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Begründung zur 15. BtMÄndV

Entwurf
Amtliche Begründung
zur geplanten 15. betäubungsmittelrechtlichen Änderungsverordnung
Update vom 15. März 2001


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    Zu Artikel 2
   (Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung)



    Zu Nummer 1:

Buchstabe a sieht vor, in § 2 Abs. 1 Buchstabe a BtMVV für das neu zugelassene Substitutionsmittel Buprenorphin eine Höchstverschreibungsmenge von 720 mg einzuführen. Gleichzeitig sollen die Höchstverschreibungsmengen für Codein und Dihydrocodein als Substitutionsmittel auf jeweils 40 000 mg erhöht werden. Diese Stoffen werden überwiegend in Form des relativ schweren Hydrogentartrats verwendet, so dass die bisherige Höchstverschreibungsmenge bei durchschnittlicher Dosierung regelmäßig überschritten wurde.

Ferner soll in § 2 Abs. 1 Buchstabe b BtMVV das Betäubungsmittel Pentobarbital gestrichen werden. In dieser Vorschrift sind u.a. die Betäubungsmittel aufgezählt, die der Arzt nicht für Patienten im ambulanten Bereich verschreiben darf. Darunter befindet sich derzeit versehentlich auch das in Einzelfällen vom Arzt weiterhin benötigte Pentobarbital.

Buchstabe b sieht vor, in § 2 Abs. 2 BtMVV die Nummer 1 zu streichen und die Nummerierung anzupassen. Damit wird eine redaktionelle Klarstellung vorgenommen, da die bisher in Nummer 1 geregelte Abweichung bereits durch die bisherigen Nummern 2 und 3 erfasst ist.

Buchstabe c enthält zum einen eine Folgeänderung zu Buchstabe a. Zum anderen soll gewährleistet werden, dass Cocain am Kopf auch für andere Zwecke als nur zur Lokalanästhesie (z. B. zur Diagnostik) angewendet werden darf.




    Zu Nummer 2:

Mit dieser Änderung soll das Betäubungsmittel Fenetyllin in die Liste der Betäubungsmittel eingefügt werden, die der Zahnarzt nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b BtMVV nicht verschreiben darf. Dies folgt aus der für diesen Wirkstoff zugelassenen Indikation (hyperkinetisches Syndrom).




    Zu Nummer 3:

Diese Änderung sieht vor, in § 4 Abs. 2 BtMVV die Nummer 1 zu streichen und die Nummerierung anzupassen. Damit wird eine redaktionelle Klarstellung vorgenommen, da die bisher in Nummer 1 geregelte Abweichung bereits durch die bisherigen Nummern 2 und 3 erfasst ist.




    Zu Nummer 4:

Mit der vorgesehenen Neufassung des § 5 BtMVV sollen im Vergleich zur bisher geltenden Fassung folgende Änderungen vorgenommen werden:

Absatz 1 definiert den Begriff der Substitution bei grundsätzlicher Beibehaltung der bisher formulierten Bestimmungszwecke.

Absatz 2 präzisiert die Voraussetzungen, unter denen der Arzt für einen Patienten ein Substitutionsmittel verschreiben darf.

In Satz 1 Nummer 1 wird nunmehr die Eignung eines Patienten für die Substitution ausdrücklich von medizinisch allgemein anerkannten Ausschlussgründen abhängig gemacht. Diese ergeben sich insbesondere aus den Gegenanzeigen und Anwendungsbeschränkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen der verwendeten Substitutionsmittel (Methadon-Standards, Ferdinand Enke-Verlag 1995 S. 36).

Satz 1 Nummer 3 sieht als neue Voraussetzungen für das Verschreiben von Substitutionsmitteln die Erfüllung der Meldeverpflichtungen an das Substitutionsregister (§ 5a BtMVV) vor. Die bisherige Nummer 3 kann entfallen, weil sie im Zusammenhang mit Nummer 2 entbehrlich ist. Die Änderung in Satz 1 Nr. 5 berücksichtigt plausible Forderungen der ärztlichen Praxis.

Satz 1 Nummer 6 sieht vor, auf Grundlage der mit dem Dritten BtMG-Änderungsgesetz erweiterten Ermächtigung des § 13 Abs. 3 Nr. 2 BtMG als zusätzliche Voraussetzung für das Verschreiben von Substitutionsmitteln eine besondere suchttherapeutische Qualifikation des Arztes einzuführen. Der Verordnungsgeber überlässt die weitere Ausgestaltung dieser Qualifikation im Rahmen der Weiter-und Fortbildung der Ärzte der ärztlichen Selbstverwaltung. Diese führt bereits Qualifizierungsmaßnahmen der Ärzte für substitutionsgestützte Behandlungen durch, die in der Regel den Erwerb der Fachkunde »Suchtmedizinische Grundversorgung« entsprechend dem Beschluss der Bundesärztekammer vom 11.09.1999 (ca. 50 Stunden Fortbildung) beinhaltet. Die Absolvierung dieser Fortbildung ist bislang keine allgemein verbindliche Voraussetzung für das Verschreiben von Substitutionsmitteln. Nach § 11 der am 18.06.1999 in Kraft getretenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger (Bundesanzeiger Nr. 109 vom 17.06.1999) wird jedoch als Voraussetzung für die Zulassung eines Arztes zur Substitution im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der Nachweis einer speziellen fachlichen Befähigung gefordert, die mit dem Erwerb der vorgenannten Fachkunde erbracht werden kann. Der Verordnungsgeber hält Mindestanforderungen für eine besondere suchttherapeutische Qualifikation auch für das Verschreiben von Substitutionsmitteln außerhalb des GKV-Bereiches, für erforderlich.

In Satz 1 Nummer 2 und 4 werden redaktionelle Klarstellungen vorgenommen.

Der bisherige Satz 2 wird präzisiert. Danach ist bei der Überprüfung der in Satz 1 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen vom Arzt der allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen, sofern dafür wissenschaftliche Maßstäbe angelegt werden können. Der bisherige Satz 3 kann aufgrund des neuen Absatzes 11 in § 5 BtMVV an dieser Stelle entfallen.

Absatz 3 ermöglicht es einzelnen Ärzten, Substitutionsmittel auch dann zu verschreiben, wenn sie die Mindestanforderungen an die suchttherapeutische Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 nicht erfüllen. Das betrifft zum einen Ärzte, die nicht suchttherapeutisch zur Behandlung der Opiatabhängigkeit tätig sind, zur Behandlung anderer Krankheiten ihrer Patienten aber ein Substitutionsmittel verschreiben müssen (z. B. bei chirurgischen Eingriffen). Zum anderen betrifft es Ärzte, die nur für wenige Patienten ein Substitutionsmittel im Rahmen der Behandlung der Opiatabhängigkeit verschreiben. Dies ist im Interesse eines breiten Versorgungsangebotes v. a. im ländlichen Raum auch in Zukunft unverzichtbar. Es soll deshalb diesen Ärzten ermöglicht werden, unter Einbeziehung eines qualifizierten Konsiliarius für bis zu drei Patienten gleichzeitig Substitutionsmittel verschreiben zu können, ohne die vorgenannte Qualifikation erwerben zu müssen. Nach einer Erhebung des Zentralinstitutes für die kassenärztliche Versorgung im Jahr 2000 betrifft dies ca. 10 % der substituierenden Ärzte.

Absatz 4 (bisher Absatz 3) führt alle zulässigen Substitutionsmittel auf. Dabei werden die zwischenzeitlich für die Substitution zugelassenen Fertigarzneimittel berücksichtigt.

Hinsichtlich Codein und Dihydrocodein bestätigen die Erfahrungen der Praxis, dass diese Stoffe in der Regel als Substitutionsmittel der zweiten Wahl einzuordnen sind. 1998 durchgeführte Untersuchungen des Institutes für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung Hamburg kommen zu dem Ergebnis, dass »die allermeisten dieser (auf Methadon) umgestellten Patienten ihre aktuelle Situation für besser als unter der Codeinsubstitution halten«. Derzeit werden noch in ca. 10 % der Fälle Codein oder Dihydrocodein als Substitutionsmittel verschrieben. Gleichzeitig wurde jedoch auch deutlich, dass die Substitution mit diesen Stoffen in Einzelfällen nicht nur entsprechend der bisherigen Regelung »in anders nicht behandelbaren Ausnahmefällen« sinnvoll sein kann. Hier hat sich die Orientierung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30. November 1999 bewährt, wonach ihr Einsatz als Substitutionsmittel gerechtfertigt ist, »wenn

  1. eine Unverträglichkeit gegenüber Methadon oder anderen Substitutionsmitteln vorliegt,
  2. die substitutionsgestützte Behandlung unter Codein (oder Dihydrocodein) deutlich besser verläuft oder
  3. nach mehrjähriger Substitution mit Codein (oder Dihydrocodein) der Patient zur Umstellung auf Methadon oder ein anderes Substitutionsmittel nicht motiviert werden kann.«


Dem trägt die geänderte Formulierung in § 5 Abs. 4 Satz 2 BtMVV (»in begründeten Ausnahmefällen«) Rechnung. In diesem Zusammenhang wird in Absatz 3 auch der bisherige Satz 3 gestrichen, zumal bislang kein einziges Land nähere Festlegungen zur Bestimmung der Einzelfälle getroffen hat, bei denen das Verschreiben von Codein oder Dihydrocodein als Substitutionsmittel angezeigt ist.

Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass die verschriebene Arzneiform generell nicht zur parenteralen Anwendung bestimmt sein darf. Der Verordnungsgeber hält diese Forderung vor dem Hintergrund der Zunahme von Drogentodesfällen mit der Beteiligung von Substitutionsmitteln für unverzichtbar.

Mit der Änderung in Absatz 5 (bisher Absatz 4) Satz 2 wird klargestellt, dass Verschreibungen über Substitutionsmittel nicht nur höchstpersönlich, sondern auch durch Übersendung der Apotheke vorgelegt werden können. Ferner werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Der neue Satz 2 in Absatz 6 (bisher Absatz 5) Satz 2 lässt es nunmehr zu, dass nicht unbedingt der behandelnde Arzt selbst die Einweisung der Personen vornehmen muss, die in seinem Auftrag betäubungsmittelabhängigen Patienten ein Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Die Erfahrungen der Praxis zeigen, dass sich auch diesbezügliche regionale Schulungen bewähren. Die Verantwortung des Arztes für die patientenbezogene Beauftragung und Kontrolle dieser Personen bleibt davon unberührt. Ferner werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

In Absatz 7 (bisher Absatz 6) Satz 1 wird eine redaktionelle Klarstellung vorgenommen.

Mit den Änderungen in Absatz 8 (bisher Absatz 7) wird die Verantwortung des Arztes für eine sog. Take-home Verschreibung erhöht. Der Verordnungsgeber macht eine derartige Verschreibung jetzt vom »bisherigen Erfolg der Behandlung« abhängig. Er verpflichtet den Arzt ausdrücklich, die Bewertung des Erfolges der Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft vorzunehmen. Wichtige Kriterien, die dabei für die Sicherheit der Patienten von essentieller Bedeutung sind, werden in den Nummern 1 bis 3 aufgeführt.

Der Verschreibungszeitraum von 7 Tagen für eine Take-home-Verschreibung wird im Interesse der Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs grundsätzlich beibehalten. Mit dem neuen Satz 3 soll jedoch die Möglichkeit geschaffen werden, in begründeten Ausnahmefällen zur Sicherstellung der Versorgung bei Auslandsaufenthalten der Patienten Substitutionsmittel für einen längeren Zeitraum als sieben Tage zu verschreiben. Insbesondere soll damit die Möglichkeit geschaffen werden, dass opiatabhängige Patienten problemlos ihren Urlaub auch im Ausland verbringen können. Um einem Missbrauch entgegenwirken zu können, wird eine Anzeige gegenüber der zuständigen Landesbehörde vorgeschrieben und die verschreibungsfähige Menge des Substitutionsmittels für derartige Auslandsaufenthalte auf eine Reichdauer von maximal 30 Tagen pro Jahr beschränkt. Ferner werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

In Absatz 9 (bisher Absatz 8) Satz 1 Nr. 4 werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

In Absatz 10 (bisher Absatz 9) Satz 1 wird eine Ergänzung vorgenommen, wonach auch die Verpflichtungen des Arztes im Zusammenhang mit dem Führen eines Substitutionsregisters zu dokumentieren sind und die ärztliche Dokumentation nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen hat. Ferner werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Mit dem neuen Absatz 11 wird klarstellt, dass die Bundesärztekammer Richtlinien erarbeiten kann, die den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft für die Durchführung bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verschreiben von Substitutionsmitteln feststellt. Damit wird einerseits analog dem Transplantationsgesetz die Verantwortung der ärztlichen Selbstverwaltung zur Gewährleistung einer qualifizierten ärztlichen Tätigkeit beim Verschreiben von Substitutionsmitteln und damit zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs hervorgehoben. Andererseits sollen dadurch die Ärzte unterstützt werden, denen der Verordnungsgeber bei Einhaltung der Richtlinien der Bundesärztekammer eine Tätigkeit nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft bestätigt, wenngleich darüber letztlich im Einzelfall der Strafrichter zu entscheiden hat. Der Vorstand der Bundesärztekammer unterstützt dieses Vorhaben und hat am 17.12.1999 einen entsprechenden Beschluss zur Erarbeitung derartiger Richtlinien gefasst.

In Absatz 12 (bisher Absatz 10) Satz 1 Nr. 4 wird eine Klarstellung vorgenommen, die sich aus Absatz 6 Satz 3 ergibt. Ferner werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.




    Zu Nummer 5:

Mit dem neuen § 5a BtMVV soll auf Grund der mit dem Dritten Betäubungsmittelgesetz-Änderungsgesetz erweiterten Ermächtigung in § 13 Abs. 3 Nr. 3 BtMG ein Meldesystem über das Verschreiben von Substitutionsmitteln (Substitutionsregister) eingeführt werden. Damit wird wieder eine - nunmehr einheitlich geregelte und zentralisierte - Anzeigepflicht über das Verschreiben von Substitutionsmitteln in die BtMVV vorgeschrieben, wie sie bis zum Inkrafttreten der 10. BtMÄndV bestand, für die es jedoch keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage im BtMG gab.

Absatz 1 bestimmt in Übereinstimmung mit dem Dritten Betäubungsmittelgesetz-Änderungsgesetz, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als vom Bund entliehenes Organ im Auftrag der Länder ein Substitutionsregister zu führen hat. Gleichzeitig wird abschließend bestimmt, wofür die Daten des Substitutionsregisters verwendet werden dürfen. Ferner wird das BfArM ermächtigt, organisatorische Festlegungen zur Führung des Substitutionsregisters zu treffen.

Absatz 2 bestimmt Zeitpunkt und Inhalt der Meldungen der substituierenden Ärzte an das BfArM über das Verschreiben von Substitutionsmitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Patientendaten in verschlüsselter Form übermittelt werden. Damit wird gewährleistet, dass nur der behandelnde Arzt über die Person des Patienten informiert ist.

Absatz 3 legt die Maßnahmen fest, die vom BfArM zur Anonymisierung der Patientendaten und deren sicheren Speicherung durchzuführen sind.

Absatz 4 legt das Verfahren fest, mit dem das gleichzeitige Verschreiben von Substitutionsmitteln für einen Patienten durch mehrere Ärzte (Mehrfachverschreibung) erkannt wird und wie in diesem Fall weiter zu verfahren ist.

Absatz 5 bestimmt Zeitpunkt und Inhalt der Meldungen der Ärztekammern an das BfArM über die Ärzte mit erworbener suchttherapeutischer Qualifikation nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BtMVV. Ferner wird das BfArM verpflichtet, die zuständigen Überwachungsbehörden zu informieren, wenn ein Arzt Substitutionsmittel verschrieben hat, ohne die vorgenannte Qualifikation erworben zu haben.

Absatz 6 verpflichtet das BfArM zur Information der Überwachungsbehörden der Länder über die substituierenden Ärzte im jeweiligen Überwachungsbereich.

Absatz 7 verpflichtet das BfArM, jährlich die obersten Landesgesundheitsbehörden statistisch über den Stand des Verschreibens von Substitutionsmitteln im jeweiligen Bundesland zu informieren.

Mit dem neuen § 5b BtMVV sollen spezielle Regelungen für das Verschreiben von Betäubungsmitteln für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie von Hospizen getroffen werden. Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass dies im Interesse von Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Das gilt insbesondere für solche Fälle, in denen ein eigenverantwortlicher Umgang des Patienten mit verschriebenen Betäubungsmitteln nicht möglich ist.

Absatz 1 eröffnet dem Arzt die Möglichkeit, die Verschreibung über ein Betäubungsmittel nicht dem Patienten auszuhändigen, sondern in seiner Verantwortung in der Apotheke vorzulegen.

Absatz 2 legt fest, dass die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel in Verantwortung des Arztes dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden müssen, dieser also darüber keine Verfügungsgewalt erhält.

Absatz 3 regelt die Lagerung sowie den Nachweis über Verbleib und Bestand der nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmitteln in Alten- und Pflegeheimen sowie in Hospizen.




    Zu Nummer 6:

Mit der Einführung des neuen Absatz 4 in § 6 Abs. 2 BtMVV soll die Versorgung mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln im Katastrophenfall praktikabler organisiert werden. Insbesondere sollen damit die Ärzte der Rettungsdienste von der Nachweisführung für am einzelnen Patienten verbrauchte Betäubungsmittel entlastet werden.




    Zu Nummer 7:

Buchstabe a sieht durch eine Änderung in § 7 Abs. 2 BtMVV vor, dass künftig nur bei Kauffahrteischiffen ohne Schiffsarzt der Einsatz von Betäubungsmitteln auf Hydromorphon beschränkt bleibt. Auf Kauffahrteischiffen mit Schiffsarzt soll die Verwendung aller Betäubungsmittel der Anlage III BtMG ermöglicht werden. Die bisherige Regelung kann insbesondere auf Kreuzfahrtschiffen zu Versorgungsproblemen führen.

Die mit Buchstabe b in § 7 Abs. 3 Nr. 2 BtMVV vorgesehenen Änderungen sollen - auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2 BtMVV - klarstellen, dass in den in den Buchstaben a und b genannten Ausnahmefällen an Schiffe, die nicht die Bundesflagge führen, auch andere Betäubungsmittel als Hydromorphon ohne Verschreibung abgegeben werden dürfen.

In Buchstabe c wird klargestellt, dass der Austausch von außerhalb des Geltungsbereiches des Betäubungsmittelgesetzes beschafften Betäubungsmitteln nur Kauffahrteischiffe betrifft, die die Bundesflagge führen. Dabei sind die beschafften Betäubungsmittel entsprechend der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen gegen Hydromorphon auszutauschen.




    Zu Nummer 8:

Die mit Buchstabe a in § 9 Abs. 1 Nr. 4 BtMVV vorgesehene Änderung sieht vor, die Möglichkeit der Mengenangabe in »Größe und Anzahl der Packungseinheiten« zu streichen. Die für die Abrechnung gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung verwendeten Größenangaben N1 bis N 3 ermöglichen nicht in jedem Fall eine eindeutige Mengenbestimmung des jeweils verschriebenen Betäubungsmittels.

Mit Buchstabe b sollen in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BtMVV redaktionelle Änderungen und Klarstellungen der Bezüge vorgenommen werden.




    Zu Nummer 9:

Die in § 10 Abs. 2 vorgesehene Änderung ergibt sich aus dem neuen Absatz 4 in § 6 BtMVV und soll die Möglichkeit schaffen, auch dem leitenden Notarzt Betäubungsmittelanforderungsscheine zur Anforderung von Betäubungsmitteln für Großschadensfälle zur Verfügung zu stellen.




    Zu Nummer 10:

Die mit Buchstabe a in § 12 Abs. 1 Nr. 1 vorgesehene Änderung trägt der praktischen Erfahrung Rechnung, dass in der Regel die Einfuhr eines Betäubungsmittels nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz nicht innerhalb von sieben Tagen realisiert werden kann.

Die mit den Buchstaben b und c vorgesehene Einführung einer neuen Nummer 4 in § 12 Abs. 1 sieht vor, dass künftig die Abgabe von Substitutionsmitteln im Rahmen einer Take-home-Verschreibung nur in Einzeldosen und in kindergesicherter Verpackung erfolgen darf. Damit soll insbesondere einer Gefährdung von Familienangehörigen, v.a. von Kindern, durch in Haushalten befindliche Substitutionsmittel entgegengewirkt werden.




    Zu Nummer 11:

Mit der Änderung in § 13 Abs. 1 Satz 4 BtMVV soll in Verbindung mit Absatz 3 des neuen § 5 b BtMVV die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs in Alten- und Pflegeheimen sowie in Hospizen verbessert werden. Der Verordnungsgeber trägt damit Vorschlägen von Überwachungsbehörden Rechnung. Gleichzeitig ist vorgesehen, künftig nur noch die patientenbezogene Nachweisführung des Verbleibes bei Substitutionsmitteln und bei Betäubungsmitteln in Alten- und Pflegeheimen durchzuführen. Damit soll die Aufbewahrung der Betäubungsmittel vereinfacht und die Vergabe von Substitutionsmitteln aus entsprechenden Dosierautomaten erleichtert werden.




    Zu Nummer 12:

Buchstabe a sieht die Änderung einer Absatznumerierung vor, die sich aus der Einfügung des neuen Absatz 3 in § 5 BtMVV ergibt.

Die mit Buchstabe b in § 16 vorgesehenen Änderungen stellen klar, dass auch Verstöße gegen die in § 2 Abs. 1 Buchstabe b, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BtMVV auf Grundlage § 13 Abs. 3 Nr. 1 BtMG vorgenommene Beschränkung der Anzahl der Betäubungsmittel als Straftat sanktioniert werden können.

Der Hinweis am Ende des geänderten § 16 auf die »vorgegebenen Bestimmungszwecke« soll verdeutlichen, daß die Strafbewehrung von § 5 Abs. 1 auch nach dessen Neufassung unverändert die Nichteinhaltung der dort genannten Bestimmungszwecke erfaßt.




    Zu Nummer 13:

Die mit Buchstabe a in § 17 Nr. 1 BtMVV vorgesehenen Änderungen sind erforderlich, um die Nichteinhaltung der Meldeverpflichtungen der substituierenden Ärzte an das BfArM zur Führung des Substitutionsregister als Ordnungswidrigkeit sanktionieren zu können. Ferner sind redaktionelle Folgeänderungen vorgesehen, die sich die sich aus der Einfügung des neuen Absatz 3 in § 5 BtMVV ergeben.

Die mit Buchstabe b in § 17 Nr. 2 BtMVV vorgesehene Änderung soll klarstellen, dass eine Ordnungswidrigkeit auch vorliegt, wenn entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 die Dokumentation nicht eingesendet wird.

Buchstabe c beinhaltet eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe d.

Buchstabe d und e sehen vor, in § 17 BtMVV eine neue Nummer 10 einzufügen und damit auch solche Ärzte mit einer Ordnungswidrigkeit zu belegen, die ein Substitutionsmittel verschreiben, ohne die vorgeschriebenen Mindestanforderungen an die Qualifikation nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BtMVV zu erfüllen oder einen Konsiliarius nach § 5 Abs. 3 BtMVV einzubeziehen.

 


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