|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Zulässigkeit von DCDie Zulässigkeit von Drug - Checking
|
[zurück] | [Inhalt] |
III. |
Lösungsmodelle |
||||||||||
Das ambulante Apothekermodell | |||||||||||
|
Gemäß § 4 BtMG sind Apotheker nur im Rahmen des Betriebes einer Apotheke von der Erlaubnispflicht
befreit. Ambulante Betäubungsmitteluntersuchungen von Apothekern sind nicht im Gesetz geregelt. Wenn aber am Rande
von Musikgroßveranstaltungen und drogenpolitischen Veranstaltungen Apotheker in einem besonderen Drogenmobil Betäubungsmittel
zu Untersuchungen entgegennehmen, zu Drogenuntersuchungen weiterleiten, Drogenuntersuchungen selbst vornehmen, dürfte
§ 4 Abs. 1 Nr. 1e BtMG ebenfalls erfüllt sein.
|
||||||||||
Das Selbstuntersuchungsmodell | |||||||||||
|
Um eine Strafbarkeit der Testpersonen zu vermeiden, ist es möglich, daß
der Auftraggeber die unbekannten Stoffe nicht der Testperson aushändigt, sondern die Untersuchung und Bewertung der
unbekannten verdächtigen Stoffe selbst vorbereitet:
Wenn der Tester lediglich unter Auswertung von etwa zehn Merkmalen der Probe und des Ergebnisses eines Farbtests eine Stoffidentifizierung unter Zuhilfenahme aktueller Bewertungslisten aus den Niederlanden vornimmt, macht er sich weder wegen Erwerbes, Sich-Verschaffens, Besitzes, noch wegen Abgabe von Betäubungsmitteln strafbar. Die Mitteilung des Testergebnisses an den Konsumenten bzw. dessen Angehörigen, Lehrer, Trainer pp. stellt darüber hinaus weder eine Werbung für Betäubungsmittel im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 8 BtMG, noch ein Verschaffen von Gelegenheit zum Konsum im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG dar. Denn dem Konsumenten wird keine Drogenquelle erschlossen, sondern lediglich eine schadensminimierende Verbraucherinformation zuteil. |
[zurück] | [Inhalt] |
© 1999-2012 by Eve & Rave Webteam webteam@eve-rave.net |