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1. BtMÄndV

Erste Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Erste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 1. BtMÄndV)
Vom 6. August 1984


BGBl. I S. 1081 – Nr. 36 – Ausgegeben zu Bonn am 8. August 1984

 

 

Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBL. I S. 681; 1187) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

 

Artikel 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes werden wie folgt geändert:

  1. Die Anlage I wird wie folgt geändert:

    1. Die Betäubungsmittel Etorphin und Phendimetrazin werden mit allen Angaben gestrichen.

    2. Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

      "Dimethoxybromamphetamin
      (DOB)

       

      4-Brom-2,5-dimethoxy-a-methylphenethylamin

      Ethylpiperidylbenzilat
      (JB 318)

       

      1-Ethyl-3-piperidylbenzilat

      Methoxyamphetamin
      (PMA)

       

      4-Methoxy-a-methylphenethylamin

      Methoxymethylen
      dioxyamphetamin
      (MMDA)

       

      3-Methoxy-a-methyl-4,5-methylendioxy-
      phenethylamin

      Methylendioxyamphetamin
      (MDA)

       

       

      a-Methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin

      Methylpiperidylbenzilat
      (JB 336)

       

      1-Methyl-3-piperidylbenzilat

      Racemethorphan

       

      (+/-)-3-Methoxy-17-methylmorphian

      Trimethoxyamphetamin
      (TMA)

       

      3,4,5-Trimethoxy-a-methyphenethylamin".

       

       


  2. Die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:

    1. Das Betäubungsmittel Papaver somniferum wird mit allen Angaben gestrichen.

    2. Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

      "Cetobemidon

       

      1-[4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-
      piperidyl]-1-propanon

      Dextropropoxyphen

       

      (+)-(1-Benzyl-3-dimethylamino-2-
      methyl-1-penylpropyl)propionat

       

       

      • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bei oraler Anwendung bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilter Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen, berechnet als Base, enthalten

         

      Levorphanol

       

      (-)-17-Methyl-3-morphinanol

      Phendimetrazin

       

      3,4-Dimethyl-2-phenylmorphonil".


    3. Die Position des Betäubungsmittels Papaver orientale (Papaver bracteatum) erhält folgende Fassung:

    4. "Papaver orientale
      (Papaver bracteatum)

       

      Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver orientale gehörenden Pflanzen;
      dienen diese Zierzwecken, so finden die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr."

       


  3. Die Anlage III Teil A des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:

    1. Folgende Betäubungsmittel werden mit allen Angaben gestrichen:

      Cetobemidon, Dextropropoxyphen, Levorphanol.

    2. Die Position des Betäubungsmittels Tilidin erhält folgende Fassung:

      "Tilidin

       

      Ethyl-(2-dimethylamino-1-phenyl-3-cyclohexen-1-carboxylat

       

       

      • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilter Form bis zu 615 mg Tilidin, berechnet als Base, und bezogen auf diese Menge, mindestens 7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtllichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

         


    3. Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt

    4. "Alfentanil

       

      N-[1-(2-(4-Ethyl-5-oxo-2-tetrazolin-1-yl)ethyl)-4-
      methoxymethyl-4-piperidyl]propionanilid

      Buprenorphin

       

      17-Cyclopropylmethyl-4,5a-epoxy-7a-[(S)-1-hydroxy-
      1,2,2-trimethylpropyl]-6-methoxy-6,14-endo-
      ethanomorphinan-3-ol

      Etorphin

       

      4,5a-Epoxy-7a-(1-hydroxy-1-methylbuthyl)-6-
      methoxy-17-methyl-6,14-endo-ethenomorphinan-3-ol

      Nabilon

       

      (+/-)-trans-3-(1,1-Dimethylheptyl)-7,8,10,10a-
      tetrahydro-1-hydroxy-6,6-dimethyl-6H-dibenzo[b,d]-
      pyran-9(6aH)-on

      Papaver somniferum

       

      Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen; dienen diese Zierzwecken und wurde ihnen nach einem vom Bundesgesundheitsamt zugelassenen Verfahren das Morphin entzogen, so finden die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, den Anbau und die Gewinnung."

       

  4. Die Anlage III Teil B wird wie folgt geändert:

    1. Folgendes Betäubungsmittel wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

      "Pentazocin

       

      1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6,11-dimethyl-3-(3-methyl-
      2-butenyl)-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol


    2. Die wissenschaftliche Bezeichnung des Betäubungsmittels Pentobarbital erhält folgende Fassung:

      "5-Ethyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure".

       

  5. In Anlage III Teil C werden die Ausnahmen für das Betäubungsmittel Barbital durch folgenden Wortlaut ergänzt:

    • "ausgenommen in Zubereitungen, die, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und je abgeteilte Form bis zu 25 g Barbital oder Barbital-Natrium oder ein Gemisch dieser beiden Stoffe enthalten".

     

     

Artikel 2
Verkehr mit neuen Betäubungsmitteln und ausgenommenen Zubereitungen

  1. Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung, ohne zu dem in § 4 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Personenkreis zu gehören, mit den nachgenannten Stoffen:

      1. Alfentanil
      2. Buprenorphin
      3. Dimethoxybromamphetamin (DOB)
      4. Ethylpiperidylbenzilat (JB 318)
      5. Methoxyamphetamin (PMA)
      6. Methoxymethylendioxyamphetamin (MMDA)
      7. Methylendioxyamphetamin (MDA)
      8. Methylpiperidylbenzilat (JB 336)
      9. Nabilon
      10. Pentazocin
      11. Racemethorphan
      12. Trimethoxyamphetamin (TMA)

    am Verkehr mit Betäubungsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) oder am Verkehr mit ausgenommenen Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) teilnimmt, bleibt dazu bis zum 31. Dezember 1984 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. Januar 1985 eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung des Antrages.

     

  2. Wer als Berechtigter im Sinne des Absatz 1 Satz 1 dort bezeichnete Betäubungsmittel bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese Betäubungsmittel bis zum 31. Dezember 1984

    1. dem Bundesgesundheitsamt unter Angabe der Art und Menge zu melden und

    2. an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG, an den Betreiber einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke oder einen nach Absatz 1 Satz 2 Berechtigten abzugeben oder zu veräußern oder sie nach Maßgabe des § 16 BtMG zu vernichten, wenn er keinen Antrag nach Absatz 1 Satz 2 stellt.

    Wer nach Satz 1 Nr. 2 Betäubungsmittel erwirbt, hat dem Bundesgesundheitsamt bis zum 31. März 1985 den Abgebenden und die Art und Menge der erworbenen Betäubungsmittel zu melden.

     

  3. Sind in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zur Abgabe an den Verbraucher verpackt, ohne daß die Packungen den Anforderungen des § 14 BtMG entsprechen, dürfen sie noch bis zum 31. Juli 1985 in diesen Packungen abgegeben werden.

     

  4. Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel nicht in der nach § 15 BtMG erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 31. Juli 1985 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Apotheken und auf Kauffahrteischiffen.

 

 

Artikel 3
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1427) wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

    1. Der Arzt darf für einen Patienten an einem Tage verschreiben:

      1. eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen und sonstigen Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform (sonstige Beschränkungen):

        1.

        Amphetamin

        200 mg

        2.

        Buprenorphin

        4 mg

        3.

        Dextromoramid

        100 mg

        4.

        Hydrocodon

        200 mg

        5.

        Hydromorphon

        30 mg

        6.

        Levomethadon

        60 mg

        7.

        Methamphetamin

        100 mg

        8.

        Methaqualon

        6.000 mg

        9.

        Methylphenidat

        200 mg

        10.

        Morphin

        200 mg

        11.

        Nabilon

        36 mg

        12.

        Normethadon

        200 mg

        13.

        Opium, eingestelltes

        2.000 mg

        14.

        Opiumextrakt

        1.000 mg

        15.

        Opiumtinktur

        20.000 mg

        16.

        native Opiumalkaloide in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis, berechnet als Morphin

        200 mg

        17.

        Oxycodon

        200 mg

        18.

        Papaver somniferum, berechnet als Morphin

        200 mg

        19.

        Pentazocin

        700 mg

        20.

        Pethidin

        1.000 mg

        21.

        Phenmetrazin

        600 mg

        22.

        Piritramid

        220 mg

        23.

        Thebacon

        200 mg

        24.

        Tilidin

        1.050 mg

        oder

      2. eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.

         

    2. Sofern in besonders schweren Krankheitsfällen die an einem Tage an einem Patienten anzuwendende Menge eine Überschreitung der nach Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstmenge erfordert, darf der Arzt für diesen Patienten an einem Tage verschreiben

      1. eines der in Absatz 1 Buchstabe a Nr. 2, 3, 5, 6, 10, 13 bis 20, 22 und 24 bezeichneten Betäubungsmittel bis zur vierfachen oder

      2. das in Absatz 1 Buchstabe a Nr. 10 bezeichnete Betäubungsmittel, wenn der Patient in seiner Dauerbehandlung steht, bis zur zehnfachen

      der festgesetzten Höchstmenge. In diesen Fällen hat er auf der Verschreibung den Vermerk "Menge ärztlich begründet" eigenhändig anzubringen. Eine Verschreibung nach Nr. 2 darf nur zur oralen Anwendung als Lösung bis zu einem Gehalt von 4 von Hundert unter Zusatz von mindestens 0,05 von Hundert Chininhydrochlorid und 1 von Hundert Carboxymethylcellulose-Natrium erfolgen; sie ist mit einer Gebrauchsanweisung zu versehen, aus der hervorgeht, daß die Lösung "nur zur oralen Anwendung" bestimmt und in welchem Zeitrhythmus sie einzunehmen ist. Entgegen Satz 1 darf er die in Satz 3 bezeichnete Lösung für einen Bedarf von drei Tagen verschreiben.

       

    3. Der Arzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tage nur verschreiben:

      1. eines der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel bis zur der dort festgesetzten Höchstmenge oder eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin oder Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel,

      2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie,

      3. bis zu 1.000 mg Cocain zu Eingriffen an Auge, am Kehlkopf, an der Nase, am Ohr, am Rachen oder am Kiefer als

        1. Lösung bis zu einem Gehalt von 20 von Hundert oder

        2. Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von 2 von Hundert,

           

      4. bis zu 10 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, zu diagnostischen Eingriffen und in der Intensivmedizin und

         

      5. bis zu 2.500 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie."

      6.  

  2. In § 2 Abs. 4 wird die Anführung "Nr. 2 und 3" ersetzt durch die Anführung "Nr. 2 bis 5".

     

  3. § 3 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    1. "Der Zahnarzt darf für einen Patienten an einem Tage verschreiben:

      1. eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:


        1.

        Amphetamin

        200 mg

        2.

        Buprenorphin

        4 mg

        3.

        Dextromoramid

        100 mg

        4.

        Hydrocodon

        200 mg

        5.

        Hydromorphon

        30 mg

        6.

        Levomethadon

        60 mg

        7.

        Methamphetamin

        100 mg

        8.

        Methaqualon

        6.000 mg

        9.

        Methylphenidat

        200 mg

        10.

        Morphin

        200 mg

        11.

        Normethadon

        200 mg

        12.

        Opium, eingestelltes

        2.000 mg

        13.

        Opiumextrakt

        1.000 mg

        14.

        Opiumtinktur

        20.000 mg

        15.

        native Opiumalkaloide in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis, berechnet als Morphin

        200 mg

        16.

        Oxycodon

        200 mg

        17.

        Pentazocin

        700 mg

        18.

        Pethidin

        1.000 mg

        19.

        Phenmetrazin

        600 mg

        20.

        Piritramid

        220 mg

        21.

        Thebacon

        200 mg

        22.

        Tilidin

        1.050 mg

        oder

      2. eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.

         

    2. Der Zahnarzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tag nur verschreiben:

      1. eines der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge oder eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin oder Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel,

      2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie,

      3. bis zu 5 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie und

      4. bis zu 2.500 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie."

         

  4. In § 3 Abs. 3 wird die Anführung "Nr. 2" ersetzt durch die Anführung "Nr. 2 bis 4".

     

  5. § 4 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

    1. "Der Tierarzt darf für ein Tier an einem Tage verschreiben:

      1. eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:


        1.

        Amphetamin

        1000 mg

        2.

        Buprenorphin

        4 mg

        3.

        Dextromoramid

        100 mg

        4.

        Hydrocodon

        200 mg

        5.

        Hydromorphon

        30 mg

        6.

        Levomethadon

        250 mg

        7.

        Methamphetamin

        100 mg

        8.

        Methaqualon

        6.000 mg

        9.

        Methylphenidat

        200 mg

        10.

        Morphin

        500 mg

        11.

        Normethadon

        200 mg

        12.

        Opium, eingestelltes

        12.000 mg

        13.

        Opiumextrakt

        6.000 mg

        14.

        Opiumtinktur

        120.000 mg

        15.

        native Opiumalkaloide in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis, berechnet als Morphin

        1500 mg>

        16.

        Oxycodon

        300 mg

        17.

        Pentazocin

        700 mg

        18.

        Pethidin

        1.000 mg

        19.

        Phenmetrazin

        600 mg

        20.

        Piritramid

        220 mg

        21.

        Thebacon

        200 mg

        22.

        Tilidin

        1.050 mg

        oder

      2. eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.

         

    2. Sofern in besonders schweren Krankheitsfällen die an einem Tage an einem Tier anzuwendende Menge eine Überschreitung der nach Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstmenge erfordert, darf der Tierarzt für dieses Tier an einem Tage nur eines der in Absatz 1 Buchstabe a Nr. 2, 3, 5, 6, 10, 12 bis 18, 20 und 22 bezeichneten Betäubungsmittel bis zur zweifachen der festgesetzten Menge verschreiben. In diesen Fällen hat er auf der Verschreibung den Vermerk "Menge tierärztlich begründet" eigenhändig anzubringen.

       

    3. Der Tierarzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tag nur verschreiben:

      1. eines der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge oder eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin oder Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel,

      2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie,

      3. bis zu 1.000 mg Cocain zu Eingriffen am Auge als

        1. Lösung bis zu einem Gehalt von 20 von Hundert oder

        2. Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von 2 von Hundert

      4. bis zu 30 mg Etorphin zur Immobilisierung von Zoo- oder Wildtieren,

      5. bis zu 10 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, zu diagnostischen Eingriffen oder zur Immobilisierung und

      6. bis zu 40.000 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie sowie zur Einschläferung von Tieren."

         

  6. In § 4 Abs. 4 wird die Anführung "Nr. 2 und 3" ersetzt durch die Anführung "Nr. 2 bis 6".

     

  7. In § 6 Abs. 1 erhalten die Nummern 4, 5 und 7 folgende Fassung:

    1. "Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe, in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 darüber hinaus den Zeitrhythmus der Einnahme,

    2. bei der Verschreibung von Alfentanil, Cocain, Etorphin, Fentanyl und Pentobarbital der Bestimmungszweck,

    1. in den Fällen des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 2 die dort vorgeschriebenen Vermerke,".

       

  8. § 8 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Er darf für Kauffahrteischiffe

    1. ohne Schiffsarzt nur die in § 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 5, 13 und 20,

    2. mit Schiffsarzt nur die in § 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 4, 5, 7, 10, 13, 17 und 20 bezeichneten Betäubungsmittel verschreiben."

    3.  

  9. § 10 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    1. "entgegen § 2 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3 oder 4 oder § 3 Abs. 1 für einen Patienten,".

 

 

Artikel 4
Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.

 

 

Artikel 5
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift, abgelöste Vorschriften

  1. Diese Verordnung tritt am 1. September 1984 in Kraft.

  2. Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen, die Zierzwecken dienen und denen das Morphin nicht entzogen wurde, dürfen von Personen, die sie weder eingeführt noch durch Anbau gewonnen haben, noch bis zum 31. März 1985 nach den bisherigen Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.

  3. Die neunte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung vom 15. Juni 1981 (BGBl. I S. 529) wird aufgehoben.

 

 

Bonn, den 6. August 1984

 

Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling

Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler



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