Hanfparade 2009 – Für eine freie Wahl!



Redaktion Webteam www.eve-rave.net Berlin
Pressemitteilung vom 20. Juli 2009 zur Hanfparade



Am 1. August 2009 werden zum 13. Mal im Rahmen der Hanfparade Menschen in Berlin auf die Straße gehen, um für den längst überfälligen Kurswechsel in der Cannabispolitik zu demonstrieren. Denen, die für die Bundestagswahl kandidieren, soll gezeigt werden, daß auch nach der Bundestagswahl eine Politik nicht hingenommen wird, die Menschen um ihren Arbeitsplatz, ihr Ansehen, ihre Gesundheit und ihre Freiheit beraubt. Die Gebraucher von psychotrop wirkenden Cannabisprodukten wollen sich von doppelmoralischen Gesundheitsaposteln und verlogenen Politikern ihre Selbstbestimmung nicht nehmen lassen und fordern von den Verantwortlichen gerechtes Handeln:

Das Recht eines jeden, eine heimische Pflanze für seine persönlichen Bedürfnisse zu kultivieren.

Einen geregelten Verkauf für Cannabisprodukte, um das Gesundheitsrisiko für jeden Konsumenten kalkulierbar zu machen –  bisher ein Privileg der Alkohol- und Nikotinfreunde.

Objektive, und vor allem, glaubwürdige Aufklärung, die Mündigkeit vermittelt, kurz: Eine freie Wahl!

Mit der Hanfparade 2009 wird in der Öffentlichkeit eine Legalisierung von Cannabis als Rohstoff, Medizin und Genußmittel thematisiert – mit Musik, Redebeiträgen, Diskussionen und Kreativität!

Die Auftaktkundgebung zur Hanfparade 2009 beginnt um 13:00 Uhr am Berliner Fernsehturm.


Druckerfreundliche Version (PDF-Format, 103 KB, 6 Seiten):
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Für eine freie Wahl!

Die freie Wahl von politischen Parteien und Parlamentariern ist in freiheitlich-demokratischen Gesellschaften eine Selbstverständlichkeit – ein allgemein anerkanntes Bürgerrecht. Die freie Wahl von Genußmitteln wird in diesen Gesellschaften den Menschen jedoch verwehrt – ein allgemein verweigertes Menschenrecht.

Die Wahlfreiheit darf sich jedoch nicht lediglich auf das Ankreuzen von Personen- und Parteinamen auf Wahlzetteln beschränken, sondern vielmehr muß die freie Wahl der Mittel zur Persönlichkeitsentfaltung, des Lebensstils und des Genusses gewährleistet sein. Dazu gehört auch die freie Wahl des individuellen Umgangs mit Drogen als private und persönliche Art der Lebensgestaltung. Drogengebrauch gehört zum intimen Bereich der Lebensgestaltung – wie die Ernährung oder die Familienplanung. Jeder Eingriff in diesen Bereich [der nicht der Unversehrtheit von Dritten dient] stellt eine unzulässige Einschränkung der individuellen Freiheit dar und verletzt das Menschenrecht auf Schutz des Privatlebens [Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art.12].

Die einzige »Wahlfreiheit«, die die aktuelle Drogengesetzgebung zuläßt, ist die zwischen Koffein, Nikotin, Alkohol, Abstinenz oder Strafe. Die fehlenden strafrechtlichen Folgen des Konsums oder die Verfahrenseinstellungen bei »Geringen Mengen« ändern daran herzlich wenig. In diesem Bereich dienen das Führerscheinrecht, das Arbeitsrecht oder die Psychiatrisierung längst als »Ersatzstrafe«.

Solange alle Vorbereitungshandlungen zum Konsum [Erwerb, Besitz, Anbau] kriminalisiert sind, ist die scheinbare Wahlfreiheit beim Konsum eine dreiste Mogelpackung. Unter dem Deckmantel der gesundheitlichen Fürsorge wird sich in die Tasche gelogen, eine die Menschenrechte wahrende Gesellschaft zu sein. Diese »gesundheitliche Fürsorge« steht ohnehin im Zwielicht in Anbetracht der Tatsache, daß schwer kranke Menschen ihr zum Trotz der freien Wahl ihrer Heilmittel beraubt werden. Die »gesundheitliche Fürsorge« scheint zudem völlig aus dem Fokus zu rücken, wenn diese Menschen ihre Leiden auf milde Art mit Cannabis zu stoppen versuchen und dabei körperliche Schäden durch andere Medikamente vermeiden wollen – dafür werden sie strafrechtlich verfolgt und eingesperrt, auf Kosten der Allgemeinheit. Die Betroffenen stehen also vor der »freien« Wahl zwischen schweren Nebenwirkungen von zugelassenen Medikamenten oder nachweislich geringerer Belastung von Cannabis, jedoch mit dem Risiko, die schweren Nebenwirkungen des Betäubungsmittelrechts zu spüren zu bekommen: Bruch mit dem Gesetz, Kriminalisierung, Strafverfolgung. Diese Art der »freien« Wahl ist menschenverachtend.

Eine freie Wahl – worum es dabei auch immer geht – setzt Sachkenntnisse über das zur Wahl Stehende voraus. Nur gut Informierte sind fähig, mögliche erwünschte und unerwünschte Folgen der Entscheidung realistisch zu erfassen und abzuwägen [Risikomanagement]. Im Bezug auf Cannabis wird eine freie Wahl nicht nur durch Repression, sondern auch durch Desinformation verhindert. Durch Propaganda seitens des Staates und populistischer Medien werden bewußte Unwahrheiten wie die Legende von der Einstiegsdroge oder dem Gen-Gras oder tendenziöse Analysen kolportiert. Diese Propaganda ist zum Erhalt des Verbotes notwendig und deswegen wird es ihr – im Gegensatz zu sachlicher Aufklärung – nie an finanziellen Ressourcen oder Verbreitungswegen mangeln. In ihrer Unglaubwürdigkeit provoziert die Desinformation eine riskante Verharmlosung von Cannabis und anderen psychotrop wirkenden Substanzen bei der Konsumenten.

Bleiben die Horrorszenarien, die sie zu vermitteln versucht, in der erlebten Realität junger Menschen, die Cannabis konsumieren oder es probieren wollen, aus, so werden sie mißtrauisch und somit schwerer erreichbar, auch, wenn es um durchaus realistische Risiken des Konsums geht. Verteufelung von einer sachlichen Information zu unterscheiden wird erschwert. Das verleitet nicht selten dazu, nur an das zu glauben, an was man glauben will. Infolge dessen werden tatsächliche Folgen des Cannabiskonsums unterschätzt oder gar nicht erst beachtet – wahrlich kein gesundes Fundament für ein effektives Risikomanagement zum Gesundheitsschutz. So generiert sich das Cannabisproblem aus politischer Propaganda.

Jeder muß in seiner Art genießen können, jedoch so, daß keiner auf Unkosten eines andern genießen oder ihn in seinem eigentümlichen Genuß stören darf.

Zur Gefährlichkeit von Haschisch und Gras

Als die Universität Bristol im März 2007 die Studie von David Nutt und seinem Forscherteam veröffentlichte, in der festgestellt wurde, daß Alkohol wesentlich gefährlicher sei als Cannabis, vermeldeten die meisten Medien diese Erkenntnis als neu. Das Forscherteam umfaßte 40 Drogenexperten, darunter Chemiker, Pharmazeuten, Psychiater, andere Ärzte und Polizisten, und stufte 20 gängige Drogen nach ihrer Gefährlichkeit ein. Als im Frühjahr 1998 in einem Kommissionsbericht zur Bewertung des Gefahrenpotentials von Drogen unter Leitung von Professor Bernard Roques (Abteilungsdirektor des Nationalen Instituts für Gesundheit und medizinische Forschung) an den Französischen Staatssekretär für Gesundheit das Gefahrenpotential von Alkohol höher eingeschätzt wurde als das von Cannabis, zeigten sich die meisten Medien von dieser Tatsache überrascht, obwohl diese Tatsache seit langem bekannt ist.

Bereits am 29. August 1991 stellte der Kassationshof des Schweizer Bundesgerichtes in einem Verfahren gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde BGE 117 IV 314 S. 321) fest, daß es eindeutig widerlegt sei, daß Haschisch eine Einstiegsdroge sei und daß das Abhängigkeitspotential und die Fähigkeit, soziale und psychische Folgen zu verursachen, bei Haschisch deutlich schwächer sei als bei andern Drogen wie Morphin, Heroin, Amphetamin, Kokain und Alkohol. Dabei bezog das Gericht auf Studien von Prof. Hans Kind, Direktor der psychiatrischen Poliklinik Zürich, der 1985 entsprechende Untersuchungsergebnisse veröffentlichte sowie aus Studien der Professoren Kielholz, Ladewig und Uchtenhagen, die in ihrem Gutachten zuhanden des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 1978 (veröffentlicht in Schweiz. Rundschau für Medizin 68/1979, S. 1687 ff.) entsprechende Feststellungen machten.

Es gibt jedoch noch weit ältere Untersuchungen, in denen festgestellt wurde, daß Haschisch signifikant weniger gefährlich ist als Alkohol, so der Indische Hanfdrogen-Report (Bericht der Indischen Hanfdrogen-Kommission) von 1893/94. Weder die Auftraggeber noch die den Auftrag erfüllenden Forscher waren Haschisch-Freunde. Gerade deswegen erscheint jedes Mißtrauen in die Ergebnisse dieser Untersuchung unangebracht. Die Ergebnisse können nämlich für sich in Anspruch nehmen, so etwas wie der Konsensus der Wissenschaft zum Thema Haschisch zu sein. So heißt es im Abschnitt 490 des Indischen Hanfdrogen-Reports, daß Oberst Hutchinson, der oberste britische Kolonialbeamte von Lahore, erklärte: »Soweit ich die Sache beurteilen kann, sind die Auswirkungen des Alkohols viel schlimmer«. Der höchste Verwaltungsbeamte von Allahabad, J. B. Thomson, erklärte: »Ich kann nicht sagen, daß die Hanfdrogen in ähnlichem Ausmaß mit der Kriminalität zusammenhängen wie der Alkohol, wobei ich nicht nur an die Verhältnisse in Europa denke, denn auch unter den Eingeborenen hier bei uns führt der Alkohol weit eher zu Verbrechen als die Hanfdroge«. Und Oberst Bowie erklärte beispielsweise, daß er bei zahlreichen Prozessen Recht gesprochen habe, wo schwere Vergehen bis hin zum Mord auf Alkoholeinfluß zurückzuführen waren, daß ihm aber in seiner langen Praxis kein Fall vorgekommen sei, bei dem ähnliche schwere Delike auf Bhang oder Ganja zurückzuführen gewesen wären.

Für die Indischen Hanfdrogen-Kommission waren diese Ergebnisse nicht im Sinne ihres Vorhabens, ein Hanfverbot zu begründen und durchzusetzen. So heißt es im Abschnitt 497: »Diese Sachlage ist natürlich für die Kommission recht unbefriedigend, aber doch insofern aufschlußreich, als daraus gefolgert werden darf, daß gewohnheitsmäßiger maßvoller Genuß von Hanfdrogen keine schädlichen Folgen, was psychische und moralische Schäden anbetrifft, zeitigt.« Kurzum kann heute festgestellt werden, daß bereits vor mehr als 100 Jahren Untersuchungen gezeitigt haben, daß der Genuß von Haschisch und/oder Gras, weniger Schäden verursacht als Alkohol, eine Erkenntnis, die die Bundesregierung Anfang der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts nicht publiziert wissen wollte, wie im nächsten Abschnitt dargestellt wird.
 
THE LANCET (23.03.07): Ein vernünftiger Maßstab zur Bewertung der Gefahren von Drogen
http://www.wissenschaft-online.de/artikel/869099
 
B. Roques: Probleme durch das Gefahrenpotential von Drogen, Bericht der Kommission unter Leitung von Professor Bernard Roques für den Französischen Staatssekretär für Gesundheit (Übersetzung aus dem Französischen: Bundessprachenamt – Referat SM II 2), Paris 1998; Vgl.: H. Schuh: Alkohol – Opium fürs Volk. Wie französische Wissenschaftler die Gefährlichkeit der gängigsten Suchtmittel bewerten, in: Die Zeit Nr. 28 vom 2. Juli 1998, S.31
 
Schweizer Bundesgericht
http://www.bger.ch BGE 117 IV 314 S. 314 ff.
 
Hans Kind: Die Gefährlichkeit der Drogen und die heutige Drogenpolitik, NZZ Nr. 142 vom 22./23. Juni 1985, S. 39
 
Bericht der Indischen Hanfdrogen-Kommission 1893/94, zitiert nach: Rudolf Walter Leonhardt: Haschisch-Report – Dokumente und Fakten zur Beurteilung eines sogenannten Rauschgiftes, München 1970 (ISBN: 3-492-01818-1)

Manipulation und Informationsunterdrückung

Im Jahre 1969 kritisierte im Vorfeld der Umwandlung des Opiumgesetzes (Höchststrafe 3 Jahre) in das Betäubungsmittelgesetz (BtMG, Höchststrafe seinerzeit 10 Jahre, heute 15 Jahre) nicht nur der politisch der Studentenbewegung nahestehende »Spiegel« das Cannabisverbot, auch die als liberal geltende Wochenzeitung »Die Zeit« forderte Ende 1969 in einer Artikelserie die Legalisierung oder zumindest die Entkriminalisierung der zum Konsum notwendigen Vorbereitungshandlungen. Im November 1969 legte zudem der Münchner Rechtsanwalt Hermann Messmer Verfassungsbeschwerde gegen das Cannabisverbot ein, die er mit der »erwiesenen Ungefährlichkeit« der Droge und der dadurch im Vergleich zur Alkohol »willkürlichen Aufnahme« ins Opiumgesetz begründete. Vorausgegangen war ein Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 27. August 1969, das die Strafbarkeit des Erwerbs von Cannabis als verfassungskonform ansah (RReg. 4a St 81/69). In seiner Begründung stützte sich das Gericht auf einen Tagungsbericht der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen, der Cannabis als eine suchterzeugende Substanz beschrieb, die »erhebliche Probleme für die Volksgesundheit darstellt«. Das Bundesverfassungsgericht schloß sich dieser Auffassung an und lehnte die Beschwerde Messmers am 17. Dezember 1969 ab.

Am 4. Juni 1970 informierte Gesundheitsministerin Käte Strobl (SPD) den Bundestag über die Regierungspläne zur Schaffung eines neues Betäubungsmittelgesetzes, am 13. Juli 1970 präsentierte sie dem Bundeskabinett einen Referentenentwurf, der zwischen den Ministerien abgestimmt und am 12. November vom Kabinett beschlossen wurde. Ziel des Entwurfs war bei den Regelungen betreff Cannabis eine zum Teil erhebliche Erweiterung der Strafrahmen, »um das Gesetz damit zu einem wirkungsvollerem Instrument bei der Bekämpfung der Rauschgiftsucht zu machen« (Deutscher Bundestag 1971: 1). Zugleich verabschiedete das Kabinett unter Federführung des Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit ein »Aktionsprogramm zur Bekämpfung des Drogen- und Rauschmittelgebrauchs« mit ergänzenden Maßnahmen, die vor allem eine Verstärkung der Repression von Handel und Schmuggel zum Inhalt hatten. An zweiter Stelle stand eine zentral organisierte Kampagne zur »Aufklärung der Bevölkerung«. Neben der offenen Aufklärung umfaßte die Kampagne auch verdeckte Öffentlichkeitsarbeit, bei der die Bundesregierung gezielt nicht als Absender der Information in Erscheinung trat, um den Eindruck einer allgemeinen Trendwende gegen den Cannabiskonsum zu erwecken. So stellte sie etwa Schülerzeitungen und anderen Printmedien kostenlos anonyme Artikel und Rundfunkanstalten Funkspots und Abschreckungsfilme zur Verfügung, die für das Publikum wie redaktionelle Beiträge aussehen sollten. Durch Täuschung sollte somit die Meinung der Bevölkerung manipuliert werden.

Aufgrund eines schriftlichen Appells von Gesundheitministerin Käte Strobl befaßte sich der Deutsche Presserat Anfang Juni 1972 mit dem Thema Drogen und forderte die Redaktionen auf, »bei der Behandlung der Drogen- und Rauschmittelgefahren auf eine sensationelle Berichterstattung ebenso zu verzichten wie auf jede Bagatellisierung der Verwendung von Rauschmitteln«. Am 17. Juni 1972 wandte sich zudem der Parlamentarische Staatssekretät Heinz Westphal (SPD) in einem Brief an Ernst Klett, den Vorsitzenden des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, mit der Bitte, eine vergleichbare Entschließung für den Buchhandel anzuregen, da Bücher wie der »Haschisch-Report« des Zeit-Redakteurs Rudolf Waler Leonhardt eine »mit Sicherheit ... große Anzahl Jugendlicher« zum Konsum von Cannabis verführt hätten. Die formal begründete Ablehnung Kletts bezeichnete das Ministerium als »enttäuschend«. Versuche von Zensur scheinen in der Drogenpolitik in Deutschland eine lange Tradition zu haben.

Das britische Fachmagazin »New Scientist« hat im Februar 1998 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorgeworfen, eine Studie unter Verschluß zu halten, wonach Haschisch weniger gefährlich sei als Alkohol und Tabak. Die WHO wies dies am 18. Februar 1998 zwar zurück, doch bestätigte die WHO-Expertin Maristela Montero, daß der betroffene Abschnitt in einem im Dezember 1997 publizierten WHO-Papier gestrichen wurde. Die Analyse sei »... mehr spekulativ als wissenschaftlich« gewesen, erklärte sie dazu. Bemerkenswert ist hierbei, daß seit Ende des 19. Jahrhunderts jedoch bekannt ist, daß durch den Konsum von Alkohol mehr Schäden nachgewiesen werden können, als durch den Konsum von psychotrop wirkenden Cannabisprodukten. Offenbar wird bei der WHO einfach das, was nicht ins politische Konzept paßt, einfach wegzensiert.

Die Publikation der größten Studie zu Kokain, die auf diesem Planeten erstellt wurde – und das schon in den frühen 90er Jahren von der UN Weltgesundheitsorganisation (WHO) und von dem UN Inter-Regionalen Kriminalitäts- und Justiz Forschungsinstitut (UNICRI) bezahlt, wurde auf Druck der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) unterdrückt. Dies passierte, als klar wurde, daß in dem Bericht Fakten genannt werden, die direkt konträr sind zu den Mythen, Stereotypen und Propaganda die der »Krieg gegen die Drogen« gebracht hatte. 1995 wurde von der Regierung der USA gedroht, die Finanzierung für die WHO einzustellen, wenn der Report veröffentlicht werde. Offensichtlich ist die WHO nicht in der Lage, die Weltbevölkerung sachlich und seriös zu informieren. Deshalb sollte der WHO der Bereich »Drogen« entzogen werden und einer anderen UN-Organisation anvertraut werden, beispielsweise der UNESCO, die für das Weltkulturerbe verantwortlich ist, da die Riten des Gebrauchs psychotroper Substanzen Teil des Weltkulturerbes sind.

Verena Schmidt: "Alte" Politik gegen "neue" Drogen? – Cannabis in den 60ern/70ern und Ecstasy in den 90ern: zwei bundesdeutsche "Jugenddrogen"-Debatten im Vergleich, Hg.: akzept e.V. & Trimbos-Institut & INDRO e.V., Berlin 1998 (ISBN 3-86135-080-7)
 
Schweizerische Depeschenagentur (SDA): Hasch-Studie zu positiv, Meldung vom 18. Februar 1998
 
Der WHO-Kokain Report, den DU nicht sehen sollst (veröffentlicht am 22. Juni 2009 von tribble)
http://www.hanfplantage.de/der-who-kokain-report-den-du-nicht-sehen-sollst-22-06-2009

Drogen weg von der WHO hin zur UNESCO

Nicht die WHO und das UNODC (United Nations Office on Drugs and Crime), sondern die UNESCO soll die UNO-Organisation sein, die für Drogen verantwortlich sein soll.Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (englisch United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization, UNESCO) ist eine Internationale Organisation und gleichzeitig eine der 16 rechtlich selbstständigen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (UN). Sie hat ihren Sitz in Paris (Frankreich). Derzeit sind 193 Staaten in der UNESCO vertreten. Das von der UNESCO erfaßte Welterbe setzt sich aus dem Weltkulturerbe und dem Weltnaturerbe zusammen und wird allgemein als UNESCO-Welterbe bezeichnet. Grundlage ist das 1972 in Paris verabschiedete Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, das 1975 in Kraft trat. Die UNESCO hat in drei Proklamationen in den Jahren 2001, 2003 und 2005 insgesamt 90 besonders erhaltenswerte immaterielle Kulturgüter aus allen Weltregionen zu Meisterwerken ernannt und 2003 ein Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes getroffen. Nachdem 30 Staaten es ratifiziert hatten, trat es zum 20. April 2006 in Kraft. Mit dem Programm Meisterwerke des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit wird das Welterbeprogramm ergänzt.

Laut dem UNESCO-Übereinkommen zählen zum immateriellen Kulturerbe Praktiken, Darbietungen, Ausdrucksformen, Kenntnisse und Fähigkeiten – sowie die damit verbundenen Instrumente, Objekte, Artefakte und Kulturräume –, die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen. In dem Übereinkommen heißt es: Dieses immaterielle Kulturerbe, das von einer Generation an die nächste weitergegeben wird, wird von Gemeinschaften und Gruppen in Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt, ihrer Interaktion mit der Natur und ihrer Geschichte fortwährend neu geschaffen und vermittelt ihnen ein Gefühl von Identität und Kontinuität. Auf diese Weise trägt es zur Förderung des Respekts vor der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität bei.

Der Gebrauch psychotrop wirkender Substanzen findet im allgemeinen gemeinschaftlich in speziellen Kulturräumen statt und wird von den praktizierenden Psychonautikern als festen Bestandteil ihrer Lebenskultur respektive ihres Kulturerbes angesehen. Die Kunst der Psychonautik wie auch die dazugehörigen Einweihungsriten werden bis heute von einer Generation an die nächste weitergegeben. Die Riten werden von Gemeinschaften und Gruppen in Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt, ihrer Interaktion mit der Natur und ihrer Geschichte fortwährend neu geschaffen und vermitteln den daran teilhabenden Menschen ein Gefühl von Identität und Kontinuität. Auf diese Weise tragen die unterschiedlichen Riten für den Gebrauch unterschiedlich wirkender Substanzen im Bereich der Psychonautik zur Förderung des Respekts vor der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität bei. Gemäß Definition im UNESCO-Übereinkommen gehören somit die Riten aus dem Bereich der Psychonautik eindeutig zum Weltkuturerbe und gehören somit auch in den Schutzbereich des UNESCO-Übereinkommens.

Das Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes aus dem Jahre 2003 definiert als immaterielles Kulturerbe Praktiken, Darbietungen, Ausdrucksformen, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die damit verbundenen Instrumente, Objekte, Artefakte und Kulturräume, die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen. Man hat sich also für Arbeitsdefinitionen entschieden, die neben der Beschreibung der Kulturformen den Aspekt der Lebensfähigkeit des immateriellen Kulturerbes und seine Bedeutung für die jeweiligen Gesellschaften ins Zentrum rücken.

Die Riten der Psychonautik (dazu zählen auch die zahlreichen Riten des Kiffens) sind ein immaterielles Kulturerbe. Die Lebensfähigkeit dieser Riten kann nur gewährleistet werden, wenn es für die Zelebrierung dieser Riten geschützte Räume gibt. Diese Gewährleistung ist heute nicht gegeben, da in den allermeisten Staaten dieser Welt der Umgang mit psychotrop wirkenden Substanzen strafrechtlich verfolgt wird und Orte, wo diese Riten zelebriert werden, nicht selten von der Polizei heimgesucht werden. Ursache hierfür ist die Tatsache, daß die Naturwissenschaft, insbesondere die Medizin, derzeit bewußtseinserweiternde Erfahrungen als rein subjektive Erfahrungen einstuft. Bewußtseinserweiternde Erfahrungen sind noch nicht einer wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich und über ihren Erlebniswert hinaus haben sie für Schulmediziner keine objektiv diskutierbare Bedeutung. Das Persistieren bewußtseinserweiterter Zustände wird aus medizinischer Sicht manchmal auch als krankhaft betrachtet.

In der Medizin und im Rechtswesen werden psychotrop wirkende Substanzen oft unter dem Oberbegriff Betäubungsmittel subsummiert, obwohl viele dieser Substanzen keine betäubende Wirkung entfalten können. Der medizinische Fachausdruck für Betäubungsmittel Anästhetikum ist aus der Negationsform an-aisthétikós abgeleitet und bedeutet nicht fühlbar, nicht empfindbar und nicht wahrnehmbar. Der Begriff Ästhetik kommt von griechisch aisthéstai (fühlen, empfinden und wahrnehmen), respektive von aisthétikós (zum Wahrnehmen fähig).Ein bereits vor Beginn eines außergewöhnlichen Bewußtseinszustandes gegebenes hohes Potential der Empfindungsfähigkeit für das sinnlich wahrnehmbar Schöne (Ästhetische) verstärkt die Wahrscheinlichkeit einer intensiven Erlebnisfähigkeit bei einer psychonautischen Reise. Da LSD beispielsweise die Erlebnisintensität im gleichen Bereich verstärkt, und zwar deutlich, hat LSD eine starke Wesensverwandtschaft mit der Eigenschaft zur erhöhter Feinfühligkeit und Empfindsamkeit, also etwas, das ein sensibles und gut funktionierendes Nervensystem voraussetzt. LSD bewirkt somit haargenau das Gegenteil von dem, was man von einem Betäubungsmittel (Anästhetikum) erwartet, eine Minderung oder Ausschaltung der sensorischen Feinfühligkeit.

Wie schon erwähnt, ist der Fachbegriff für Betäubungsmittel, Anästhetikum, als Negation zum Begriff Ästhetik gebildet worden und bedeutet nicht empfinden, nicht wahrnehmen. Es ist somit völlig widersprüchlich und unlogisch, LSD als Betäubungsmittel zu bezeichnen, da diese Substanz die Sinne anregt und das Wahrnehmungsspektrum stimuliert und erweitert und nicht, wie ein echtes Betäubungsmittel, das Potential für Reizempfindungen dämpft und betäubt. LSD ist ein Ästhetikum und kein Anästhetikum.

Die heutige Betäubungsmittelgesetzgebung basiert somit auf falschen Vorgaben respektive falschen Voraussetzungen, was ein gewichtiger Grund für ihre Ineffizienz ist. Statt die Gebraucher psychotrop wirkender Substanzen zu diskriminieren sollte man in einem kulturell eingebetteten Rahmen den Umgang mit diesen Substanzen zulassen. Hierbei gilt es Drogenkompetenz und Drogenmündigkeit zu fördern, damit ein vernünftiges Risikomanagement zur Schadensminderung machbar wird. Zudem muß es für die Riten der Psychonautik geschützte Räume geben, damit das Erfahrungswissen betreffend psychotroper Substanzen und ihrer Wirkungen weitergegeben werden kann. Nur so kann das Individuum auf lange Sicht Drogenautonomie erlangen. Autonomie respektive Selbstbestimmung ist das Gegenteil von Abhängigkeit respektive Fremdbestimmung. Drogenautonomie ist somit das Gegenstück zu Drogenabhängigkeit und zur Drogenautonomie gehört die Tradierung der psychonautischen Riten, damit dieses Erfahrungswissen respektive dieses immaterielle Kulturerbe weiterhin von Generation zu Generation weitervererbt werden kann.

Immaterielles Kulturerbe findet sich in vielen Bereichen gesellschaftlicher Praktiken, Rituale und Feste; zum Beispiel Bräuche, Traditionen und Spiele im Zusammenhang mit Jahreszeiten oder Naturphänomenen, Umzüge, Paraden, Prozessionen, Fastnachtsbräuche, traditionelle Lebensweisen und Fertigkeiten. Auch Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum gehören dazu; zum Beispiel Kosmologien, Wissen über Heilpflanzen und ihre Anwendung, Aussaatkalender. Alle hier genannten Bereiche wurden und werden im Rahmen des UNESCO-Welterbes seitens diverser Regierungen diskutiert, der Bereich der psychonautischen Riten fehlt jedoch in den amtlichen Auflistungen, obwohl diese Riten zu den ältesten Traditionen des kulturellen Welterbes zählen.

Die Riten des Kiffens sind psychonautische Riten und gehören deshalb von der UNESCO als Weltkulturerbe geschützt und nicht von irgendwelchen Behörden diskriminiert und repressiv behandelt. Kiffen und die Vorbereitungshandlungen dazu sind Teil einer weltumspannenden Kultur – an der Hanfparade wird dafür demonstriert, daß die UNO, die Bundesregierung und die Behörden dies zur Kenntnis nehmen, respektieren und akzeptieren.

Die letzten Absätze dieser Pressemitteilung sind dem Abschnitt »Das Weltkulturerbe der Psychonautik« aus dem Manuskript von Hans Cousto zur »Festschrift 25 Jahren Nachtschatten Verlag« entnommen.
http://25.nachtschatten.ch/wiki/index.php/Intro



Berlin, den 20. Juli 2009
Redaktion Webteam Eve & Rave e.V. Berlin

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