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Entwurf zur 15. BtMÄndV

Mit der geplanten 15. Änderungsverordnung sollen nun auch die Mycelien der Zauberpilze den betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen unterstellt werden.
Update vom 15. März 2001


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Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung



Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), wird wie folgt geändert:


  1.  § 2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      1. In Buchstabe a werden nach der Nummer 2 die Nummer 2 a eingefügt und die Nummern 3 und 4 wie folgt gefasst:.
        » 2a.   Buprenorphin als Substitutionsmittel    720 mg  
        3.   Codein als Substitutionsmittel    40 000 mg  
        4.   Dihydrocodein als Substitutionsmittel    40 000 mg «
      2. In Buchstabe b wird das Wort »Pentobarbital« gestrichen.

    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      1. Die Nummer 1 wird gestrichen.
      2. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

    3. In Absatz 3 werden die Wörter »zur Lokalanästhesie« und »Pentobarbital« gestrichen.

     

  2.  In § 3 Abs. 1 Buchstabe b wird nach dem Wort »Etorphin« das Wort »Fenetyllin« eingefügt.

  3.  

  4.  § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Die Nummer 1 wird gestrichen.
    2. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

     

     

  5.  § 5 wird wie folgt gefasst:

    » § 5
    Verschreiben zur Substitution


    (1)   Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die Anwendung eines ärztlich verschriebenen Betäubungsmittels bei einem opiatabhängigen Patienten (Substitutionsmittel) zur

      1. Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel der schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes,

      2. Unterstützung der Behandlung einer neben der Opiatabhängigkeit bestehenden schweren Erkrankung oder
      3. Verringerung der Risiken einer Opiatabhängigkeit während einer Schwangerschaft und nach der Geburt.

     

    (2)   Für einen Patienten darf der Arzt ein Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn und solange

      1. der Substitution keine medizinisch allgemein anerkannten Ausschlussgründe entgegenstehen,

      2. die Behandlung erforderliche psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosoziale Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen einbezieht,
      3. der Arzt die Meldeverpflichtungen nach § 5a Abs. 2 erfüllt hat,
      4. die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes keine Erkenntnisse ergeben haben, dass der Patient
        1. von einem anderen Arzt verschriebene Substitutionsmittel erhält,
        2. nach Nummer 2 erforderliche Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen dauerhaft nicht in Anspruch nimmt,
        3. Stoffe gebraucht, deren Konsum nach Art und Menge den Zweck der Substitution gefährdet oder
        4. das ihm verschriebene Substitutionsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet,
      5. der Patient im erforderlichen Umfang, in der Regel wöchentlich, den behandelnden Arzt konsultiert und
      6. der Arzt Mindestanforderungen an eine suchttherapeutische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden.

    Für die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstaben c ist der allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebend.

     

    (3)   Ein Arzt, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 nicht erfüllt, darf für höchstens drei Patienten gleichzeitig ein Substitutionsmittel verschreiben wenn

      1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 für die Dauer der Behandlung erfüllt sind,

      2. dieser zu Beginn der Behandlung diese mit einem Arzt, der die Mindestanforderungen nach Absatz 1 Nr. 6 erfüllt (Konsiliarius), abstimmt und
      3. sichergestellt hat, dass sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal im Quartal dem Konsiliarius vorgestellt wird.

    Über die vorstehend genannte Zusammenarbeit zwischen dem behandelnden Arzt und dem Konsiliarius ist der Dokumentation nach Absatz 10 der diesbezügliche Schriftwechsel beizufügen.

     

    (4)   Die Verschreibung über ein Substitutionsmittel ist mit dem Buchstaben »S« zu kennzeichnen. Als Substitutionsmittel darf der Arzt nur Zubereitungen von Levomethadon, Methadon, Levacetylmethadol, Buprenorphin oder ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel oder in begründeten Ausnahmefällen Codein oder Dihydrocodein verschreiben. Die verschriebene Arzneiform darf nicht zur parenteralen Anwendung bestimmt sein. Für die Auswahl des Substitutionsmittels ist der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebend.

     

    (5)   Der Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen Patienten verschreibt, darf die Verschreibung außer in den in Absatz 8 genannten Fällen nicht dem Patienten aushändigen. Die Verschreibung darf nur von ihm selbst, seinem ärztlichen Vertreter oder durch das in Absatz 6 Satz 1 bezeichnete Personal der Apotheke vorgelegt werden.

     

    (6)   Das Substitutionsmittel ist dem Patienten vom behandelnden Arzt, seinem ärztlichen Vertreter in der Praxis oder von dem von ihm angewiesenen oder beauftragten und kontrollierten medizinischen, pharmazeutischen oder in staatlich anerkannten Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe tätigen und dafür ausgebildeten Personal zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Der behandelnde Arzt hat sicherzustellen, dass das Personal nach Satz 1 fachgerecht in das Überlassen eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch eingewiesen wird. Im Falle des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, wenn dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Substitutionsmittels durch den Patienten vorliegen.

     

    (7)   Das Substitutionsmittel ist dem Patienten in der Praxis eines Arztes, in einem Krankenhaus oder in einer Apotheke oder in einer hierfür von der zuständigen Landesbehörde anerkannten anderen geeigneten Einrichtung oder, im Falle einer ärztlich bescheinigten Pflegebedürftigkeit, bei einem Hausbesuch zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Der Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen unter seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

     

    (8)   Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in der Praxis kann abweichend von den Absätzen 5 bis 7 dem Patienten eine Verschreibung über die für bis zu sieben Tage benötigte Menge des Substitutionsmittels aushändigen und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlauben, sobald und solange der Verlauf der Behandlung dies zulässt und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden. Die Aushändigung der Verschreibung ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes Erkenntnissen ergeben haben, dass der Patient

      1. Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels gefährden,

      2. unter Berücksichtigung der Toleranzentwicklung noch nicht auf eine stabile Dosis eingestellt worden ist oder
      3. Stoffe missbräuchlich injiziert.

    Für die Bewertung des Verlaufes der Behandlung ist im übrigen der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebend. In begründeten Ausnahmefällen kann der Arzt unter den in Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen zur Sicherstellung der Versorgung bei Auslandsaufenthalten des Patienten diesem Verschreibungen des Substitutionsmittels über eine Menge für einen längeren als in Satz 1 genannten Zeitraum aushändigen und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlauben. Diese Verschreibungen dürfen in einem Jahr insgesamt die für bis zu 30 Tage benötigte Menge des Substitutionsmittels nicht überschreiten. Sie sind der zuständigen Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen. Jede Verschreibung nach Satz 1 oder Satz 4 ist dem Patienten im Rahmen einer persönlichen ärztlichen Konsultation auszuhändigen.

     

    (9)   Patienten, die die Praxis des behandelnden Arzt zeitweilig oder auf Dauer wechseln, hat der behandelnde Arzt vor der Fortsetzung der Substitution auf einem Betäubungsmittelrezept eine Substitutionsbescheinigung auszustellen. Auf der Substitutionsbescheinigung sind anzugeben:

      1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den die Substitutionsbescheinigung bestimmt ist,

      2. Ausstellungsdatum,
      3. das verschriebene Substitutionsmittel und die Tagesdosis,
      4. Beginn des Verschreibens und der Abgabe nach den Absätzen 1 bis 7 und gegebenenfalls Beginn des Verschreibens nach Absatz 8,
      5. Gültigkeit: von/bis,
      6. Name des ausstellenden Arztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer,
      7. Unterschrift des ausstellenden Arztes.

    Die Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk »Nur zur Vorlage beim Arzt« zu kennzeichnen. Teil I der Substitutionsbescheinigung erhält der Patient, Teil II und III verbleibt bei dem ausstellenden Arzt. Nach Vorlage des Teils I der Substitutionsbescheinigung durch den Patienten und Überprüfung der Angaben zur Person durch Vergleich mit dem Personalausweis oder Reisepass des Patienten kann ein anderer Arzt das Verschreiben des Substitutionsmittels fortsetzen; erfolgt dies nur zeitweilig,hat der andere Arzt den behandelnden Arzt unverzüglich nach Abschluss seines Verschreibens schriftlich über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten.

     

    (10)   Der Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen und sowie nach § 5a Abs. 2 und 4 im erforderlichen Umfang und nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden.

     

    (11)   Die Bundesärztekammer kann in Richtlinien den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft für

      1. die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1, 2 und 4 Buchstabe c,

      2. die Auswahl des Substitutionsmittels nach Absatz 4 Satz 4 und
      3. die Bewertung des bisherigen Erfolges der Behandlung nach Absatz 8 Satz 1

    feststellen sowie Richtlinien zur Dokumentation nach Absatz 10 erlassen. Die Einhaltung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn und soweit die Richtlinien der Bundesärztekammer nach den Nummern 1 bis 3 beachtet worden sind.

     

    (12)   Die Absätze 2 bis 10 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxisbedarfs oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Absatz 6 Satz 3 ausgehändigt wird.«

     

     

  6.  Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt:

    » § 5a
    Substitutionsregister


    (1)   Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bundesinstitut) führt für die Länder als vom Bund entliehenes Organ ein Register mit Daten über das Verschreiben von Substitutionsmitteln (Substitutionsregister). Die Daten des Substitutionsregisters dürfen nur verwendet werden, um

      1. das Verschreiben eines Substitutionsmittels durch mehrere Ärzte für denselben Patienten und denselben Zeitraum frühestmöglich zu verhindern,

      2. die Erfüllung der Mindestanforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 zu überprüfen sowie
      3. das Verschreiben von Substitutionsmitteln entsprechend den Vorgaben nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe e des Betäubungsmittelgesetzes statistisch auszuwerten.

    Das Bundesinstitut trifft organisatorische Festlegungen zur Führung des Substitutionsregisters.

     

    (2)   Jeder Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen Patienten verschreibt, hat dem Bundesinstitut unverzüglich schriftlich oder kryptiert auf elektronischem Wege folgende Angaben zu melden:

      1. den Patientencode,

      2. das Datum der ersten Verschreibung,
      3. das verschriebene Substitutionsmittel,
      4. das Datum der letzten Verschreibung,
      5. Name und Adresse des verschreibenden Arztes sowie
      6. im Falle des Verschreibens nach § 5 Abs. 3 Name und Anschrift des Konsiliarius.

    Der Patientencode setzt sich wie folgt zusammen:

      1. erste und zweite Stelle: erster und zweiter Buchstabe des ersten Vornamens,
      2. dritte und vierte Stelle: erster und zweiter Buchstabe des Familiennamens,
      3. fünfte Stelle: Geschlecht (»F« für weiblich, »M« für männlich),
      4. sechste bis achte Stelle: jeweils letzte Ziffer von Geburtstag, -monat und -jahr.

    Es ist unzulässig, dem Bundesinstitut Patientendaten uncodiert zu melden. Der Arzt hat die Angaben zur Person durch Vergleich mit dem Personalausweis oder Reisepass des Patienten zu überprüfen.

     

    (3)   Das Bundesinstitut verschlüsselt unverzüglich den Patientencode nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nach einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorgegebenen Verfahren in ein Kryptogramm in der Weise, dass er daraus nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand zurückgewonnen werden kann. Das Kryptogramm ist zusammen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 zu speichern und spätestens sechs Monate nach Bekanntwerden der Beendigung des Verschreibens zu löschen. Die gespeicherten Daten und das Verschlüsselungsverfahren nach Satz 1 sind durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugten Kenntnisnahme und Verwendung zu schützen.

     

    (4)   Das Bundesinstitut vergleicht jedes neu gespeicherte Kryptogramm mit den bereits vorhandenen. Ergibt sich keine Übereinstimmung, ist der Patientencode unverzüglich zu löschen. Liegen Übereinstimmungen vor, teilt dies das Bundesinstitut jedem beteiligten Arzt unter Angabe des Patientencodes, des Datums der ersten Verschreibung und der Adressen der anderen beteiligten Ärzte unverzüglich mit. Die Ärzte haben zu klären, ob der Patientencode demselben Patienten zuzuordnen ist. Wenn dies zutrifft, haben sie sich darüber abzustimmen, wer künftig für den Patienten Substitutionsmittel verschreibt, und über das Ergebnis das Bundesinstitut unter Angabe des Patientencodes zu unterrichten. Wenn dies nicht zutrifft, haben die Ärzte darüber ebenfalls das Bundesinstitut unter Angabe des Patientencodes zu unterrichten. Das Substitutionsregister ist unverzüglich entsprechend zu bereinigen. Erforderlichenfalls unterrichtet das Bundesinstitut die zuständigen Überwachungsbehörden der beteiligten Ärzte, um das Verschreiben von Substitutionsmitteln von mehreren Ärzten für einen Patienten zu unterbinden.

     

    (5)   Die Ärztekammern haben dem Bundesinstitut zum 31. März und 30. September die Namen und Adressen der Ärzte zu melden, die die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 erfüllen. Das Bundesinstitut unterrichtet unverzüglich die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über Name und Adresse

      1. der Ärzte, die ein Substitutionsmittel nach § 5 Abs. 2 verschrieben haben und

      2. der nach Abs. 2 Nr. 6 gemeldeten Konsiliarien,

    wenn diese die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 nicht erfüllen.

     

    (6)   Das Bundesinstitut teilt den zuständigen Überwachungsbehörden zum 30. Juni und 31. Dezember folgende Angaben mit:

      1. Namen und Adressen der Ärzte, die nach § 5 Abs. 2 Substitutionsmittel verschrieben haben,

      2. Namen und Adressen der Ärzte, die nach § 5 Abs. 3 Substitutionsmittel verschrieben haben,
      3. Namen und Adressen der Ärzte, die die Mindestanforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erfüllen,
      4. Namen und Adressen der Ärzte, die nach Absatz 2 Nr. 6 als Konsiliarius gemeldet worden sind sowie,
      5. Anzahl der Patienten, für die ein unter Nummer 1 oder Nummer 2 genannter Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat.

    Die zuständigen Überwachungsbehörden können auch jederzeit im Einzelfall vom Bundesinstitut entsprechende Auskunft verlangen.

     

    (7)   Das Bundesinstitut teilt den obersten Landesgesundheitsbehörden für das jeweilige Land zum 31. Dezember folgende Angaben mit:

      1. die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde,

      2. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Abs. 2 Substitutionsmittel verschrieben haben,
      3. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Abs. 3 Substitutionsmittel verschrieben haben,
      4. die Anzahl der Ärzte, die die Mindestanforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erfüllen,
      5. die Anzahl der Ärzte, die nach Absatz 2 Nr. 6 als Konsiliarius gemeldet worden sind sowie
      6. Art und Anteil der verschriebenen Substitutionsmittel.

     

     

    » § 5b
    Verschreiben für Bewohner von
    Alten- und Pflegeheimen sowie von Hospizen


    (1)   Der Arzt, der ein Betäubungsmittel für einen Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes oder eines Hospizes verschreibt, kann bestimmen, dass die Verschreibung nicht dem Patienten ausgehändigt wird. In diesem Fall darf die Verschreibung nur von ihm selbst oder durch von ihm angewiesenes oder beauftragtes Personal seiner Praxis, des Alten- und Pflegeheimes oder des Hospizes in der Apotheke vorgelegt werden.

     

    (2)   Das Betäubungsmittel ist im Falle des Absatz 1 Satz 1 dem Patienten vom behandelnden Arzt oder dem von ihm beauftragten, eingewiesenen und kontrollierten Personal des Alten- und Pflegeheimes oder des Hospizes zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen.

     

    (3)   Der Arzt darf im Falle des Absatz 1 Satz 1 die Betäubungsmittel des Patienten in dem Alten- und Pflegeheim oder dem Hospiz unter seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.«

  7.  

     

  8.  In § 6 wird nach Abs. 3 folgender Absatz 4 angefügt:

    »(4) Bei einem Großschadensfall sind die benötigten Betäubungsmittel von dem zuständigen leitenden Notarzt nach § 2 Abs. 4 zu verschreiben. Die verbrauchten Betäubungsmittel sind durch den leitenden Notarzt unverzüglich für den Großschadensfall zusammengefasst nachzuweisen und der zuständigen Landesbehörde unter Angabe der nicht verbrauchten Betäubungsmittel anzuzeigen. Die zuständigen Landesbehörde trifft Festlegungen zum Verbleib der nicht verbrauchten Betäubungsmittel.«

  9.  

  10.  § 7 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. In Satz 1 werden nach dem Wort »Zweck« die Wörter »bei Schiffsbesetzung ohne Schiffsarzt« eingefügt.
      2. In Satz 2 werden nach dem Wort »Kauffahrteischiffen« die Wörter »bei Schiffsbesetzung mit Schiffsarzt und solchen« eingefügt.

    2. Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

        »2.   die Abgabe nach Art und Menge nur zum Ersatz
        1. verbrauchter,
        2. unbrauchbar gewordener oder
        3. außerhalb des Geltungsbereichs des Betäubungsmittelgesetzes von Schiffen, die die Bundesflagge führen, beschaffter und entsprechend der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen auszutauschender Betäubungsmitteln erfolgt,«
  11.  

  12.  § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      »4.   Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,«
    2. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
      »6.   in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Buchstabe »A«, in den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Buchstabe »S«, in den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 3 der Buchstabe »K«, in den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 5 der Buchstabe »N«,«
  13.  

  14.  In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort »Rettungsdienstes« die Wörter »oder den zuständigen leitenden Notarzt nach § 6 Abs. 4« eingefügt.

  15.  

  16.  § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort »wurde« die Wörter » , ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz,« eingefügt.

    2. Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
    3. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
      »4.   auf eine Verschreibung nach § 5 Abs. 8, wenn sie nicht in Einzeldosen und in kindergesicherter Verpackung konfektioniert sind.«

  17.  

  18.  § 13 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    »Im Falle des Überlassens eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Abs. 6 Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5 b Abs. 2 ist der Verbleib patientenbezogen nachzuweisen.«

  19.  

  20.  § 16 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

    1. In Buchstabe a wird die Angabe »§ 5 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2« durch die Angabe »§ 5 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2« ersetzt.

    2. Am Ende werden die Wörter »zwei Betäubungsmittel oder ein Betäubungsmittel über die festgesetzte Höchstmenge hinaus oder unter Nichteinhaltung sonstiger Beschränkungen verschreibt,« durch die Wörter »ein Betäubungsmittel, im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mehr als zwei Betäubungsmittel, über die festgesetzte Höchstmenge hinaus oder unter Nichteinhaltung der vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen verschreibt,« ersetzt.

  21.  

  22.  § 17 wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      »1. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 12, § 5a Abs. 2 Satz 1 bis 4, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 8 Abs. 6 Satz 2, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 5 Satz 3 oder § 8 Abs. 6 Satz 5, § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 3, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form macht,«
    2. In Nummer 2 werden die Angabe »Abs. 9« durch die Angabe »Abs. 10« ersetzt und nach dem Wort »vorlegt« die Wörter »oder einsendet« angefügt.
    3. Am Ende der Nummer 8 wird das Wort »oder« durch ein Komma ersetzt.
    4. Am Ende der Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort »oder« ersetzt.
    5. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
      »10. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 ein Substitutionsmittel verschreibt, ohne die Mindestanforderungen an die Qualifikation zu erfüllen oder einen Konsiliarius in die Behandlung einzubeziehen.«

    6.  


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