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Heroinabgabe-Verordnung

Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin
vom 8. März 1999 (Stand: 1. Juli 1996)


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  1. Abschnitt:
    Bewilligungen

 

  • Art. 16
    Zuständigkeit des BAG

    1 Das BAG hat folgende Aufgaben:

    1. Es erteilt die Institutions-, Arzt- und Patientenbewilligungen.

    2. Es erteilt Bewilligungen für die Beschaffung, Aufbereitung und das Inverkehrbringen des zur Behandlung benötigten Heroins.

    3. Es übt die Aufsicht über die Institutionen durch regelmässige Kontrollen in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Behörde aus.

    4. Es gibt den Institutionen Empfehlungen und erlässt Weisungen namentlich zur Koordination und zur Qualitätssicherung der heroingestützten Behandlung.

    5. Es fördert und unterstützt die Weiterbildung des Fachpersonals.

    6. Es fördert und unterstützt die Erforschung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der heroingestützten Behandlung.

    7. Es erstattet dem Eidgenössischen Departement des Inneren zuhanden des Bundesrates jährlich Bericht.

       

    2 Das BAG kann die Institutionen mit Betriebsbeiträgen unterstützen.

     

     

  • Art. 17
    Allgemeine Bestimmungen

    Sämtliche Bewilligungen gelten als Ausnahmebewilligungen im Sinne von Artikel 8 Absätze 6 und 7 des Gesetzes. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung.

     

     

  • Art. 18
    Die Institutionsbewilligung

    1 Das BAG kann Institutionen für die heroingestützte Behandlung eine Bewilligung erteilen, wenn:

    1. die kantonale Bewilligung nach Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes erteilt wurde;

    2. das Betriebs- und Behandlungskonzept (Art. 15) vom Kanton, in dem die Institution liegt, genehmigt wurde;

    3. mindestens ein Arzt oder eine Ärztin über eine Bewilligung nach Artikel 19 verfügt;

    4. die übrigen Voraussetzungen zur heroingestützten Behandlung sowie die Anforderungen an die behandlungsbeteiligten Fachpersonen und die Institution im Sinne dieser Verordnung erfüllt sind.

       

    2 Zur erforderlichen Weiterführung der heroingestützten Behandlung bei Hospitalisation eines Patienten oder einer Patientin oder bei Verbüssung einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Tagen kann der Klinik bzw. dem ärztlichen Dienst der Strafvollzugsanstalt in begründeten Ausnahmefällen eine auf diese Zeit befristete Bewilligung ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und d erteilt werden.

     

    3 Die Institutionsbewilligung ist zwei Jahre gültig. Sie wird erneuert, sofern die Voraussetzungen einer Bewilligungserteilung weiterhin erfüllt sind.

     

     

  • Art. 19
    Die Arztbewilligung

    1 Das BAG erteilt Ärzten und Ärztinnen eine Bewilligung zur Verschreibung von Heroin, wenn sie:

    1. nach Artikel 9 des Gesetzes zur Abgabe von Betäubungsmitteln befugt sind;

    2. über Erfahrung in der Behandlung von schwer Heroinabhängigen verfügen.

       

    2 Die Arztbewilligung ist zwei Jahre gültig. Sie wird erneuert, sofern die Voraussetzungen einer Bewilligungserteilung weiterhin erfüllt sind.

     

     

  • Art. 20
    Die Patientenbewilligung

    1 Das BAG erteilt einem Patienten oder einer Patientin eine Bewilligung zur heroingestützten Behandlung in einer bewilligten Institution, wenn:

    1. die Aufnahmekriterien nach Artikel 4 erfüllt sind;

    2. die medizinische Leitung die Aufnahme beantragt;

    3. die nach Artikel 15a Absatz 5 des Gesetzes zuständige kantonale Behörde oder die Institutionsleitung keine Einwände vorbringen.

       

    2 Die Patientenbewilligung ist zwei Jahre gültig. Sie kann in begründeten Fällen jeweils für ein Jahr erneuert werden.

     

    3 Anträge auf Erneuerung müssen eine Dokumentation des bisherigen Behandlungsverlaufs sowie die neuen Behandlungsziele enthalten.

     

     

  • Art. 21
    Erlöschen der Patientenbewilligung

    Die Patientenbewilligung erlischt:

    1. mit Ablauf der Gültigkeitsdauer;

    2. auf Verlangen des Patienten;

    3. bei Behandlungsende.

       

       

  • Art. 22
    Entzug der Patientenbewilligung

    Das BAG kann dem Patienten oder der Patientin die Bewilligung zur heroingestützten Behandlung entziehen:

    1. bei Konsum illegaler Betäubungsmittel in der Institution;

    2. bei Weitergabe oder Verkauf bezogener Betäubungsmittel;

    3. bei Drohungen oder Gewalt gegen Mitglieder des Behandlungspersonals oder gegen andere Personen innerhalb der Institution;

    4. bei grundsätzlicher oder fortgesetzter Verweigerung der die Heroinverschreibung begleitenden Behandlung oder Betreuung.

    5. wenn die gemäss Einverständniserklärung vereinbarten Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.


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