Neue Rauchverbote
 
Rauchverbot für Jugendliche in der Öffentlichkeit
 


Redaktion Webteam www.eve-rave.net Berlin
Pressemitteilung vom 1. September 2007 zu den neuen Rauchverboten

Am heutigen Samstag tritt das »Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens« in Kraft. Das Rauchen ist ab heute in allen Einrichtungen des Bundes, in allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs sowie in Bahnhöfen (außer in besonders gekennzeichneten Bereiche für Raucher) verboten. Zudem dürfen Jugendliche (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und älter als 14 Jahre alt sind) nicht mehr in der Öffentlichkeit rauchen. Auch die Abgabe von Rauchwaren an Jugendliche ist ab heute verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht, sofern die Tabakwaren aus Automaten verkauft werden, die an einem für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt sind oder durch technische Vorrichtungen die Entnahme von Tabakwaren für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verunmöglichen.


Druckerfreundliche Version (PDF-Format, 108 KB, 3 Seiten):
http://www.eve-rave.net/abfahrer/presse/presse07-09-01.pdf



Die neuen Rauchverbote

Ab heute ist das Rauchen generell verboten
Hinweis: Wer künftig in öffentlichen Behörden des Bundes oder in Verkehrsmitteln raucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es gilt der Bußgeldrahmen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der für vergleichbare Fälle eine Höhe zwischen fünf Euro und 1.000 Euro festlegt. Im Übrigen gilt bei einer Ordnungswidrigkeit das Opportunitätsprinzip, das heißt, die Ordnungswidrigkeit muß nicht, kann aber sanktioniert werden. Ermessensmaßstab sind stets die Umstände des Einzelfalls. Die Höhe des Bußgelds hängt von der Schwere der Ordnungswidrigkeit ab.


Rauchverbot für Jugendliche – Abgabeverbot von Rauchwaren an Jugendliche

Jugendliche dürfen ab heute nicht mehr in der Öffentlichkeit rauchen. Auch die Abgabe von Rauchwaren an Jugendliche ist ab heute verboten. Gibt beispielsweise ein 18-jähriger Schüler einem 17-jährigen Klassenkameraden eine Zigarette, dann handelt der 18-jährige Schüler nach dem neuen Gesetz ordnungswidrig und riskiert eine Geldbuße. Ordnungswidrigkeiten dieser Art können mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren), die in der Öffentlichkeit rauchen, werden im allgemeinen nicht mit einem Bußgeld belegt. Ein Bußgeld ist vor allem für diejenigen vorgesehen, die an Jugendliche Tabak abgeben oder ihnen das Rauchen gestatten. Diese Vorschriften richten sich vor allem an Veranstalter oder Gewerbetreibende, die bei einem Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden können.

Nicht betroffen von dieser Regelung ist der Tabakhandel, sofern die Rauchwaren in Automaten feilgeboten werden, die an einem für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt sind oder durch technische Vorrichtungen die Entnahme von Tabakwaren für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verunmöglichen. Diese Ausnahmeregelung für den Tabakhandel gilt bis zum 31. Dezember 2008, da die Einschränkung »unter 16 Jahren« für die oben beschriebene Tatbestände betreff Verkauf aus Automaten erst am 1. Januar 2009 rechtskräftig wegfällt. An Automaten können 16- und 17-jährige Jugendliche also noch 16 Monate lang legal Tabakwaren kaufen.

Die relevanten Textpassagen aus dem »Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens« und dem »Jugendschutzgesetz« sind im folgenden Abschnitt dargestellt:

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595)
Artikel 3
 
Änderung des Jugendschutzgesetzes
 
In § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden ist, werden jeweis die Wörter »unter 16 Jahren« gestrichen.

Jugendschutzgesetz
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
mm 
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
 
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
 
 
1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
 
 
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, daß Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.
§ 28 Bußgeldvorschriften
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
 
 
(...)

 
 
12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person unter 16 Jahren das Rauchen gestattet,
 
 
(...)

 
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.
 
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Jugendschutzgesetz: http://bundesrecht.juris.de/juschg/index.html
Hinweis: Da Artikel 3 (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2) des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens erst am 1. Januar 2009 in Kraft tritt, können Jugendliche ab 16 Jahren noch über ein Jahr lang legal Zigaretten kaufen, wenn ein Automat an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, daß Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können. (BGBl. 2007 I S. 1595; 1597)



Berlin, den 1. September 2007
Redaktion Webteam Eve & Rave e.V. Berlin

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