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Die Zulässigkeit von DC

Die Zulässigkeit von Drug - Checking
Rechtliche Risiken und Nebenwirkungen von Drug - Checking
Ein Gutachten von Oberstaatsanwalt Dr. Harald H. Körner (Frankfurt am Main, 1997)


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II.

Strafrechtliche Prüfung des Verhaltens
der Auftraggeber von Drogenuntersuchungen

     

1.

a)

Besorgte Personen

 

 

Ein Vater, Lehrer, Trainer, Arbeitgeber, der unbekannte Stoffe im Glauben, es handle sich unter Umständen um Betäubungsmittel, vorgefunden oder sich angeeignet hat und zu einer Drogenberatungsstelle oder zu einem Chemielehrer mit der Bitte um Untersuchung trägt, erfüllt nach herrschender Meinung den Tatbestand des Erwerbes, des Sich-Verschaffens und Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 Abs. 1 BtMG, weil er keine für den Verkehr mit Betäubungsmittel erforderliche Erlaubnis nach § 3 BtMG besitzt. Bei der Weitergabe der Betäubungsmittel an Dritte kann er sich noch zusätzlich wegen Abgabe von Betäubungsmitteln strafbar machen. Ihm treten auch keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zur Seite, da er die Betäubungsmittel nicht an befugte (Apotheker oder Untersuchungsstellen von Landes- oder Bundesbehörden oder an die Strafverfolgungsbehörden), die gemäß § 4 BtMG von der Erlaubnispflicht befreit sind, ausgehändigt hat.

Zwar werden derartige Gesetzesverstöße zumeist zu Verfahrenseinstellungen führen; das Risiko, Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu werden, kann aber nicht geleugnet werden.

 

     

 

b)

Betäubungsmittelkonsumenten

 

 

Ein Konsument, der Konsummengen von Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 BtMG kauft, aufbewahrt, zu einer Untersuchungsstelle bringt, einem Untersuchenden übergibt, macht sich wegen Erwerbes, Besitzes und unter Umständen wegen Abgabe von geringen Betäubungsmittelmengen nach § 29 Abs. 1 BtMG strafbar.

Dabei ist zu beachten, daß ein polizeilich kontrollierter Konsument in der Regel über die Herkunft seiner Drogen keine Angaben macht, so daß ein Erwerb schwer nachweisbar ist. Hinzu kommt, daß nach der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte das Mitsichführen einer Konsumration zum alsbaldigen Verbrauch nicht den Besitztatbestand erfüllt, weil der Konsument die Verfügungsgewalt über die Droge nicht aufrechterhalten will, sondern diese verbrauchen will. Ein Konsument, der eine Konsumration nicht in einem Labor abliefert, sondern nach einem Drogentest verbrauchen will, dürfte somit ebenfalls nicht wegen Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar sein.

 

     

 

c)

Betäubungsmitteldealer

 

 

Die Betäubungsmitteldealer, die für den Verkauf bestimmte Drogen zu einer Untersuchungsstelle tragen, um dort ein Qualitätsattest zu erhalten, das sie lukrativ bei der Vermarktung ihrer Betäubungsmittel nutzen können, machen sich wegen Erwerbes, Besitzes und ggf. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar.

 

 


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