Meerträubel (Ephedra) dem
GÜG unterstellt
Redaktion Webteam www.eve-rave.net Berlin
Pressemitteilung vom 18. Juli 2007 zu Ephedra
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte teilt mit, daß Meerträubel (Ephedra) ab
sofort unter
die Kategorie 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes (GÜG)
fällt.
Hintergrund dieser Maßnahme ist der zunehmende Handel mit dieser
Pflanze, die den Wirkstoff Ephedrin enthält, der nicht selten als
Ausgangsstoff für die illegale Produktion von Amphetamin und
Methamphetamin dient. Meerträubel wurde seit Jahrtausenden als
Genußmittel und als Heilmittel
gebraucht und zumeist in Form von Aufgüssen (Tee) konsumiert.
Für Apotheken gilt eine Sondererlaubnis
für den
Besitz und das Inverkehrbringen dieser Pflanze im Rahmen ihres
amtlichen Aufgabenbereichs. So ist die Abgabe von Ephedra in Apotheken
an Patienten auf ärztliche Verschreibung (mit Rezept) erlaubt.
Ephedra
unterliegt seit dem 1. April 2006 der Verschreibungspflicht und darf
seitdem nicht mehr frei verkauft werden.
Druckerfreundliche Version (PDF-Format, 80 KB, 2 Seiten):
http://www.eve-rave.net/abfahrer/presse/presse07-07-18.pdf
Mitteilung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und
Medizinprodukte (Bundesopiumstelle):
Unterstellung von Ephedra
unter die Grundstoffüberwachung
Ephedra (Meerträubel) enthält
hauptsächlich die unter die Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 273/2004 (ABl. EU L 47 vom 18.02.2004, S. 1) und Verordnung
(EG) Nr. 111/2005 (ABl. EU L 22 vom 26.01.2005, S. 1)
und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten
Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (88’er
Konvention) fallenden Alkaloide Ephedrin und Pseudoephedrin. Seit
längerer Zeit hat sich ein Trend zur Abzweigung von Ephedrakraut
für
die illegale Betäubungsmittelherstellung manifestiert. Sowohl die
Europäische Kommission als auch die internationale
Staatengemeinschaft
haben darauf reagiert.
Auf ihrer 50. Sitzung hat die
Suchtstoffkommission als zentrales
Gremium für Drogenpolitik der Vereinten Nationen in einer
Resolution
die Anwendung von Vorausfuhrunterrichtungen für Ephedra sowie die
Übermittlung von Informationen über Ephedra zum Handel und
legalen
Bedarf durch die Mitgliedsstaaten der 88’er Konvention an das
Internationale Suchtstoffkontrollamt beschlossen. In der EU als
Initiator dieser Resolution werden diese Maßnahmen in allen
EU-Mitgliedsstaaten durchgeführt, da der Ausschuß für
Drogenausgangsstoffe, der die EU-Kommission in seiner Arbeit
unterstützt, entschieden hat, das Naturprodukt Ephedra als »
erfaßten
Stoff«
nach Artikel 2 Buchstabe a der
Verordnungen (EG) Nr. 273/2004
und Nr. 111/2005 einzustufen. Das bedeutet, daß die Vorschriften
der
o.g. EG-Verordnungen für Kategorie 1-Stoffe auch für den
Umgang mit
Ephedra anzuwenden sind:
*
|
Erlaubnispflicht
für das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels
2 c) der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und für den Besitz sowie
für die
Ein- und Ausfuhr und das Vermittlungsgeschäft, |
*
|
Erfordernis einer Ein-
und Ausfuhrgenehmigung, |
*
|
Abgabe
nur an Erlaubnisinhaber gegen Einholung der Erklärung des Kunden
über
den genauen Verwendungszweck (Synonyme: Endverbleibserklärung –
EVE;
Kundenerklärung); das betrifft auch die Abgabe an Inhaber von
Sondererlaubnissen im innergemeinschaftlichen Grundstoffverkehr (das
sind in Deutschland z.Zt. Apotheken, Polizei- und Zollbehörden und
die
Bundeswehr); ausgenommen hiervon ist die Abgabe von Ephedrakraut durch
Apotheken an
Patienten gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung (Anm.: seit
01.04.2006 unterliegt Ephedra der Verordnung über die
Verschreibungspflicht von Arzneimitteln). |
*
|
Begleitung
der Ware zum Kunden durch eine Kopie der Erklärung des Kunden
über den
Verwendungszweck, die vom Lieferanten mit Stempel und Datum versehen
wird, |
*
|
Unterlagen
im Drittlandshandel sind mit dem Zusatz „DRUG PRECURSORS“ zu versehen, |
*
|
Nachweispflicht
der legalen Zwecke von Transit-Sendungen durch den
Wirtschaftsbeteiligten auf Anforderung der zuständigen
Behörden. |
*
|
Meldeverpflichtung bis
15. Februar für das zurückliegende Kalenderjahr über |
|
°
|
Ausfuhren von Ephedra, |
|
° |
Einfuhren von Ephedra, |
|
° |
Vermittlungsgeschäfte mit Ephedra, |
|
° |
Verwendung und Abgabe von Ephedra. |
Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
Bekanntmachung vom 11. Juli 2007
http://www.bfarm.de/cln_042/nn_421158/DE/Bundesopiumstelle/Grundstoffe/bekannt/Ephedra.html__nnn=true
Weiterführende Informationen
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 (ABl. EU L 47 vom
18.02.2004, S. 1)
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_047/l_04720040218de00010010.pdf
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 (ABl. EU L 22 vom 26.01.2005,
S. 1)
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_022/l_02220050126de00010010.pdf
Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG); Übersicht
http://de.wikipedia.org/wiki/Grundstoffüberwachungsgesetz
Meerträubel (Ephedra)
http://de.wikipedia.org/wiki/Meerträubel
Ephedrin
http://de.wikipedia.org/wiki/Ephedrin
Berlin, den 18. Juli 2007
Redaktion
Webteam Eve & Rave
e.V. Berlin
Index
Pressemitteilungen
Eve & Rave
Berlin
News