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Schweizer Rechtsgutachten (BAG)

Juristisches Gutachten für das Bundesamt für Gesundheit zu Rechtsfragen eines Ecstasy-Monitorings
von Dr. Hansjörg Seiler
im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit (BAG)


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  1. Koordiniertes Monitoring?

     

Das Betäubungsmittelgesetz geht davon aus, daß die präventiven Maßnahmen grundsätzlich von den Kantonen getroffen werden (Art. 15a Abs.1, 2, 4, 5 BetmG). Der Bund unterstützt jedoch gemäß Art.15c Abs.3 BetmG die Kantone und private Organisationen bei der Durchführung des Gesetzes durch Dienstleistungen. Er schafft u.a. eine Informations- und Koordinationsstelle. Die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen beim Vollzug des Gesetzes wurde vom Gesetzgeber bei der Revision von 1975 als eines der Kernstücke der Vorlage betrachtet (BB1 1973 I 1366). Der Bund kann somit die Koordination übernehmen für ein landesweites Monitoring.

Indessen ist der Bund im Rahmen seiner Koordinationstätigkeit den Kantonen nicht hierarchisch übergeordnet, so daß er diesen Aufträge erteilen könnte. Das Gesetz geht von einer primären Vollzugszuständigkeit der Kantone aus, die auch die Wahrnehmung der im Gesetz angelegten Gestaltungsspielräume enthält. Der Bund kann somit mit denjenigen Kantonen zusammenarbeiten, die dazu bereit sind, doch kann er nicht einen widerstrebenden Kanton zwingen, an einem Monitoring mitzuwirken.

Gestützt auf Art.15c BetmG kann der Bund private Organisationen bei der Durchführung eines Monitorings unterstützen. Diesen Organisationen dürfen mangels einer gesetzlichen Grundlage keine hoheitlichen Aufgaben überbunden werden. Hingegen steht nichts entgegen, eine freiwillige private Beratungstätigkeit, die sich an die genannten Auflagen hält, zu unterstützen.


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