Hanfparade 2009 – Für eine freie Wahl!
Redaktion
Webteam www.eve-rave.net Berlin
Pressemitteilung vom 20. Juli 2009 zur Hanfparade
Am
1. August 2009 werden zum 13. Mal im Rahmen der Hanfparade Menschen in
Berlin auf die Straße gehen, um für den längst
überfälligen Kurswechsel in der Cannabispolitik zu
demonstrieren. Denen, die für die Bundestagswahl kandidieren, soll
gezeigt werden, daß auch nach der Bundestagswahl eine Politik
nicht hingenommen wird, die Menschen um ihren Arbeitsplatz, ihr
Ansehen, ihre Gesundheit und ihre Freiheit beraubt. Die Gebraucher von
psychotrop wirkenden Cannabisprodukten wollen sich von
doppelmoralischen Gesundheitsaposteln und verlogenen Politikern ihre
Selbstbestimmung nicht nehmen lassen und fordern von den
Verantwortlichen gerechtes Handeln:
Das Recht eines jeden, eine heimische
Pflanze für seine persönlichen Bedürfnisse zu
kultivieren.
Einen geregelten Verkauf für
Cannabisprodukte, um das Gesundheitsrisiko für jeden Konsumenten
kalkulierbar zu machen – bisher ein Privileg der Alkohol- und
Nikotinfreunde.
Objektive, und vor allem,
glaubwürdige Aufklärung, die Mündigkeit vermittelt,
kurz: Eine freie Wahl!
Mit der Hanfparade 2009 wird in der
Öffentlichkeit eine Legalisierung von Cannabis als Rohstoff,
Medizin und Genußmittel thematisiert – mit Musik,
Redebeiträgen, Diskussionen und Kreativität!
Die Auftaktkundgebung zur Hanfparade
2009 beginnt um 13:00 Uhr am Berliner Fernsehturm.
Druckerfreundliche
Version (PDF-Format, 103 KB, 6 Seiten):
http://www.eve-rave.net/abfahrer/presse/presse09-07-20.pdf
Für eine freie Wahl!
Die freie Wahl von politischen
Parteien und Parlamentariern ist in freiheitlich-demokratischen
Gesellschaften eine Selbstverständlichkeit – ein allgemein
anerkanntes Bürgerrecht. Die freie Wahl von Genußmitteln
wird in diesen Gesellschaften den Menschen jedoch verwehrt – ein
allgemein verweigertes Menschenrecht.
Die Wahlfreiheit darf sich jedoch
nicht lediglich auf das Ankreuzen von Personen- und Parteinamen auf
Wahlzetteln beschränken, sondern vielmehr muß die freie Wahl
der Mittel zur Persönlichkeitsentfaltung, des Lebensstils und des
Genusses gewährleistet sein. Dazu gehört auch die freie Wahl
des individuellen Umgangs mit Drogen als private und persönliche
Art der Lebensgestaltung. Drogengebrauch gehört zum intimen
Bereich der Lebensgestaltung – wie die Ernährung oder die
Familienplanung. Jeder Eingriff in diesen Bereich [der nicht der
Unversehrtheit von Dritten dient] stellt eine unzulässige
Einschränkung der individuellen Freiheit dar und verletzt das
Menschenrecht auf Schutz des Privatlebens [Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte, Art.12].
Die einzige »Wahlfreiheit«, die die
aktuelle Drogengesetzgebung zuläßt, ist die zwischen
Koffein, Nikotin, Alkohol, Abstinenz oder Strafe. Die fehlenden
strafrechtlichen Folgen des Konsums oder die Verfahrenseinstellungen
bei »Geringen Mengen«
ändern daran herzlich wenig. In diesem Bereich dienen das
Führerscheinrecht, das Arbeitsrecht oder die Psychiatrisierung
längst als »Ersatzstrafe«.
Solange alle Vorbereitungshandlungen
zum Konsum [Erwerb, Besitz, Anbau] kriminalisiert sind, ist die
scheinbare Wahlfreiheit beim Konsum eine dreiste Mogelpackung. Unter
dem Deckmantel der gesundheitlichen Fürsorge wird sich in die
Tasche gelogen, eine die Menschenrechte wahrende Gesellschaft zu sein.
Diese »gesundheitliche
Fürsorge« steht ohnehin im Zwielicht in Anbetracht
der Tatsache, daß schwer kranke Menschen ihr zum Trotz der freien
Wahl ihrer Heilmittel beraubt werden. Die »gesundheitliche Fürsorge«
scheint zudem völlig aus dem Fokus zu rücken, wenn diese
Menschen ihre Leiden auf milde Art mit Cannabis zu stoppen versuchen
und dabei körperliche Schäden durch andere Medikamente
vermeiden wollen – dafür werden sie strafrechtlich verfolgt und
eingesperrt, auf Kosten der Allgemeinheit. Die Betroffenen stehen also
vor der »freien«
Wahl zwischen schweren Nebenwirkungen von zugelassenen Medikamenten
oder nachweislich geringerer Belastung von Cannabis, jedoch mit dem
Risiko, die schweren Nebenwirkungen des Betäubungsmittelrechts zu
spüren zu bekommen: Bruch mit dem Gesetz, Kriminalisierung,
Strafverfolgung. Diese Art der »freien«
Wahl ist menschenverachtend.
Eine freie Wahl – worum es dabei auch
immer geht – setzt Sachkenntnisse über das zur Wahl Stehende
voraus. Nur gut Informierte sind fähig, mögliche
erwünschte und unerwünschte Folgen der Entscheidung
realistisch zu erfassen und abzuwägen [Risikomanagement]. Im Bezug
auf Cannabis wird eine freie Wahl nicht nur durch Repression, sondern
auch durch Desinformation verhindert. Durch Propaganda seitens des
Staates und populistischer Medien werden bewußte Unwahrheiten wie
die Legende von der Einstiegsdroge oder dem Gen-Gras oder
tendenziöse Analysen kolportiert. Diese Propaganda ist zum Erhalt
des Verbotes notwendig und deswegen wird es ihr – im Gegensatz zu
sachlicher Aufklärung – nie an finanziellen Ressourcen oder
Verbreitungswegen mangeln. In ihrer Unglaubwürdigkeit provoziert
die Desinformation eine riskante Verharmlosung von Cannabis und anderen
psychotrop wirkenden Substanzen bei der Konsumenten.
Bleiben die Horrorszenarien, die sie
zu vermitteln versucht, in der erlebten Realität junger Menschen,
die Cannabis konsumieren oder es probieren wollen, aus, so werden sie
mißtrauisch und somit schwerer erreichbar, auch, wenn es um
durchaus realistische Risiken des Konsums geht. Verteufelung von einer
sachlichen Information zu unterscheiden wird erschwert. Das verleitet
nicht selten dazu, nur an das zu glauben, an was man glauben will.
Infolge dessen werden tatsächliche Folgen des Cannabiskonsums
unterschätzt oder gar nicht erst beachtet – wahrlich kein gesundes
Fundament für ein effektives Risikomanagement zum
Gesundheitsschutz. So generiert sich das Cannabisproblem aus
politischer Propaganda.
Jeder muß in seiner Art
genießen können, jedoch so, daß keiner auf Unkosten
eines andern genießen oder ihn in seinem eigentümlichen
Genuß stören darf.
Zur Gefährlichkeit von Haschisch und Gras
Als die Universität Bristol im
März 2007 die Studie von David Nutt und seinem Forscherteam
veröffentlichte, in der festgestellt wurde, daß Alkohol
wesentlich gefährlicher sei als Cannabis, vermeldeten die meisten
Medien diese Erkenntnis als neu. Das Forscherteam umfaßte 40
Drogenexperten,
darunter Chemiker, Pharmazeuten, Psychiater, andere Ärzte und
Polizisten, und stufte 20 gängige Drogen nach ihrer
Gefährlichkeit ein. Als im Frühjahr 1998 in einem
Kommissionsbericht zur Bewertung des Gefahrenpotentials von Drogen
unter Leitung von Professor Bernard Roques (Abteilungsdirektor des
Nationalen Instituts für Gesundheit und medizinische Forschung) an
den Französischen Staatssekretär für Gesundheit das
Gefahrenpotential von Alkohol höher eingeschätzt wurde als
das von Cannabis, zeigten sich die meisten Medien von dieser Tatsache
überrascht, obwohl diese Tatsache seit langem bekannt ist.
Bereits am 29. August 1991 stellte
der Kassationshof des Schweizer Bundesgerichtes in einem Verfahren
gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(Nichtigkeitsbeschwerde BGE 117 IV 314 S. 321) fest, daß es
eindeutig widerlegt sei, daß Haschisch eine Einstiegsdroge sei und
daß das Abhängigkeitspotential und die Fähigkeit,
soziale und psychische Folgen zu verursachen, bei Haschisch
deutlich schwächer sei als bei andern Drogen wie Morphin, Heroin,
Amphetamin, Kokain und Alkohol. Dabei bezog das Gericht auf Studien von
Prof. Hans Kind, Direktor der psychiatrischen Poliklinik Zürich,
der 1985 entsprechende Untersuchungsergebnisse veröffentlichte
sowie aus Studien der Professoren Kielholz, Ladewig und Uchtenhagen,
die in ihrem Gutachten
zuhanden des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September
1978
(veröffentlicht in Schweiz. Rundschau für Medizin 68/1979, S.
1687 ff.) entsprechende Feststellungen machten.
Es gibt jedoch noch weit ältere
Untersuchungen, in denen festgestellt wurde, daß Haschisch
signifikant weniger gefährlich ist als Alkohol, so der Indische
Hanfdrogen-Report (Bericht der Indischen Hanfdrogen-Kommission) von
1893/94. Weder die Auftraggeber noch die den Auftrag erfüllenden
Forscher waren
Haschisch-Freunde. Gerade deswegen erscheint
jedes Mißtrauen in die
Ergebnisse dieser Untersuchung unangebracht. Die Ergebnisse können
nämlich für sich in
Anspruch nehmen, so etwas wie der Konsensus der Wissenschaft zum Thema
Haschisch zu sein. So heißt es im Abschnitt 490 des Indischen
Hanfdrogen-Reports, daß Oberst Hutchinson, der oberste britische
Kolonialbeamte von Lahore, erklärte: »Soweit ich die Sache beurteilen kann, sind
die Auswirkungen des Alkohols viel schlimmer«. Der
höchste Verwaltungsbeamte von Allahabad, J. B. Thomson,
erklärte: »Ich kann nicht
sagen, daß die Hanfdrogen in ähnlichem Ausmaß mit der
Kriminalität zusammenhängen wie der Alkohol, wobei ich nicht
nur an die Verhältnisse in Europa denke, denn auch unter den
Eingeborenen hier bei uns führt der Alkohol weit eher zu
Verbrechen als die Hanfdroge«. Und Oberst Bowie
erklärte beispielsweise, daß er bei zahlreichen Prozessen
Recht gesprochen habe, wo schwere Vergehen bis hin zum Mord auf
Alkoholeinfluß zurückzuführen waren, daß ihm aber
in seiner langen Praxis kein Fall vorgekommen sei, bei dem
ähnliche schwere Delike auf Bhang oder Ganja
zurückzuführen gewesen wären.
Für die Indischen
Hanfdrogen-Kommission waren diese Ergebnisse nicht im Sinne ihres
Vorhabens, ein Hanfverbot zu begründen und durchzusetzen. So
heißt es im Abschnitt 497: »Diese Sachlage ist natürlich für
die Kommission recht unbefriedigend, aber doch insofern
aufschlußreich, als daraus gefolgert werden darf, daß
gewohnheitsmäßiger maßvoller Genuß von
Hanfdrogen keine schädlichen Folgen, was psychische und moralische
Schäden anbetrifft, zeitigt.« Kurzum kann heute
festgestellt werden, daß bereits vor mehr als 100 Jahren
Untersuchungen gezeitigt haben, daß der Genuß von Haschisch
und/oder Gras, weniger Schäden verursacht als Alkohol, eine
Erkenntnis, die die Bundesregierung Anfang der 70er Jahre des letzten
Jahrhunderts nicht publiziert wissen wollte, wie im nächsten
Abschnitt dargestellt wird.
THE LANCET (23.03.07): Ein
vernünftiger Maßstab zur Bewertung der Gefahren von Drogen
http://www.wissenschaft-online.de/artikel/869099
B. Roques: Probleme durch das
Gefahrenpotential von Drogen, Bericht der Kommission unter Leitung von
Professor Bernard Roques für den Französischen
Staatssekretär für Gesundheit (Übersetzung aus dem
Französischen: Bundessprachenamt – Referat SM II 2), Paris 1998;
Vgl.: H. Schuh: Alkohol – Opium fürs Volk. Wie französische
Wissenschaftler die Gefährlichkeit der gängigsten Suchtmittel
bewerten, in: Die Zeit Nr. 28 vom 2. Juli 1998, S.31
Schweizer Bundesgericht
http://www.bger.ch BGE 117 IV 314 S.
314 ff.
Hans Kind: Die Gefährlichkeit der Drogen und die heutige
Drogenpolitik, NZZ Nr. 142 vom 22./23. Juni 1985, S. 39
Bericht der Indischen
Hanfdrogen-Kommission 1893/94, zitiert nach: Rudolf Walter Leonhardt:
Haschisch-Report – Dokumente und Fakten zur Beurteilung eines
sogenannten Rauschgiftes, München 1970 (ISBN: 3-492-01818-1)
Manipulation und Informationsunterdrückung
Im Jahre 1969 kritisierte im Vorfeld
der Umwandlung des Opiumgesetzes (Höchststrafe 3 Jahre) in das
Betäubungsmittelgesetz (BtMG, Höchststrafe seinerzeit 10
Jahre, heute 15 Jahre) nicht nur der politisch der Studentenbewegung
nahestehende »Spiegel«
das Cannabisverbot, auch die als liberal geltende Wochenzeitung »Die Zeit« forderte Ende 1969
in einer Artikelserie die Legalisierung oder zumindest die
Entkriminalisierung der zum Konsum notwendigen Vorbereitungshandlungen.
Im November 1969 legte zudem der Münchner Rechtsanwalt Hermann
Messmer Verfassungsbeschwerde gegen das Cannabisverbot ein, die er mit
der »erwiesenen
Ungefährlichkeit« der Droge und der dadurch im
Vergleich zur Alkohol »willkürlichen
Aufnahme« ins Opiumgesetz begründete. Vorausgegangen
war ein Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 27. August
1969, das die Strafbarkeit des Erwerbs von Cannabis als
verfassungskonform ansah (RReg. 4a St 81/69). In seiner Begründung
stützte sich das Gericht auf einen Tagungsbericht der
Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen, der Cannabis als eine
suchterzeugende Substanz beschrieb, die »erhebliche Probleme für die
Volksgesundheit darstellt«. Das Bundesverfassungsgericht
schloß sich dieser Auffassung an und lehnte die Beschwerde
Messmers am 17. Dezember 1969 ab.
Am 4. Juni 1970 informierte
Gesundheitsministerin Käte Strobl (SPD) den Bundestag über
die Regierungspläne zur Schaffung eines neues
Betäubungsmittelgesetzes, am 13. Juli 1970 präsentierte sie
dem Bundeskabinett einen Referentenentwurf, der zwischen den
Ministerien abgestimmt und am 12. November vom Kabinett beschlossen
wurde. Ziel des Entwurfs war bei den Regelungen betreff Cannabis eine
zum Teil erhebliche Erweiterung der Strafrahmen, »um das Gesetz damit zu einem
wirkungsvollerem Instrument bei der Bekämpfung der Rauschgiftsucht
zu machen« (Deutscher Bundestag 1971: 1). Zugleich
verabschiedete das Kabinett unter Federführung des Ministeriums
für Jugend, Familie und Gesundheit ein »Aktionsprogramm zur Bekämpfung des
Drogen- und Rauschmittelgebrauchs« mit ergänzenden
Maßnahmen, die vor allem eine Verstärkung der Repression von
Handel und Schmuggel zum Inhalt hatten. An zweiter Stelle stand eine
zentral organisierte Kampagne zur »Aufklärung der Bevölkerung«.
Neben der offenen Aufklärung umfaßte die Kampagne auch
verdeckte Öffentlichkeitsarbeit, bei der die Bundesregierung
gezielt nicht als Absender der Information in Erscheinung trat, um den
Eindruck einer allgemeinen Trendwende gegen den Cannabiskonsum zu
erwecken. So stellte sie etwa Schülerzeitungen und anderen
Printmedien kostenlos anonyme Artikel und Rundfunkanstalten Funkspots
und Abschreckungsfilme zur Verfügung, die für das Publikum
wie redaktionelle Beiträge aussehen sollten. Durch Täuschung
sollte somit die Meinung der Bevölkerung manipuliert werden.
Aufgrund eines schriftlichen Appells
von Gesundheitministerin Käte Strobl befaßte sich der
Deutsche Presserat Anfang Juni 1972 mit dem Thema Drogen und forderte
die Redaktionen auf, »bei der
Behandlung der Drogen- und Rauschmittelgefahren auf eine sensationelle
Berichterstattung ebenso zu verzichten wie auf jede Bagatellisierung
der Verwendung von Rauschmitteln«. Am 17. Juni 1972 wandte
sich zudem der Parlamentarische Staatssekretät Heinz Westphal
(SPD) in einem Brief an Ernst Klett, den Vorsitzenden des
Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, mit der Bitte, eine
vergleichbare Entschließung für den Buchhandel anzuregen, da
Bücher wie der »Haschisch-Report«
des Zeit-Redakteurs Rudolf Waler Leonhardt eine »mit Sicherheit ... große Anzahl
Jugendlicher« zum Konsum von Cannabis verführt
hätten. Die formal begründete Ablehnung Kletts bezeichnete
das Ministerium als »enttäuschend«.
Versuche von Zensur scheinen in der Drogenpolitik in Deutschland eine
lange Tradition zu haben.
Das britische Fachmagazin »New Scientist« hat im Februar
1998 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorgeworfen, eine Studie
unter Verschluß zu halten, wonach Haschisch weniger
gefährlich sei als Alkohol und Tabak. Die WHO wies dies am 18.
Februar 1998 zwar zurück, doch bestätigte die WHO-Expertin
Maristela Montero, daß der betroffene Abschnitt in einem im
Dezember 1997 publizierten WHO-Papier gestrichen wurde. Die Analyse sei
»... mehr spekulativ als
wissenschaftlich« gewesen, erklärte sie dazu.
Bemerkenswert ist hierbei, daß seit Ende des 19. Jahrhunderts
jedoch bekannt ist, daß durch den Konsum von Alkohol mehr
Schäden nachgewiesen werden können, als durch den Konsum von
psychotrop wirkenden Cannabisprodukten. Offenbar wird bei der WHO
einfach das, was nicht ins politische Konzept paßt, einfach
wegzensiert.
Die Publikation der
größten Studie zu Kokain, die auf diesem Planeten erstellt
wurde – und das schon in den frühen 90er Jahren von der UN
Weltgesundheitsorganisation (WHO) und von dem UN Inter-Regionalen
Kriminalitäts- und Justiz Forschungsinstitut (UNICRI) bezahlt,
wurde auf Druck der Vereinigten Staaten von Amerika (USA)
unterdrückt. Dies passierte, als klar wurde, daß in dem
Bericht Fakten genannt werden, die direkt konträr sind zu den
Mythen, Stereotypen und Propaganda die der »Krieg gegen die Drogen«
gebracht hatte. 1995 wurde von der Regierung der USA gedroht, die
Finanzierung für die WHO einzustellen, wenn der Report
veröffentlicht werde. Offensichtlich ist die WHO nicht in der
Lage, die Weltbevölkerung sachlich und seriös zu informieren.
Deshalb sollte der WHO der Bereich »Drogen« entzogen werden und
einer anderen UN-Organisation anvertraut werden, beispielsweise der
UNESCO, die für das Weltkulturerbe verantwortlich ist, da die
Riten des Gebrauchs psychotroper Substanzen Teil des Weltkulturerbes
sind.
Verena Schmidt: "Alte" Politik gegen "neue" Drogen? – Cannabis
in den 60ern/70ern und Ecstasy in den 90ern: zwei bundesdeutsche
"Jugenddrogen"-Debatten im Vergleich, Hg.: akzept e.V. &
Trimbos-Institut & INDRO e.V., Berlin 1998 (ISBN 3-86135-080-7)
Schweizerische Depeschenagentur (SDA): Hasch-Studie zu positiv, Meldung
vom 18. Februar 1998
Der WHO-Kokain Report, den DU nicht sehen sollst (veröffentlicht
am 22. Juni 2009 von tribble)
http://www.hanfplantage.de/der-who-kokain-report-den-du-nicht-sehen-sollst-22-06-2009
Drogen weg von der WHO hin zur UNESCO
Nicht die WHO und das UNODC (United
Nations Office on Drugs and Crime), sondern die UNESCO soll die
UNO-Organisation sein, die für Drogen verantwortlich sein soll.Die
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur (englisch United Nations Educational, Scientific and
Cultural Organization,
UNESCO) ist eine Internationale Organisation und gleichzeitig eine der
16 rechtlich selbstständigen Sonderorganisationen der Vereinten
Nationen (UN). Sie hat ihren Sitz in Paris (Frankreich). Derzeit sind
193 Staaten in der UNESCO vertreten. Das von der UNESCO erfaßte
Welterbe setzt sich aus dem Weltkulturerbe und dem Weltnaturerbe
zusammen und wird allgemein als UNESCO-Welterbe bezeichnet.
Grundlage ist das 1972 in Paris verabschiedete Übereinkommen
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, das 1975 in Kraft
trat.
Die UNESCO hat in drei Proklamationen in den Jahren 2001, 2003
und 2005 insgesamt 90 besonders erhaltenswerte immaterielle
Kulturgüter
aus allen Weltregionen zu Meisterwerken ernannt und 2003 ein Übereinkommen
zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes getroffen. Nachdem 30
Staaten es ratifiziert hatten, trat es zum 20. April 2006 in Kraft. Mit
dem Programm Meisterwerke des mündlichen und immateriellen
Erbes der Menschheit wird das Welterbeprogramm ergänzt.
Laut dem UNESCO-Übereinkommen
zählen zum immateriellen Kulturerbe Praktiken,
Darbietungen, Ausdrucksformen, Kenntnisse und Fähigkeiten – sowie
die
damit verbundenen Instrumente, Objekte, Artefakte und Kulturräume
–,
die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen als
Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen.
In dem Übereinkommen heißt es: Dieses immaterielle
Kulturerbe, das von einer Generation an die nächste weitergegeben
wird,
wird von Gemeinschaften und Gruppen in Auseinandersetzung mit ihrer
Umwelt, ihrer Interaktion mit der Natur und ihrer Geschichte
fortwährend neu geschaffen und vermittelt ihnen ein Gefühl
von
Identität und Kontinuität. Auf diese Weise trägt es zur
Förderung des
Respekts vor der kulturellen Vielfalt und der menschlichen
Kreativität
bei.
Der Gebrauch psychotrop wirkender
Substanzen findet im
allgemeinen gemeinschaftlich in speziellen Kulturräumen statt und
wird
von den praktizierenden Psychonautikern als festen Bestandteil ihrer
Lebenskultur respektive ihres Kulturerbes angesehen. Die Kunst der
Psychonautik wie auch die dazugehörigen Einweihungsriten werden
bis
heute von einer Generation an die nächste weitergegeben. Die Riten
werden von Gemeinschaften und Gruppen in Auseinandersetzung mit ihrer
Umwelt, ihrer Interaktion mit der Natur und ihrer Geschichte
fortwährend neu geschaffen und vermitteln den daran teilhabenden
Menschen ein Gefühl von Identität und Kontinuität. Auf
diese Weise
tragen die unterschiedlichen Riten für den Gebrauch
unterschiedlich
wirkender Substanzen im Bereich der Psychonautik zur Förderung des
Respekts vor der kulturellen Vielfalt und der menschlichen
Kreativität
bei. Gemäß Definition im UNESCO-Übereinkommen
gehören somit die Riten
aus dem Bereich der Psychonautik eindeutig zum Weltkuturerbe und
gehören somit auch in den Schutzbereich des
UNESCO-Übereinkommens.
Das Übereinkommen zur
Bewahrung des immateriellen Kulturerbes
aus dem Jahre 2003 definiert als immaterielles Kulturerbe Praktiken,
Darbietungen, Ausdrucksformen, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
die
damit verbundenen Instrumente, Objekte, Artefakte und Kulturräume,
die
Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen als Bestandteil
ihres Kulturerbes ansehen. Man hat sich also für
Arbeitsdefinitionen
entschieden, die neben der Beschreibung der Kulturformen den Aspekt der
Lebensfähigkeit des immateriellen Kulturerbes und seine Bedeutung
für
die jeweiligen Gesellschaften ins Zentrum rücken.
Die Riten der Psychonautik (dazu
zählen auch die zahlreichen Riten des Kiffens) sind ein
immaterielles Kulturerbe.
Die Lebensfähigkeit dieser Riten kann nur gewährleistet
werden, wenn es
für die Zelebrierung dieser Riten geschützte Räume gibt.
Diese
Gewährleistung ist heute nicht gegeben, da in den allermeisten
Staaten
dieser Welt der Umgang mit psychotrop wirkenden Substanzen
strafrechtlich verfolgt wird und Orte, wo diese Riten zelebriert
werden, nicht selten von der Polizei heimgesucht werden. Ursache
hierfür ist die Tatsache, daß die Naturwissenschaft,
insbesondere die
Medizin, derzeit bewußtseinserweiternde Erfahrungen als rein
subjektive Erfahrungen einstuft. Bewußtseinserweiternde
Erfahrungen
sind noch nicht einer wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich
und
über ihren Erlebniswert hinaus haben sie für Schulmediziner
keine
objektiv diskutierbare Bedeutung. Das Persistieren
bewußtseinserweiterter Zustände wird aus medizinischer Sicht
manchmal
auch als krankhaft betrachtet.
In der Medizin und im Rechtswesen
werden psychotrop wirkende Substanzen oft unter dem Oberbegriff Betäubungsmittel
subsummiert, obwohl viele dieser Substanzen keine betäubende
Wirkung
entfalten können. Der medizinische Fachausdruck für
Betäubungsmittel Anästhetikum ist aus der
Negationsform an-aisthétikós abgeleitet und
bedeutet nicht fühlbar, nicht empfindbar und nicht
wahrnehmbar. Der Begriff Ästhetik kommt von griechisch
aisthéstai (fühlen, empfinden und wahrnehmen),
respektive von aisthétikós (zum Wahrnehmen
fähig).Ein bereits vor Beginn eines
außergewöhnlichen
Bewußtseinszustandes gegebenes hohes Potential der
Empfindungsfähigkeit
für das sinnlich wahrnehmbar Schöne (Ästhetische)
verstärkt die
Wahrscheinlichkeit einer intensiven Erlebnisfähigkeit bei einer
psychonautischen Reise. Da LSD beispielsweise die
Erlebnisintensität im
gleichen Bereich verstärkt, und zwar deutlich, hat LSD eine starke
Wesensverwandtschaft mit der Eigenschaft zur erhöhter
Feinfühligkeit
und Empfindsamkeit, also etwas, das ein sensibles und gut
funktionierendes Nervensystem voraussetzt. LSD bewirkt somit haargenau
das Gegenteil von dem, was man von einem Betäubungsmittel (Anästhetikum)
erwartet, eine Minderung oder Ausschaltung der sensorischen
Feinfühligkeit.
Wie schon erwähnt, ist der
Fachbegriff für Betäubungsmittel, Anästhetikum,
als Negation zum Begriff Ästhetik gebildet worden und
bedeutet nicht empfinden, nicht wahrnehmen.
Es ist somit völlig widersprüchlich und unlogisch, LSD als
Betäubungsmittel zu bezeichnen, da diese Substanz die Sinne anregt
und
das Wahrnehmungsspektrum stimuliert und erweitert und nicht, wie ein
echtes Betäubungsmittel, das Potential für Reizempfindungen
dämpft und
betäubt. LSD ist ein Ästhetikum und kein Anästhetikum.
Die heutige Betäubungsmittelgesetzgebung
basiert somit
auf falschen Vorgaben respektive falschen Voraussetzungen, was ein
gewichtiger Grund für ihre Ineffizienz ist. Statt die Gebraucher
psychotrop wirkender Substanzen zu diskriminieren sollte man in einem
kulturell eingebetteten Rahmen den Umgang mit diesen Substanzen
zulassen. Hierbei gilt es Drogenkompetenz und Drogenmündigkeit zu
fördern, damit ein vernünftiges Risikomanagement zur
Schadensminderung
machbar wird. Zudem muß es für die Riten der Psychonautik
geschützte
Räume geben, damit das Erfahrungswissen betreffend psychotroper
Substanzen und ihrer Wirkungen weitergegeben werden kann. Nur so kann
das Individuum auf lange Sicht Drogenautonomie erlangen.
Autonomie respektive Selbstbestimmung ist das Gegenteil von
Abhängigkeit respektive Fremdbestimmung. Drogenautonomie ist somit
das
Gegenstück zu Drogenabhängigkeit und zur Drogenautonomie
gehört die
Tradierung der psychonautischen Riten, damit dieses Erfahrungswissen
respektive dieses immaterielle Kulturerbe weiterhin von Generation zu
Generation weitervererbt werden kann.
Immaterielles Kulturerbe findet sich
in vielen Bereichen
gesellschaftlicher Praktiken, Rituale und Feste; zum Beispiel
Bräuche,
Traditionen und Spiele im Zusammenhang mit Jahreszeiten oder
Naturphänomenen, Umzüge, Paraden, Prozessionen,
Fastnachtsbräuche,
traditionelle Lebensweisen und Fertigkeiten. Auch Wissen und Praktiken
im Umgang mit der Natur und dem Universum gehören dazu; zum
Beispiel
Kosmologien, Wissen über Heilpflanzen und ihre Anwendung,
Aussaatkalender. Alle hier genannten Bereiche wurden und werden im
Rahmen des UNESCO-Welterbes seitens diverser Regierungen diskutiert,
der Bereich der psychonautischen Riten fehlt jedoch in den amtlichen
Auflistungen, obwohl diese Riten zu den ältesten Traditionen des
kulturellen Welterbes zählen.
Die Riten des Kiffens sind
psychonautische Riten und gehören deshalb von der UNESCO als
Weltkulturerbe geschützt und nicht von irgendwelchen Behörden
diskriminiert und repressiv behandelt. Kiffen und die
Vorbereitungshandlungen dazu sind Teil einer weltumspannenden Kultur –
an der Hanfparade wird dafür demonstriert, daß die UNO, die
Bundesregierung und die Behörden dies zur Kenntnis nehmen,
respektieren und akzeptieren.
Die letzten Absätze dieser Pressemitteilung sind dem
Abschnitt »Das Weltkulturerbe
der Psychonautik« aus dem Manuskript von Hans Cousto zur
»Festschrift 25 Jahren
Nachtschatten Verlag« entnommen.
http://25.nachtschatten.ch/wiki/index.php/Intro
Berlin, den 20. Juli 2009
Redaktion Webteam Eve & Rave
e.V. Berlin
Index
Pressemitteilungen
Eve & Rave
Berlin
News