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Begleitforschungs-VerordnungVerordnung über die Förderung der wissenschaftlichen
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Das Bundesamt hat die Begleitforschung vorzeitig abzubrechen, einem Projekt oder Versuch die finanzielle Unterstützung zu entziehen oder von ihm erteilte Bewilligungen zu widerrufen, wenn sich zeigt, dass
mit dem Projekt oder Versuch gegen die geltende Rechtsordnung oder gegen die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften für Forschungsuntersuchungen am Menschen verstossen wird;
das Projekt oder der Versuch kontraproduktiv oder nicht geeignet ist, die angestrebten Ziele zu erreichen;
das Projekt oder der Versuch nicht mehr den Abmachungen entspricht.
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2 Streitigkeiten über den Abschluss und die Durchführung von öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes entscheidet das Bundesamt durch Verfügung.
Zu beziehen bei der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften, Petersplatz 13, 4051 Basel
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