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Begründung zur 15. BtMÄndV

Entwurf
Amtliche Begründung
zur geplanten 15. betäubungsmittelrechtlichen Änderungsverordnung
Update vom 15. März 2001


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    Zu Artikel 3
   (Änderung der Betäubungsmittel- Außenhandelsverordnung)

Artikel 3 soll die BtMAHV im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an die nach Vollendung des Binnenmarktes am 01. Januar 1993 geschaffene Rechtslage anpassen. Das betrifft zum einen den Wegfall der für den Außenhandel vorgesehenen Formalitäten und Kontrollen (Nummern 1, 2, 4, 5 und 7) und zum anderen Festlegungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, die unter den Bedingungen des Binnenmarktes inzwischen erprobt worden sind (Nummer 3 und 6). Diese ermöglichen es erforderlichenfalls, eine Überprüfung von Personen und Beförderungsmitteln nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes vorzunehmen. Mit der Ergänzung in § 16 Nr. 2 BtMAHV (Nummer 8) wird die Nichteinhaltung der nunmehr vorgeschriebenen Angaben auf der Ein- und Ausfuhrfuhrgenehmigung bzw. der Ausfuhrgenehmigung mit einer Ordnungswidrigkeit belegt.

 

 

    Zu Artikel 4
   (Inkrafttreten)

Artikel 4 bestimmt den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der 15. BtMÄndV. Gleichzeitig kann die 14. BtMÄndV außer Kraft treten.

Für § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 sowie § 5a BtMVV - mit Ausnahme des Absatzes 1 - wird ein späteres Inkrafttreten vorgesehen, um die erforderlichen Vorbereitungen für den Erwerb der Mindestanforderungen an die suchttherapeutische Qualifikation bzw. die Einrichtung des Substitutionsregisters treffen zu können.

Zum Aufbau des Substitutionsregisters sollen die Datensätze über die Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, und über die Ärzte, die Substitutionsmittel verschreiben, ab 1. Juli 2002 eingegeben und bearbeitet werden. Der Verordnungsgeber geht dabei davon aus, dass das BfArM durch zweckmäßige organisatorische Festlegungen nach § 5a Abs. 1 Satz 3 eine regional gestaffelte Eingabe der Datensätze vornimmt. Auf dieser Grundlage können die Informationen des BfArM an die zuständigen Überwachungsbehörden und die obersten Landesgesundheitsbehörden ab 1. Januar 2003 vorbereitet werden.

 


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