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Entwurf zur 15. BtMÄndV

Mit der geplanten 15. Änderungsverordnung sollen nun auch die Mycelien der Zauberpilze den betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen unterstellt werden.
Update vom 15. März 2001


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Vorblatt

 

A.   Zielsetzung

Die Verordnung hat das Ziel,

  1. 15 Stoffe neu in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufzunehmen und die Anlagen entsprechend den internationalen Nomenklaturen redaktionell zu überarbeiten,

  2. die Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs mit Substitutionsmitteln und die Qualität substitutionsgestützter Behandlung Heroinabhängiger zu verbessern sowie

  3. den grenzüberschreitenden Verkehr mit Betäubungsmitteln zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die nach Vollendung des Binnenmarktes am 01. Januar 1993 geschaffene Rechtslage anzupassen.

 


B.   Lösung

Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes, der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung und der Betäubungsmittel- Außenhandelsverordnung

 


C.   Alternativen

keine

 


D.   Kosten der öffentlichen Haushalte

Dem Bund und den Wirtschaftsunternehmen entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Den Ländern können für die Einrichtung eines Substitutionsregisters zusätzliche Kosten für Software und Hardware in Höhe von insgesamt bis zu 200 000 DM und Personalkosten in Höhe von ca. 250.000 DM/Jahr (2 Wissenschaftler und 1 Sachbearbeiter) entstehen. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie das allgemeine Preisniveau sind nicht zu erwarten.

 


E.   Sonstige Kosten

Bei Ärzten können Investitionskosten in Höhe von ca. 1 000 DM entstehen, wenn eine Online-Verbindung zum Substitutionsregister eingerichtet werden soll.

 


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