Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des
Passivrauchens
vom 20. Juli 2007
(BGBl. I S. 1595)
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Artikel 3
Änderung des Jugendschutzgesetzes
In § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 und 2
sowie § 28 Abs. 1 Nr.
12 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I
S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179, 251) geändert worden ist, werden jeweis die
Wörter »unter 16 Jahren« gestrichen.
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Jugendschutzgesetz |
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§ 10 | Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren | ||
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(1) | In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche |
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(2) | In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat | |
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1. | an einem
Kindern und Jugendlichen |
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2. | durch
technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, daß Kinder und
Jugendliche |
§ 28 | Bußgeldvorschriften | ||
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(1) | Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig | |
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(...) |
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12. | entgegen
§ 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder
einem Kind oder einer jugendlichen Person |
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(...) |
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(4) | Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt. | |
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(5) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | |
Jugendschutzgesetz:
http://bundesrecht.juris.de/juschg/index.html |
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Hinweis: Da Artikel 3 (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2) des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens erst am 1. Januar 2009 in Kraft tritt, können Jugendliche ab 16 Jahren noch über ein Jahr lang legal Zigaretten kaufen, wenn ein Automat an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, daß Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können. (BGBl. 2007 I S. 1595; 1597) |