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Begründung zur 15. BtMÄndV

Entwurf
Amtliche Begründung
zur geplanten 15. betäubungsmittelrechtlichen Änderungsverordnung
Update vom 15. März 2001


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I.   Allgemeines


Mit der Fünfzehnten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (15. BtMÄndV) sollen in Artikel 1 die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), in Artikel 2 die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und in Artikel 3 die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) geändert werden.

Die drei Anlagen des BtMG sollen in Übereinstimmung mit den internationalen Nomenklaturen redaktionell neu gefasst werden. Ferner sollen in die Anlage I des BtMG 14 Stoffe, die im illegalen Markt als »Ecstasy-Drogen« gehandelt werden, und ein weiterer Stoff aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen neu aufgenommen werden.

In der BtMVV sollen die Vorschriften über das Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Ziel ergänzt und präzisiert werden, die Sicherheit und Kontrolle des Umgangs mit diesen betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln zu verbessern. Dies ist u. a. deshalb erforderlich, weil nach wie vor Substitutionsmittel im illegalen Markt gehandelt werden. So wurde in den Jahren 1998 bis 2000 jeweils bei ca. 23% der Drogentoten auch Substitutionsmittel, insbesondere Methadon, nachgewiesen. Besorgniserregend ist in diesem Zusammenhang, dass nur ein Teil der Drogentoten mit Methadonbeteiligung an einer substitutionsgestützten Behandlung teilnahm. Insgesamt wurde 5% aller Drogentoten im Jahr 2000 nach vorläufiger Auswertung ein Substitutionsmittel verschrieben (Rauschgiftjahresberichte des Bundeskriminalamtes). Dies ist einerseits ein Indiz dafür, dass bei substitutionsgestützten Behandlungen von einzelnen Ärzten die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere zur Take-home-Verschreibung, offensichtlich zu großzügig gehandhabt oder nicht eingehalten werden. Andererseits belegen diese Zahlen, dass Methadon auf dem illegalen Markt auch für Betäubungsmittelabhängige erhältlich ist, die sich nicht in einer substitutionsgestützten Behandlung befinden. Dem Bundeskriminalamt liegen jedoch keine Erkenntnisse über das professionelle illegale Herstellen und Inverkehrbringen von Methadon vor. Daraus muss gefolgert werden, dass der illegale Handel mit Methadon vorwiegend unter Konsumenten stattfindet und überwiegend aus ärztlicher Verschreibung gespeist wird.

Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken bedarf es einer verbesserten Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verschreiben von Substitutionsmitteln. Dazu soll in der BtMVV für Ärzte, die Substitutionsmittel verschreiben, eine von den Ärztekammern zu definierende suchttherapeutische Qualifikation und für das Verschreiben von Substitutionsmitteln ein Meldesystem (Substitutionsregister) verbindlich eingeführt werden. Damit werden die mit dem Dritten BtMG-Änderungsgesetz vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) erweiterten Ermächtigungen in § 13 Abs. 3 BtMG ausgestaltet und die Entschließungen des Bundesrates vom 19. Dezember 1997 (BR-Drs. 891/97) umgesetzt.

Gleichzeitig wird der Arzt ausdrücklich verpflichtet, beim Verschreiben von Substitutionsmitteln den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft einzuhalten. In diesem Zusammenhang wird analog dem Transplantationsgesetz auf Richtlinien der Bundesärztekammer verwiesen, deren Einhaltung den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft gewährleistet. Explizite Strafbewehrungen enthält der Entwurf in dieser Hinsicht nicht. Allerdings ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zugleich eine Verletzung der strafbewehrten Vorgaben des § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BtMG darstellen kann, wonach das Verschreiben, Verabreichen oder Überlassen eines Betäubungsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nur dann zulässig ist, wenn dies »begründet« ist (Weber, Kommentar zum BtMG, § 29 Rdnr. 699). Die getroffenen Regelungen erhöhen somit die Verantwortung des Arztes und der ärztlichen Selbstverwaltung für eine qualifizierte substitutionsgestützte Behandlung. Gleichzeitig sollen in der BtMVV redaktionelle Verbesserungen und Klarstellungen vorgenommen werden.

In der BtMAHV sind Änderungen vorgesehen, die aus der Vollendung des Binnenmarktes der Europäischen Union (EU) resultieren.

Dem Bund und den Wirtschaftsunternehmen entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Bei Ärzten können Investitionskosten in Höhe von ca. 1.000 DM entstehen, wenn eine Online-Verbindung zum Substitutionsregister eingerichtet werden soll. Den Ländern können für die Einrichtung des Substitutionsregisters zusätzliche Kosten für Software und Hardware in Höhe von insgesamt bis zu 200.000 DM und Personalkosten in Höhe von ca. 250.000 DM/Jahr (2 Wissenschaftler und 1 Sachbearbeiter) entstehen. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie das allgemeine Preisniveau sind nicht zu erwarten.

 


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