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Die Zulässigkeit von DCDie Zulässigkeit von Drug - Checking
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3. |
Strafrechtliche Prüfung des Verhaltens |
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Die Entgegennahme, die Aufbewahrung, Untersuchung und Weiterleitung von Betäubungsmitteln durch Drogenberater, Drogenberatungs- oder Chemielehrer stellt ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 BtMG in der Form des strafbaren Erwerbes, Sich-Verschaffens, Besitzes bzw. Abgabe von Betäubungsmitteln dar, sofern sie keine Erlaubnis nach § 3 BtMG haben. Diesen Berufsgruppen wird nach Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Berlin aber generell keine Erlaubnis nach § 3 BtMG erteilt. Zu Untersuchungstätigkeiten sind nämlich – wie bereits ausgeführt – nur Apotheker und staatliche Untersuchungsbehörden gemäß § 4 BtMG befugt und von der Erlaubnispflicht nach § 3 BtMG befreit worden. Deshalb haben auch in mehreren Bundesländern die Landesapothekenkammern (z.B. Nordrhein- Westfalen, Hessen, Bayern) vertrauliche Drogenanalysenangebote für besorgte Eltern eingerichtet. Für einen Unkostenbetrag von 30.-- DM untersuchen die Apotheker innerhalb von drei Tagen verdächtige unbekannte Substanzen. Das Ergebnis der Laboranalyse wird nicht schriftlich, sondern mündlich mitgeteilt. Der Kunde wird vertraulich zumeist nur über die Stoffart, nicht aber über den Reinheitsgehalt der Drogen informiert (vgl. FOCUS, Heft Nr. 43/1997).
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Ergebnis |
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Drogentester, die nicht Apotheker sind oder staatlichen Untersuchungsbehörden angehören, machen sich deshalb regelmäßig durch Entgegennahme, Aufbewahrung, Untersuchung und Weiterleitung von Betäubungsmitteln strafbar. Für eine Schadensminimierung durch Verbraucherinformationen an städtischen Konsumorten (Drogenszene, Konsumräume, Musikgroßkonzerte) reichen diese Untersuchungsmöglichkeiten nicht aus, so daß es weiterer Lösungsmöglichkeiten bedarf. Dem Bundestag liegt deshalb auch ein Gesetzentwurf der Fraktion des Bündnis 90/Die Grünen vor, der den Kreis der zu Betäubungsmitteluntersuchungen Befugten erweitern will. Solange das Drug-Checking in Deutschland nicht ausreichend gesetzlich geregelt ist, kann man den Drogentestern nur den Rechtsrat erteilen, der den Hinweisen in der Arzneimittelwerbung entspricht: Zu rechtlichen Risiken und Nebenwirkungen des Drug-Checking fragen sie am besten Ihren Anwalt oder zuständigen Staatsanwalt. |
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