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Vorläufer-Verordnung
(VorlV)

Verordnung über die Vorläuferchemikalien
und andere Chemikalien, die zur Herstellung von
Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden
vom 29. Mai 1996 (Stand: 1. Juli 1996)
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  1. Kapitel:
    Vorläuferchemikalien

     

  2. Abschnitt:
    Berechtigung zum Verkehr mit Vorläuferchemikalien,
    Buchführung

     

    • Art. 5
      Berechtigung zum Verkehr mit Vorläuferchemikalien

      Zum Verkehr mit Vorläuferchemikalien sind berechtigt:

      1. Firmen und Personen, welche im Besitz einer Bewilligung nach Artikel 4 des Gesetzes sind;

      2. Medizinalpersonen nach Artikel 9 des Gesetzes;

      3. Krankenanstalten und Institute mit einer Bewilligung nach Artikel 14 des Gesetzes;

      4. Organisationen mit einer Bewilligung nach Artikel 14a des Gesetzes;

      5. Firmen und Personen, welche im Besitz einer Bewilligung nach Artikel 6 sind.

         

         

    • Art. 6
      Gesuche

      1 Firmen und Personen, welche keine Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln besitzen und die nur mit Vorläuferchemikalien verkehren wollen, haben bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sich der Geschäftsbetrieb befindet, um die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehene Bewilligung nachzusuchen und folgende Angaben und Ausweise beizubringen:

      1.  

        1. Gesellschaften ohne und mit juristischer Persönlichkeit:

          • Firmenbezeichnung,

          • Name und Vorname der für den Verkehr mit Vorläuferchemikalien verantwortlichen Person; oder

        2. natürliche Personen: Name und Vorname;

      2. Geschäftsdomizil (Adresse);

      3. Eintragung im Handelsregister;

      4. Tätigkeit der Firma (Art des Verkehrs);

      5. Bezeichnung der Vorläuferchemikalien, wenn die Bewilligung nicht für alle gelten soll;

      6. Name und Funktion der für den Verkehr verantwortlichen Person;

      7. Nachweis von deren Fachkenntnissen;

      8. deren Strafregisterauszug.

         

      2 Die für den Verkehr mit Vorläuferchemikalien verantwortliche Person muss:

      1. einen wissenschaftlichen Ausweis oder ein anerkanntes Diplom besitzen;

      2. im Betrieb tätiger Inhaber oder Mitinhaber sein oder mit der Firma in vertraglichem Anstellungsverhältnis stehen.

         

      3 Als wissenschaftlicher Ausweis oder anerkanntes Diplom im Sinne dieses Artikels gelten das eidgenössische Arzt-, Tierarzt- oder Apothekerdiplom, das Diplom als Chemiker einer schweizerischen Hochschule oder höheren technischen Fachschule (Ingenieurschule) sowie das eidgenössische Diplom als Drogist.

       

       

    • Art. 7
      Inhalt der Bewilligung

      Für den Inhalt der Bewilligung gelten die Bestimmungen des 3. Abschnitts des 2. Kapitels der Verordnung vom 29. Mai 1996  über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmV) sinngemäss.

       

       

    • Art. 8
      Buchführung

      1 Wer mit Vorläuferchemikalien verkehrt, ist zur Buchführung verpflichtet.

      2 In der Buchführung sind Art und Menge der Vorläuferchemikalien auszuweisen. Die Vorläuferchemikalien sind mit der CASRN zu versehen.

      3 Die Buchführung über die Fabrikation, die Verarbeitung und den internationalen Handel ist per Ende des Kalenderjahres abzuschliessen. Das Ergebnis ist dem Bundesamt auf vorgeschriebenem Formular oder in einer anderen von ihm genehmigten Form bekanntzugeben. Das Bundesamt informiert die zuständige kantonale Behörde.

      4 Als Empfangsdatum einer Lieferung hat der Empfänger das Datum des Lieferscheins in die Buchführung zu übernehmen.

       

       

    • Art. 9
      Aufbewahrung von Belegen

      Die Belege über den nationalen und internationalen Verkehr mit Vorläuferchemikalien müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

       

       

       

  3. Abschnitt:
    Handel im Inland

     

    • Art. 10
      Erwerb, Lieferung

      1 Wer nach Artikel 5 zum Verkehr mir Vorläuferchemikalien berechtigt ist, darf Vorläuferchemikalien erwerben.

      2Der Lieferant muss sich vor der Lieferung vergewissern, dass der Empfänger zum Erwerb berechtigt ist.

      3Der Lieferant muss jeder Lieferung einen Lieferschein beilegen.

       

       

    • Art. 11
      Sorgfaltspflicht

      1 Das Bundesamt sowie die Berufs- oder Branchenverbände informieren die zum Verkehr mit Vorläuferchemikalien berechtigten Personen über die Umstände möglicher Missbräuche und beraten sie bei der Abklärung einzelner Verdachtsmomente.

      2 Erwecken Umstände im Verkehr mit Vorläuferchemikalien den Verdacht eines Missbrauchs, so trifft die zum Verkehr berechtigte Person, gegebenenfalls zusammen mit dem betroffenen Berufs- oder Branchenverband die notwendigen Abklärungen und benachrichtigt umgehend die zuständige kantonale Behörde. In einem solchen Fall darf die Ware nur ausgeliefert werden, wenn die Abklärung durch die Behörde den Verdacht als unbegründet erscheinen lässt.

      3 Wenn der Verdacht als begründet erscheint, so informiert die zuständige kantonale Behörde unverzüglich die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beim Bundesamt für Polizeiwesen (Art. 29 des Gesetzes).

       

       

    • Art. 12
      Lagerung

      1 Vorläuferchemikalien müssen so gelagert werden, dass Unbefugte keinen Zugang haben.

      2 Die Kantone können in begründeten Fällen zusätzliche Sicherungsmassnahmen vorschreiben.

       

       

       

  4. Abschnitt:
    Ein-, Aus- und Durchfuhr, Zollabfertigung

     

    • Art. 13
      Grundsatz

      1 Jede Ein- und Ausfuhr von Vorläuferchemikalien bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes.

      2 Firmen und Personen, die zum Verkehr mit Vorläuferchemikalien berechtigt sind, dürfen diese einführen oder ausführen.

      3 Das Bundesamt kann Bewilligungen für eine einmalige Ein- oder Ausfuhr erteilen. Es kann auch generelle Bewilligungen für Ein- oder Ausfuhren erteilen, sofern das Herkunfts- oder das Zielland solche akzeptiert. Diese Bewilligungen können auch für Ländergruppen erteilt werden. Die Bewilligungen können mehrere Stoffe umfassen.

      4 Das Bundesamt überweist in jedem Fall eine Kopie der Bewilligung an die zuständige Behörde des Ein- oder Ausfuhrlandes sowie an die kantonale Behörde.

      5 Nicht benützte Ein- oder Ausfuhrbewilligungen sind dem Bundesamt spätestens einen Monat nach deren Verfall zurückzusenden.

       

       

    • Art. 14
      Einmalige Einfuhrbewilligung

      1 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

      1. den Namen und die Adresse des Lieferanten;

      2. den Namen und die Adresse des Empfängers;

      3. den Namen der Vorläuferchemikalie mit CASRN und Menge;

      4. die Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes, wenn das Ausfuhrland diese verlangt.

         

      2 Die einmalige Bewilligung ist sechs Monate gültig und nicht übertragbar. Sie kann auf Gesuch hin höchstens zweimal um je drei Monate verlängert werden.

       

      3 Für eine Verlängerung ist die ursprüngliche Bewilligung mit entsprechender Begründung einzureichen.

       

       

    • Art. 15
      Generelle Einfuhrbewilligung

      1 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

      1. den Namen und die Adresse des Lieferanten; oder

      2. die Bezeichnung der Ausfuhrländer, wenn Lieferanten aus mehreren Ländern in Frage kommen;

      3. den Namen und die Adresse des Empfängers;

      4. den Namen der Vorläuferchemikalie oder der Vorläuferchemikalien mit CASRN;

      5. die Ausfuhrbewilligungen der Herkunftsländer, wenn die Ausfuhrländer diese verlangen.

         

      2 Der Bewilligungsinhaber verpflichtet sich, dem Bundesamt jährlich die eingeführten Mengen zu melden. Bei Einfuhren aus Ländergruppen sind die Namen und die Adressen der Lieferanten anzugeben.

       

      3 Die generelle Einfuhrbewilligung ist zwölf Monate gültig. Sie kann auf Gesuch um weitere zwölf Monate verlängert werden.

       

       

    • Art. 16
      Einmalige Ausfuhrbewilligung

      1 Die Ausfuhrbewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller das Original der Einfuhrbewilligung oder ein gleichwertiges Dokument des Bestimmungslandes vorweist. Bezweifelt das Bundesamt die Echtheit der Einfuhrbewilligung, so trifft es die nötigen Abklärungen.

      2 Die einmalige Bewilligung ist sechs Monate gültig und nicht übertragbar. Sie kann auf Gesuch hin höchstens zweimal um je drei Monate verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung darf die Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes nicht überschreiten.

       

       

    • Art. 17
      Generelle Ausfuhrbewilligung

      1 Die Ausfuhrbewilligung wird nur erteilt, wenn der Gesuchsteller das Original der Einfuhrbewilligung oder gleichwertige Dokumente des Bestimmungslandes vorweist. Bezweifelt das Bundesamt die Echtheit der Einfuhrbewilligung, so trifft es die nötigen Abklärungen.

      2 Der Bewilligungsinhaber verpflichtet sich, dem Bundesamt jährlich die ausgeführten Mengen zu melden.

      3 Die generelle Ausfuhrbewilligung ist zwölf Monate gültig und nicht übertragbar. Ihre Gültigkeitsdauer darf die Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes oder der Bestimmungsländer nicht überschreiten.

       

       

    • Art. 18
      Durchfuhr

      1 Die Durchfuhr von Vorläuferchemikalien wird bewilligt, wenn die berechtigte Person einen nach den Vorschriften des Ursprungslandes rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland nachweisen kann.

      2 Der Nachweis über den rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland ist beim Eintritt der Ware in das schweizerische Zollgebiet zu erbringen. In begründeten Fällen kann eine Nachfrist gewährt werden.

       

       

    • Art. 19
      Zollabfertigung

      Die Zollabfertigung richtet sich nach der Zollgesetzgebung.

       

       

    • Art. 20
      Zollager

      1 Für die Einlagerung von Vorläuferchemikalien in einem Zollager braucht es die Bewilligung des Bundesamtes.

      2 Für die Ausfuhr von in einem Zollager eingelagerten Vorläuferchemikalien braucht es die Bewilligung des Bundesamtes.

       

       

    • Art. 21
      Zurückbehalten unerlaubter Sendungen

      1 Die Zollämter behalten Sendungen zurück, für die keine gültige Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt oder für die nicht nachgewiesen ist, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Ausfuhr entsprechen. Die Zollämter melden dies dem Bundesamt, das die Warenführer darüber informiert.

      2 Das Bundesamt verwahrt Sendungen, die von den Zollbehörden zurückbehalten wurden und teilt dies dem Eigentümer sowie der Behörde des Kantons und der zuständigen Behörde des Ein- oder Ausfuhrlandes mit. In begründeten Verdachtsfällen kann es sie beschlagnahmen und deren Verwertung oder Vernichtung anordnen.

       

       

    • Art. 22
      Handel im Ausland

      1 Wer mit Vorläuferchemikalien handelt oder solche von der Schweiz aus im Ausland vermittelt, ohne dass sich die Ware auf schweizerischem Territorium befindet, muss nach Artikel 5 zum Verkehr mit Vorläuferchemikalien berechtigt sein.

      2 Er muss auf Verlangen das Bundesamt oder die zuständigen kantonalen Behörden über sämtliche Transaktionen informieren und die Kopien der Ein- und Ausfuhrbewilligungen der betroffenen Länder beibringen. Er muss dem Bundesamt oder der zuständigen kantonalen Behörde auf Verlangen auch nachweisen, dass der Empfänger der Lieferung zum Bezug berechtigt war.

 


Fussnoten:

  1. SR 812.121.1


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