Eve-Rave.net Druckversion - Info
Eve & Rave Archiv (diese Seiten werden nicht mehr aktualisiert)
News Vereine Drug-Checking Kultur Politik Berichte § § Download Presse Safer Use Webverzeichnis

Die Zulässigkeit von DC

Die Zulässigkeit von Drug - Checking
Rechtliche Risiken und Nebenwirkungen von Drug - Checking
Ein Gutachten von Oberstaatsanwalt Dr. Harald H. Körner (Frankfurt am Main, 1997)


[zurück] [Inhalt]

 

III.

Lösungsmodelle

     

1.

Das ambulante Apothekermodell

 

Gemäß § 4 BtMG sind Apotheker nur im Rahmen des Betriebes einer Apotheke von der Erlaubnispflicht befreit. Ambulante Betäubungsmitteluntersuchungen von Apothekern sind nicht im Gesetz geregelt. Wenn aber am Rande von Musikgroßveranstaltungen und drogenpolitischen Veranstaltungen Apotheker in einem besonderen Drogenmobil Betäubungsmittel zu Untersuchungen entgegennehmen, zu Drogenuntersuchungen weiterleiten, Drogenuntersuchungen selbst vornehmen, dürfte § 4 Abs. 1 Nr. 1e BtMG ebenfalls erfüllt sein.

 

     

2.

Das Selbstuntersuchungsmodell

 

Um eine Strafbarkeit der Testpersonen zu vermeiden, ist es möglich, daß der Auftraggeber die unbekannten Stoffe nicht der Testperson aushändigt, sondern die Untersuchung und Bewertung der unbekannten verdächtigen Stoffe selbst vorbereitet:

 

a)

durch Abschaben der Tablette,
 

 

b)

durch Vermessen und Beschreiben der Tablette,
 

 

c)

durch Aufträufeln einer Reagenzflüssigkeit.
 

Wenn der Tester lediglich unter Auswertung von etwa zehn Merkmalen der Probe und des Ergebnisses eines Farbtests eine Stoffidentifizierung unter Zuhilfenahme aktueller Bewertungslisten aus den Niederlanden vornimmt, macht er sich weder wegen Erwerbes, Sich-Verschaffens, Besitzes, noch wegen Abgabe von Betäubungsmitteln strafbar.

Die Mitteilung des Testergebnisses an den Konsumenten bzw. dessen Angehörigen, Lehrer, Trainer pp. stellt darüber hinaus weder eine Werbung für Betäubungsmittel im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 8 BtMG, noch ein Verschaffen von Gelegenheit zum Konsum im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG dar. Denn dem Konsumenten wird keine Drogenquelle erschlossen, sondern lediglich eine schadensminimierende Verbraucherinformation zuteil.

 


[zurück] [Inhalt]



Powered by Apache and Debian © 1999-2012 by Eve & Rave Webteam
webteam@eve-rave.net