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DC-Amtsgerichtsbeschluß 98

Beschluß des Amtsgerichtes Tiergarten vom 2. Juni 1998 in der Strafsache betreff Drug - Checking


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Amtsgericht Tiergarten

Geschäftsnummer: 207 Ds 170/98

 

Datum: 2. Juni 1998

 

Ausfertigung Beschluß

In der Strafsache gegen
1. H. A.
2. J. K.

wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten werden der Landeskasse Berlin auferlegt.

 

Gründe:
In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin vom 17.11.1997 wird den Angeschuldigten vorgeworfen, in Berlin in der Zeit vom 13. Februar 1995 bis zum 11. September 1996 in 47. Fällen gemeinschaftlich handelnd Betäubungsmittel besessen zu haben, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb gewesen zu sein.

 

Den Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt:
"Die Angeschuldigten sind, und zwar der Angeschuldigte A. als Vorstandsvorsitzender und der Angeschuldigte K. als Vorstandsmitglied, Mitglieder des Vereins EVE & RAVE – Verein zur Förderung der Partykultur und Minderung der Drogenproblematik e.V., welcher die Auffassung propagiert, der Staat habe durch die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes die als "Partydrogen" bezeichneten Betäubungsmittel, insbesondere die in der "Techno"-Musikszene verbreiteten "Ecstasy"-Tabletten, "illegalisiert" und auf diese Weise dazu beigetragen, daß die Konsumenten dieser unter den ungünstigen Bedingungen der Illegalität in Untergrundlabors hergestellten Drogen, deren Wirkstoffgehalt sowie deren etwaige Verunreinigung mit schädlichen Beimengungen meist nicht bekannt seien, nicht nur der strafrechtlichen Verfolgung beim verbotenen Umgang mit Betäubungsmitteln, sondern auch erheblichen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt seien. Um dieser von ihnen als Mißstand angesehenen Situation zu begegnen, haben es sich die Angeschuldigten im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein "Eve & Rave" zum Anliegen gemacht, durch "Drug-Checking", das heißt, die chemische Untersuchung der in der Szene verbreiteten Betäubungsmittel und durch die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse die Drogenkonsumenten aufzuklären und ihnen so möglichst "gefahrlosen" Konsum "reiner" Drogen zu ermöglichen. Daher übernahmen die Angeschuldigten in zahlreichen nachfolgend aufgeführten Fällen Tabletten, Kapseln mit Pulversubstanzen sowie Papierbriefchen mit Pulversubstanzen, die ihnen teilweise unter Codewörtern zugesandt und teilweise auf nicht ermittelte in ihren Besitz gelangt waren, von denen sie jedoch annahmen, daß es sich um Betäubungsmittel handelte, und überbrachten diese in das Institut für gerichtliche Medizin der Charité der Humboldt-Universität, wo sie die Substanzen den Zeugen Prof. Dr. Pragst und Dr. Herre zur Untersuchung auf Kosten des Vereins "Eve & Rave" übergaben.

Im einzelnen handelt es sich um die folgenden Fälle, in denen die Angeschuldigten und der gesondert verfolgte F. Betäubungsmittel aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses bei sich führten und in dem Institut für gerichtliche Medizin aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses vorlegten, wobei jeweils der nachstehend bezeichnete Angeschuldigte und der gesondert verfolgte F. den Untersuchungsauftrag unterzeichnete:

 

A)   H. A.

       

Beistück II

       

Bl. 210

 

1)

 

Untersuchungsauftrag vom 13.02.1996

         

Beistück II

       

Bl. 211

     

Vorgelegte Substanzen:
a) eine Tablette Methylendioxymethamphetamin (MDMA),
b) eine Tablette Methylendioxyethamphetamin (MDEA),

         

Beistück II

       

Bl. 208
 
Bl. 208a
Bl. 209

 

2)

 

Untersuchungsauftrag vom 22.02.1995
Vorgelegte Substanzen:
a) eine Tablette mit 94 mg MDMA,
b) eine Tablette mit 54 mg MDMA,

         

Beistück II

       

Bl. 206
 
Bl. 207

 

3)

 

Untersuchungsauftrag vom 15.03.1995
Vorgelegte Substanzen:
eine Tablette mit 108 mg MDMA,

         

Beistück II

       

Bl. 200
 
Bl. 203
Bl. 204

 

4)

 

Untersuchungsauftrag vom 16.05.1995
Vorgelegte Substanzen:
a) eine Tablette mit 91 mg MDEA und 5,5 mg MDMA,
b) eine Tablette mit 126 mg MDMA,

         

Beistück II

       

Bl. 200
 
Bl. 203
Bl. 204

 

4)

 

Untersuchungsauftrag vom 16.05.1995
Vorgelegte Substanzen:
a) eine Tablette mit 91 mg MDEA und 5,5 mg MDMA,
b) eine Tablette mit 126 mg MDMA,

         

Beistück II

       

Bl. 196
 
Bl. 197
Bl. 198
Bl. 199

 

5)

 

Untersuchungsauftrag vom 23.05.1995
Vorgelegte Substanzen:
a) eine Tablette mit 89 mg MDMA,
b) eine Tablette mit 120 mg MDEA,
c) eine Tablette mit 98 mg MDEA,

         

Beistück II

       

Bl. 193
 
Bl. 194
Bl. 195

 

6)

 

Untersuchungsauftrag vom 27.06.1995
Vorgelegte Substanzen:
a) eine Tablette mit 104 mg MDEA,
b) eine Tablette mit 127 mg MDEA,

         

Beistück II

       

Bl. 190
 
Bl. 191
Bl. 192

 

7)

 

Untersuchungsauftrag vom 19.07.1995
Vorgelegte Substanzen:
a) eine Tablette mit 91 mg MDEA,
b) 37 mg Cocain,

         

Beistück II

       

Bl. 179
 
Bl. 180
Bl. 181

 

8)

 

Untersuchungsauftrag vom 04.10.1995
Vorgelegte Substanzen:
a) 45,8 mg Cocain,
b) 47,1 mg Cocain,

         

Beistück II

       

Bl. 142
 
Bl. 143

 

9)

 

Untersuchungsauftrag vom 10.01.1996
Vorgelegte Substanzen:
eine Tablette mit 98 mg MDMA,

 


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