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Entwurf zur 15. BtMÄndVMit der geplanten 15. Änderungsverordnung sollen nun auch die Mycelien der Zauberpilze den betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen unterstellt werden.
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Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen sowie auf Grund des § 1 Abs. 4, des § 11 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes verordnet die Bundesregierung:
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert:
"Anlagen
(zu § 1 Abs. 1)
Spalte 1 |
enthält die International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheits- organisation. Bei der Bezeichnung eines Stoffes hat der INN Vorrang vor allen anderen Bezeichnungen. |
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Spalte 2 |
enthält andere nicht geschützte Stoffbezeichnungen (Kurzbezeichnungen oder Trivialnamen). Wenn für einen Stoff kein INN existiert, kann zu seiner eindeutigen Bezeichnung die in dieser Spalte fett gedruckte Bezeichnung verwendet werden. Alle anderen nicht fett gedruckten Bezeichnungen sind wissenschaftlich nicht eindeutig. Sie sind daher in Verbindung mit der Bezeichnung in Spalte 3 zu verwenden. |
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Spalte 3 |
enthält die chemische Stoffbezeichnung nach der Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC). Wenn in Spalten 1 oder 2 keine Bezeichnung aufgeführt ist, ist die der Spalte 3 zu verwenden. |
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