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Heroinabgabe-Verordnung

Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin
vom 8. März 1999 (Stand: 1. Juli 1996)


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  1. Abschnitt:
    Die heroingestützte Behandlung

 

  • Art. 3
    Interdisziplinarität

    1 Die heroingestützte Behandlung umfasst eine somatische, psychiatrische und soziale Betreuung.

    2 Die Institutionsleitung sorgt für die Kooperation und Koordination mit und unter den behandlungsbeteiligten Fachpersonen.

     

     

  • Art. 4
    Aufnahmekriterien

    1 Zur Aufnahme in die heroingestützte Behandlung muss der Patient oder die Patientin:

    1. mindestens 18 Jahre alt sein;

    2. seit mindestens zwei Jahren schwer heroinabhängig sein;

    3. mindestens zwei Behandlungsversuche mit einer anderen anerkannten ambulanten oder stationären Methode abgebrochen oder erfolglos absolviert haben; und

    4. Defizite im somatischen, psychischen oder sozialen Bereich aufweisen, die auf den Drogenkonsum zurückzuführen sind.

       

    2 In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, die eine Behandlung mit anderen Methoden nicht zulassen, kann eine Aufnahme in die heroingestützte Behandlung auch ohne Vorliegen der Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe c erfolgen.

     

     

  • Art. 5
    Indikation

    1 Nach umfassender Untersuchung des Gesundheitszustandes des Patienten oder der Patientin stellen die für die jeweiligen Behandlungsbereiche verantwortlichen Fachpersonen die medizinische und soziale Indikation.

    2 Sie entscheiden gemeinsam über die Aufnahme der Patientin oder des Patienten. Bei Uneinigkeit entscheidet die im Betriebskonzept bezeichnete Stelle.

    3 Die für die medizinische Leitung verantwortliche Person stellt das Gesuch zur Erteilung einer Patientenbewilligung nach Artikel 20.

     

     

  • Art. 6
    Einverständniserklärung

    1 Bei Aufnahme in die Behandlung bestätigt der Patient oder die Patientin schriftlich, über den Ablauf der Behandlung, die entsprechenden Rechte und Pflichten sowie über die Folgen bei deren Verletzung ausführlich informiert worden zu sein.

    2 Die Patientinnen und Patienten haben sich insbesondere zu verpflichten, auf das Führen von Motorfahrzeugen während der heroingestützten Behandlung zu verzichten.

     

     

  • Art. 7
    Behandlungsplan

    1 Mittels eines interdisziplinär erarbeiteten Behandlungsplanes werden die individuellen Ziele des Patienten oder der Patientin in den verschiedenen Betreuungsbereichen festgelegt.

    2 Das Behandlungspersonal überprüft vierteljährlich die Behandlungsziele und passt sie bei Bedarf neu an.

    3 Bei der Überprüfung werden namentlich die Erfolgsaussichten hinsichtlich einer Überführung in eine andere Behandlungsform wie ein Methadonprogramm oder eine abstinenzorientierte Therapie beurteilt.

     

     

  • Art. 8
    Verabreichung des Heroins

    1 Die Verabreichung des Heroins hat grundsätzlich innerhalb der Institution nach Artikel 9 unter Sichtkontrolle des Behandlungspersonals zu erfolgen.

    2 Einzelne Dosen von nicht injizierbarem Heroin dürfen Patienten und Patientinnen mitgegeben werden, sofern sich ihr Gesundheitszustand stabilisiert hat, ihre soziale Integration (insbesondere Wohnsituation und Beschäftigung) fortgeschritten ist, sie sich von der Drogenszene fernhalten und die Verabreichung sämtlicher Dosen in der Institution die weitere soziale Rehabilitation massgeblich negativ beeinflussen würde.

    3 Mitgaben von nicht injizierbaren Substanzen sind vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) für die einzelnen Patientinnen und Patienten zu bewilligen.

    4 Mitgaben können ausschliesslich Patienten und Patientinnen gewährt werden, die in der Regel während sechs Monaten in einer ununterbrochenen heroingestützten Behandlung stehen. In begründeten Ausnahmefällen kann das BAG diese Dauer herabsetzen, jedoch nicht unter drei Monate.

    5 Die mitgegebene Menge der nicht injizierbaren Substanzen darf eine Tagesdosis nicht überschreiten. Allenfalls weitergehende Mitgaberegelungen sind im Rahmen von wissenschaftlichen Studien zu prüfen.

    6 Für die Verschreibung und Mitgabe von Heroin erlässt das BAG entsprechende Weisungen und Empfehlungen. Die kantonalen Bestimmungen zur Verschreibung und Mitgabe von Morphin und Methadon und der übrigen Betäubungsmittel bleiben vorbehalten. Sie gelten sinngemäss für Heroin, wo nichts anderes bestimmt ist.


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