    • Art. 66
      Eigentümer von Hanfkulturen

      Auf Verlangen der zuständigen kantonalen Behörde haben die Eigentümer von Hanfkulturen alle notwendigen Angaben über die Art des angebauten Hanfs sowie über seine Verwendung zu machen.

       

       

       

  4. Abschnitt:
    Aufbewahrung der Dokumente, Kontrolle durch die Kantone

     

    • Art. 67
      Aufbewahrung der Dokumente und Datenträger

      1 Die Belege und Daten über den Verkehr mit Betäubungsmitteln sind zehn Jahre lang aufzubewahren.

      2 Absatz 1 gilt nicht für den Detailhandel mit Betäubungsmitteln, die im Verzeichnis nach Artikel 3 Buchstaben b und c aufgenommen sind.

       

       

    • Art. 68
      Kontrolle durch die Kantone

      1 Die zuständige kantonale Behörde prüft, bevor sie eine Bewilligung erteilt, die eingereichten Unterlagen. Erachtet sie diese als ungenügend, fordert sie die fehlenden Angaben ein. Sie kann insbesondere Präzisierungen zur Tätigkeit der verantwortlichen Person in Form eines Pflichtenhefts verlangen, das die Aufgaben im Bereich der Betäubungsmittel umschreibt.

       

      2 Die Kantone:

      1. ordnen bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln oder bei Rezepten, die nicht im Kanton ausgestellt worden sind, besondere Kontrollen an;

      2. verlangen von den Personen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2a des Gesetzes ein Inventar und die Bilanz des Verbrauchs der Betäubungsmittel während einer bestimmten Periode;

      3. verlangen von den Ärzten, Tierärzten, Zahnärzten, Apothekern, Krankenanstalten und wissenschaftlichen Instituten, über jedes Betäubungsmittel im Lager Buch zu führen. Sie können diese Anordnung allgemein oder, wenn besondere Gründe vorliegen, auch in einzelnen Fällen treffen.

         

      3 Die zuständige kantonale Behörde muss mit periodischen Inspektionen prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

       

      4 Sie kann Muster von Betäubungsmitteln, die der Kontrolle unterliegen, oder Muster von Hanf zu Analysezwecken entnehmen. In diesem Fall stellt sie dem Eigentümer eine Quittung aus.

       

      5 Sie ist befugt, die in Zollagern aufbewahrten Betäubungsmittel zu kontrollieren.

       

      6 Bei Missbrauch von Betäubungsmitteln nach Artikel 3 Buchstaben b und c kann sie im Kanton strengere Massnahmen ergreifen, als diese Verordnung vorsieht.

       

      7 Der von der zuständigen kantonalen Behörde mit der Kontrolle von Betäubungsmitteln beauftragte Beamte darf sich nicht selbst kontrollieren, falls er gleichzeitig eine Tätigkeit als verantwortliche Person im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes ausübt.


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