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Betäubungsmittel-Verordnung
(BetmV)

Verordnung über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
vom 29. Mai 1996 (Stand: 1. Juli 1996)
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  1. Kapitel:
    Gebühren

     

    • Art. 69

      1 Das Bundesamt erhebt für die Erteilung von einmaligen Ein- und Ausfuhrbewilligungen (Art. 27 Abs. 2) eine Gebühr von 100 Franken. Für Warenwerte unter 100 Franken beträgt die Gebühr 50 Franken. Für generelle Ein- und Ausfuhrbewilligungen (Art. 27 Abs. 3) wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.

       

      2 Die Gebühr für die Verlängerung einer einmaligen Bewilligung beträgt 50 Franken. Für die Verlängerung einer generellen Bewilligung (Art. 27 Abs. 3) beträgt die Gebühr 200 Franken.

       

      3 Für Zertifikate, die ein ausländischer Staat aufgrund seiner Gesetzgebung verlangt, erhebt das Bundesamt für ein einmaliges Zertifikat eine Kanzleigebühr von 50 Franken und für ein Zertifikat mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer eine solche von 100 Franken.

       

      4 Sind für die Erteilung der Bewilligungen oder Zertifikate (Absätze 1 und 2) oder für die Kontrolle nach Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes besondere Abklärungen nötig, wird hierfür eine Gebühr von 120 Franken pro volle Arbeitsstunde in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Kontrollen im Zusammenhang mit generellen Ein-  und Ausfuhrbewilligungen (Art. 27 Abs. 3), die über zwei Stunden in Anspruch nehmen, sowie für die Beschlagnahmung, Verwertung und Entsorgung von Betäubungsmitteln.

       

      5 Firmen oder Personen, denen mehr als 1000 Bewilligungen nach Absatz 1 im Jahr erteilt werden, kann vom Bundesamt auf Gesuch hin anstelle einer Gebühr pro Bewilligung eine Pauschalgebühr von 120 Franken pro volle Arbeitsstunde in Rechnung gestellt werden.

       

      6 Führen Firmen oder Personen ein elektronisches Datenverarbeitungssystem ein, das geeignet ist, die Arbeit des Bundesamtes für die Erteilung von Bewilligungen oder Zertifikaten (Abs. 1 und 2) zu erleichtern, und wird das System vom Bundesamt anerkannt, können die Gebühren pro Bewilligung um die Hälfte reduziert werden.

       

      7 Auslagen werden gesondert berechnet. Dazu gehören insbesondere:

      1. Honorare nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973  über Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;

      2. Porti, Telefon-, Telegramm-, Telefax- und Telexkosten im Auslandverkehr;

      3. Kosten für Arbeiten, welche an Dritte übertragen wurden;

      4. Reise- und Transportkosten.

         

      8 Für Bewilligungen und Zertifikate, welche der wissenschaftlichen Forschung, der Drogenbekämpfung oder der humanitären Hilfe dienen, wird keine Gebühr erhoben.

 

 


Fussnoten:

  1. [AS 1973 1559, 1989 50. SR 172.31 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die Kommissionsverordnung vom 3. Juni 1996 (SR 172.31).

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