Redaktion Webteam www.eve-rave.net Berlin
Pressemitteilung vom 22. März 2005
Am 18. März 2005 ist die 19. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung [19. BtMÄndV] in Kraft getreten. Ziel war es unter anderem, mit dieser neuen Verordnung den Verkauf von frischen Pilzen, die den Wirkstoff Psilocybin enthalten, zu unterbinden. Ob dieses Ziel jedoch mit dieser Verodnung erreicht werden kann, ist ungewiß, da die Verordnung nicht mit dem EU-Recht kompatibel ist, wie die Analyse am Ende dieser Pressemitteilung aufzeigt. Zuvor werden in dieser Pressemitteilung die Änderungen im Betäubungsmittelgesetz [BtMG] und in der Betäubungsmittel - Verschreibungsverordnung [BtMVV] sowie die Begründungen der Bundesregierung hierzu dargestellt, gefolgt von einer Stellungnahme des Deutschen Bundesrates [Länderkammer] zur neuen BtMÄndV und zur Verschreibung und Verabreichung von Betäubungsmitteln in Hospizen.
Die Gefährlichkeit von Pilzen, die den Wirkstoff Psilocybin enthalten, sowie die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung im Zusammenhang mit der 19. BtMÄndV ist Gegenstand einer Analyse im mittleren Teil dieser Pressemitteilung. In der 19. BtMÄndV wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese erst nach der Anhörung von Sachverständigen erfolgte. Die gehörten Aussagen der Sachverständigen wurden allerdings nicht öffentlich bekannt gegeben. Auch die Namen der Sachverständigen wurden nicht genannt. Da jedoch in öffentlich bekannten Gutachten von einer sehr geringen Gefährlichkeit von Pilzen, die den Wirkstoff Psilocybin enthalten, ausgegangen wird, ist der Aktionismus der Bundesregierung in dieser Angelegenheit nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist auch die Tatsache, daß die Bundesregierung respektive die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marion Caspers-Merk, die Öffentlichkeit nicht über die neuen gesetzlichen Regelungen orientierte, wie auch die Tatsache, daß den betroffenen Händlern keine Fristen zum Verkauf ihrer Lagerbestände eingeräumt wurde.
Druckerfreundliche Version [Format PDF, 12 Seiten, 203 KB]
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Neunzehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
[Neunzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 19. BtMÄndV]
Anlage I zu § 1 BtMG
Die Bundesregierung verordnete, daß am Ende der Anlage I zu § 1 BtMG [nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel] die Position des letzten Gedankenstrichs wie folgt zu fassen sei:
"– Organismen und Teile von Organismen in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen sowie die zur Reproduktion oder Gewinnung dieser Organismen geeigneten biologischen Materialien, wenn ein Mißbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist."
Siehe: Betäubungsmittelgesetz [BtMG], aktuelle Fassung des Betäubungsmittelgesetzes, zuletzt geändert durch die 19. Betäubungsmittelrechts -
Änderungsverordnung vom 10. März 2005, in Kraft getreten am 18. März 2005 [Format: PDF, Größe: 372 KB, 58 Seiten; Seite 45]
http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/btm10.pdf
Die bisherige Fassung dieses Absatzes lautete:
"– Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen, sowie Früchte, Pilzmycelien, Samen, Sporen und Zellkulturen, die zur Gewinnung von Organismen mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen geeignet sind, wenn ein Mißbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist."
Siehe: Betäubungsmittelgesetz [BtMG], frühere Fassung, gültig vom 10. Januar 2004 bis zum 17. März 2005, zuletzt geändert
durch die 18. Betäubungsmittelrechts - Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2003 [Format: PDF, Größe: 372 KB, 58 Seiten; S. 45]
http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/btm174.pdf
Begründung
Durch die Neufassung wird die bisherige Aufzählung durch die allgemeine Bezeichnung "Organismen" ersetzt. Nach der bisherigen Formulierung
war unklar, ob Pilze als Betäubungsmittel anzusehen sind. In der neuen botanischen Literatur werden Pilze nicht mehr zum Pflanzenreich gezählt, sondern
als eigene Gruppe angesehen. Pilze, wie z.B. Psilocybe-Arten und deren Mycelien, werden häufig mißbräuchlich verwendet. Durch die Neufassung wird
klargestellt, daß Pilze, sofern sie Stoffe enthalten, die in einer der Anlagen genannt sind, Betäubungsmittel sind. Der Begriff "Zellkulturen"
wird durch den Begriff "biologische Materialien" ersetzt. Damit werden künftig auch Bakterien erfaßt, falls diese mißbräuchlich
verwendet werden.
Anlage II zu § 1 BtMG
Die Bundesregierung verordnete, daß in der Anlage II zu § 1 BtMG [verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel] bei der Position "Dextropropoxyphen" der Zusatz "– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bei oraler Anwendung je abgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen berechnet als Base, enthalten –" zu streichen sei.
Begründung
Vorwiegend aufgrund von § 105 Abs. 3 Satz 2 oder § 31 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes [AMG] sind in Deutschland keine Dextropropoxyphen enthaltende
Arzneimittel zugelassen. Üblicherweise wird die Streichung einer Ausnahmeregelung vorgenommen, wenn keine Arzneimittel nach dem AMG zugelassen sind. Eine Streichung
der Ausnahmeregelung hat zur Folge, daß auch das in der Schweiz zugelassene Arzneimittel Depronal retard nicht mehr verschrieben und gemäß
§ 73 Abs. 3 AMG eingeführt werden kann, da Betäubungsmittel der Anlage II nicht verschreibungsfähig sind. Damit wird der negativen Beurteilung
des Nutzen/Risiko-Verhältnisses dieses Stoffes durch die Kommission B 2 vom 12. Oktober 1990 Rechnung getragen.
Anlage III zu § 1 BtMG
Die Bundesregierung verordnete, daß in der Anlage III zu § 1 BtMG [verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel] die folgende Position in alphabetischer Reihenfolge einzufügen sei: Dexmethylphenidat
Begründung
Das bisher in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführte Methylphenidat bezeichnet das [RS,RS]-Racemat bzw. das äquimolare
Gemisch zweier Enantiomere des Methylphenidats, in dem Dexmethylphenidat [(R,R)-Methylphenidat] zur Hälfte enthalten ist. Solange dieser
Stoff nicht separat in einer der anderen Anlagen aufgeführt ist, ist Dexmethylphenidat der Anlage III zuzuordnen und somit verschreibungsfähig. Zur Klarstellung
soll Dexmethylphenidat als gesonderte Position in Anlage III aufgenommen werden. Die Aufnahme des weiteren im Racemat vorliegenden Enantiomers in eine der anderen
Anlagen ist nicht erforderlich, da weder eine medizinische Verwendung noch Hinweise über die Wirksamkeit bekannt sind.
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Die Höchstverschreibungsmenge für Buprenorphin wurde für alle Anwendungsgebiete vereinheitlicht und für eine Reichdauer von 4 Wochen bei durchschnittlicher Dosierung angepaßt. Die Höchstmenge, die innerhalb von 30 Tagen verschrieben werden darf, wurde um 11,1% von 720 mg auf 800 mg angehoben. Des weiteren wurde die Höchstverschreibungsmenge für Fentanyl, die innerhalb von 30 Tagen verschrieben werden darf, um 66,0% von 1.000 mg auf 340 mg abgesenkt.
Da eine geplante Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge [Krankenfürsorge-VO] auf Kauffahrteischiffen vorsieht, für Schiffe ohne Schiffsarzt das Betäubungsmittel Hydromorphon durch Morphin zu ersetzen, wurde mit der vorliegenden Änderung des § 7 Abs. 2 Satz 1 BtMVV im Vorgriff auf das Inkrafttreten der Änderung der Krankenfürsorge-VO neben dem Verschreiben von Hydromorphon auch das von Morphin ermöglicht.
Begründung
Mit dieser Änderungsverordnung werden die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften den Erfordernissen des Arzneimittelsortimentes angepaßt.
Quellen: Bundesrat-Drucksache 958/04 vom 01.12.04
http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2004/0958_2D04,property=Dokument.pdf
Neunzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 10. März 2005, am 17. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
[BGBl. I S. 757] und am 18. März 2005 in Kraft getreten. 19. BtMÄndV [Änderung der Anlagen I bis III und Änderung der Betäubungsmittel
- Verschreibungsverordnung], Format: PDF, Größe: 68 KB, 2 Seiten
http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/aendver19.pdf
Stellungnahme des Deutschen Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 808. Sitzung am 18. Februar 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes [GG] zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner nachstehende Entschließung gefaßt:
"Der Bundesrat stellt unter Hinweis auf seine in der 763. Sitzung am 11. Mai 2001 gefaßte Entschließung zur Fünfzehnten Betäubungsmittelrechts - Änderungsverordnung [15. BtMÄndV] erneut fest, daß die Vorschriften über das Verschreiben von Betäubungsmitteln für Bewohnerinnen und Bewohner von Hospizen und die Regelungen zur Aufbewahrung und zum Verbleib der Betäubungsmittel in Hospizen stärker an die Erfordernisse der Praxis anzupassen sind. Der Bundesrat verkennt nicht, daß sich in diesem Zusammenhang komplexe arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtliche Fragen stellen. Er fordert deshalb die Bundesregierung auf, im Rahmen der nächsten Änderung des Betäubungsmittelrechts, spätestens jedoch Ende 2005, eine umfassende Lösung dieser Problematik unter Einbeziehung der notwendigen Folgeänderungen herbeizuführen. Die Länder sind bereit, ihre Erfahrungen bei der Durchführung des Arzneimittel-, Betäubungsmittel- und Apothekenrechts einzubringen und an der Erarbeitung einer Lösung mitzuwirken, die eine moderne, kostengünstige Versorgung mit Betäubungsmitteln und anderen Arzneimitteln ermöglicht, den individuellen Patientenbedarf ausreichend berücksichtigt und die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet."
Kommentar der Redaktion
Obwohl die Bundesregierung in ihrer Begründung zur 19. BtMÄndV extra hervorhebt, daß mit den Änderungsverordnungen die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften den Erfordernissen des Arzneimittelsortimentes angepaßt werden, muß bedauerlicherweise festgestellt werden, daß bei restriktiven
Maßnahmen die Regierung sich stets innerhalb einer erstaunlich kurzen Zeit als handlungsfähig erweist, bei Maßnahmen betreff einer Angebotsverbesserung
für Patienten jedoch zumeist Jahre benötigt, um eine neue Verordnung auszuarbeiten. Alten Menschen in Hospizen den Zugang zu Betäubungsmitteln zu erschweren
ist unmenschlich. Deshalb schließt sich die Redaktion von www.eve-rave.net der Forderung des Deutschen Bundesrates an und fordert ebenfalls die Bundesregierung
auf, im Rahmen der nächsten Änderung des Betäubungsmittelrechts, spätestens jedoch Ende 2005, eine umfassende Lösung dieser Problematik
unter Einbeziehung der notwendigen Folgeänderungen herbeizuführen. Des weiteren fordert die Redaktion von www.eve-rave.net die Bundesregierung auf,
Cannabis als Medizin spätestens bis Ende 2005 in der Anlage III zu § 1 BtMG festzuschreiben und in § 2 BtMVV entsprechende Höchstmengen festzusetzen.
Beide Maßnahmen sind dafür geeignet, das Leiden von Patienten zu vermindern. Zudem kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, daß beide Maßnahmen auch geeignet sind, die Suizidrate in den betroffenen Patientengruppen zu senken.
Vergleiche hierzu: Richter ebnen den Weg für Cannabis als Medizin – Eine Analyse der medizinischen, juristischen und politischen Diskussion
in der Bundesrepublik Deutschland mit Urteilen und Beschlüssen verschiedener Gerichte zum Anbau und Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken. Redaktion
und Zusammenstellung: Hans Cousto. Stand: Dezember 2003 [Format: PDF, Größe: 153 KB, 45 Seiten]
http://www.eve-rave.net/abfahrer/download/eve-rave/mzdr106.pdf
Die Gefährlichkeit von Pilzen, die den Wirkstoff Psilocybin enthalten
In der 19. BtMÄndV wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese erst nach der Anhörung von Sachverständigen erfolgte. Die gehörten Aussagen der Sachverständigen wurden allerdings nicht öffentlich bekannt gegeben. Auch die Namen der Sachverständigen wurden nicht genannt, jedoch ist bekannt, daß international respektierte Experten und Gutachter aus Deutschland wie Christian Rätsch, Joachim Eul, Jochen Gartz oder Tibor Harrach nicht angehört wurden. Diese Experten wie auch Sachverständige aus anderen EU-Staaten gehen von einer sehr geringen Gefährlichkeit von Pilzen, die den Wirkstoff Psilocybin enthalten [Zauberpilze], aus. In öffentlich bekannten Gutachten kann man nachlesen, daß das Ergebnis der Risikoeinschätzung keine Notwendigkeit für ein gesetzliches Verbot von Zauberpilzen ergibt. Im Einzelnen werden dabei unter anderem folgende Punkte hervorgehoben:
Die größte Gefahr im Zusammenhang mit Zauberpilzen ist die Verwechselung dieser Pilze mit anderen giftigen Pilzen. Namentlich die Verwechselung von Psilocybe mit Pilzen der Gattung Cortinarius spp [Schleierlinge], welche Nierenversagen verursachen, sind berüchtigt. Besonders gefährlich ist eine Verwechselung mit dem in der ersten Wachstumsphase ähnlich aussehenden Cortinarius speciosissimus [gebuckelter Raukopf, spitzgebuckelter Raukopf]. Die letale Dosis liegt beim letztgenannten Pilz zwischen 50 und 100 g frische Pilze. Die Gefahr von Pilzverwechselungen und darauf folgenden Pilzvergiftungen wird durch Verbote von speziellen Pilzen nicht gemindert, sondern erhöht.
Psilocybe sind aus pharmakologischer Sicht praktisch ungiftig, man müßte – wie Tierversuche aufzeigen – etwa 20 bis 40 Kg frische Pilze auf einmal essen, um an einer Überdosis der Wirksubstanz Psilocybin zu sterben.
Auch nach wiederholten Konsum über viele Jahre hinweg, wurden bei den Konsumenten dieser Pilze keine Organschädigungen festgestellt.
Da der Konsum von Psilocybe nur veränderte Sinneseindrücke, jedoch keine ausgeprägten Glücksgefühle [verursacht durch den Botenstoff Dopamin] auslöst, erzeugt auch ein regelmäßiger Konsum dieser Pilze im Unterschied zu den meisten legalen [Koffein, Nikotin, Alkohol] und illegaliserten Drogen keine körperliche oder psychische Abhängigkeit.
Bei üblichen Konsummengen [20 bis 50 g frische Pilze] wird die Umwelt unter anderem optisch verändert wahrgenommen. Die Konsumenten wissen jedoch immer noch, daß das Erlebte nur eine halluzinatorische Fiktion und keine echte Realität ist [anders als beispielsweise im Alkoholdelir, wo häufig diese Unterscheidung nicht mehr möglich ist]. Es gibt demnach – wie zuweilen in der Boulevardpresse kolportiert – auch keine Unfälle aufgrund von abstrusen Phantasievorstellungen nach Konsum dieser Pilze, weil sich beispielsweise jemand im Glauben fliegen zu können, aus dem Fenster stürzt.
Eine mögliche Gefahr sind sogenannte "schlechte Erfahrungen" [bad trips]. Diese entstehen, wenn die veränderte Wahrnehmung in Verbindung mit einer Reizüberflutung nach dem Pilzkonsum nicht verkraftet wird. Personen unter 18 Jahren sind anfälliger für "bad trips" als Erwachsene. Das Risiko hiefür liegt bei Jugendlichen und Heranwachsenden zwischen einem und fünf Prozent. Diese "bad trips", bei denen auch Panikanfälle auftreten können, sind jedoch relativ harmlos und können meistens durch ein einfühlsames und beruhigendes Gespräch beendet werden. In seltenen Fällen dauern diese "bad trips" genauso lange wie die psychotrope Wirkung der Pilze andauert [max. 4 bis 6 Stunden]. Auch mit der Gabe von 5 oder 10 mg Diazepam [Valium] können solche "bad trips" zumeist rasch beendet werden.
Nur in äußerst seltenen Fällen [geschätzt 10 bis 30 Fälle pro Jahr in Deutschland bei etwa einer halben Million von Psilocybe-Konsumenten entsprechend einem Rsiko von 0,002% bis 0,006%] können sich auch längerfristige kognitive und/oder psychische Störungen bis hin zu Psychosen ausbilden. Aufgrund der medizinischen Fallberichte hierzu bleibt es jedoch zweifelhaft, ob eindeutig die Psilocybe diese Psychosen verursachten, da in praktisch allen Fällen bei den betreffenden Personen bereits eine latente Psychose vorlag und/oder zusätzlich Mischkonsum mit Alkohol respektive mit anderen psychotropen Substanzen betrieben wurde. Bei vermutlich mehr als einer halben Million "Pilztrips" in den Niederlanden im Jahr 1997 gab es insgesamt landesweit 37 Erste - Hilfe - Einsätze wegen Panikattacken. Dies entspricht einer Häufigkeit von 0,007%. Hierbei muß noch berücksichtigt werden, daß ein Panikanfall manchmal auch erst durch das Verhalten der Umherstehenden ein derart intensives Ausmaß annimmt, daß professionelle Hilfe herbeigeholt werden muß.
Verglichen etwa mit der legalen Droge Alkohol, die bei Überdosierung tödlich ist und bei häufigem und/oder übermäßigem Konsum schwerwiegende Leber- und Hirnschäden verursacht sowie ein hohes Abhängigkeitspotential besitzt, ist das Gesundheitsrisiko beim Konsum von Psilocybe extrem gering – Tod nach einer Überdosierung mit Psilocybe ist medizinisch nicht möglich, dam man mengenmäßig bei weitem nicht so viele Pilze essen kann, daß die letale Dosis erreicht wird. Zum gleichen Ergebniß kam auch eine niederländische wissenschaftliche Regierungskommission [Coördinatiepunt Assessment en Monitoring nieuwe drugs (CAM)]. Deshalb können in den Niederlanden Psilocybe seit 2003 als legale Lebensmittel, wie Champignons, gehandelt werden und zudem in andere EU-Staaten exportiert werden. Die Empfehlungen der Coördinatiepunt Assessment en Monitoring nieuwe drugs [CAM] wuden in den Niederlanden und in der EU umgesetzt. Der Konsumentenschutz wurde dabei durch eine klare und präzise Informationspflicht seitens der Händler und durch die Verpackungsverordnung für Hersteller deutlich verbessert. Eine Verwechselungsgefahr mit giftigen Pilzen ist bei handelsüblicher Ware ausgeschlossen. Mit dem neuen Verbot in Deutschland entfällt der Konsumentenschutz und eine Verwechselungsgefahr mit giftigen Pilzen beim Sammeln von Pilzen in der freien Natur ist wieder gegeben. Die Einschätzungen diverser Experten und der CAM zeigen, daß es sich beim neuen Verbot in Deutschland nicht um eine Maßnahme zum Schutz der Gesundheit handelt, sondern um eine fundamentalistische "politische Diskriminierung", bei der ganze Bevölkerungsgruppen mit "anderen Glaubensbekenntnissen" kriminalisiert werden sollen. Der "Gesundheitsschutz" wird hier einmal mehr als "Totschlagargument" vorgeschoben.
Quellen: u.a.: Risikoeinschätzungsbericht für Zauberpilze [Psilocin und Psilocybin] – Coördinatiepunt Assessment en Monitoring nieuwe
drugs [CAM], p/a Inspektion des Gesundheitsamts [IGZ], Parnassusplein 5, 2500 EJ Den Haag. Unautorisierte Übersetzung von David Schlesinger.
http://www.magic-mushroom-center.net/studies/CAM_de.pdf
Kommentar zur Risikoabschätzung über Zauberpilze [durch die CAM erstellt im Februar 2000] von D.J. Schlesinger
http://www.magic-mushroom-center.net/studies/Kommentar.pdf
Ungenügende Informationspolitik seitens der Behörden und fehlende Fristenregelung
Bereits beim Verbot von GHB [Gamma-Hydroxy-Buttersäure], das ab dem 1. März 2002 mit der 16.
BtMÄndV vom 28. November 2001 in Deutschland unter die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften gestellt wurde, unterließ das Gesundheitsministerium
eine öffentliche Bekanntmachung dieses Verbotes, ja bis heute findet man keine Mitteilung zum Verbot von GHB von der Drogenbeauftragten der Bundesregierung,
Frau Marion Caspers-Merk, auf dem Internetportal des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Zweck der 16.
BtMÄndV war es, zwei Stoffe [Zolpidem und Gamma-Hydroxybuttersäure] gemäß Beschluß der Commission on Narcotic Drugs
vom März 2001 in Wien dem BtMG zu unterstellen sowie Isocodein in Anlage II einzuordnen, was lediglich bei der Neufassung der Anlagen anläßlich
der 15. BtMÄndV versehentlich unterblieben war. Die 17.
BtMÄndV vom 12. Februar 2002 enthielt lediglich eine Korrektur zur 16. BtMÄndV.
Vergleiche hierzu die Pressemitteilung vom 11. Januar 2002 von Eve & Rave e.V. Berlin zur 16.
BtMÄndV.
http://www.eve-rave.net/abfahrer/presse/presse02-01-11.html
Auch zur 18. BtMÄndV vom 22. Dezember 2003 gab weder das Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung noch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Erklärung ab noch verkündeten diese
Behörden die Änderung der betäubungsmitterlrechtlichen Vorschriften – wer nicht regelmäßig das Bundesgesetzblatt ließt
[erscheint im allgemeinen zweimal bis dreimal pro Woche], weiß nicht, was eigentlich in Deutschland erlaubt ist und was so alles verboten ist. Vor diesem
Hintergrund fragt sich so mancher Bundesbürger zurecht, wofür eigentlich die Drogenbeauftragte der Bundesregierung bezahlt wird, wenn sie ihrer Aufgabe,
die Bevölkerung über Änderungen in den Gesetzen zu informieren, nicht nachkommt. Mit der 18.
BtMÄndV wurde das trizyklische Antidepressivum Amineptin den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unterstellt. Vergleiche hierzu die
Pressemitteilung zur 18. BtMÄndV vom 28. Januar 2004.
http://www.eve-rave.net/abfahrer/presse/presse04-01-28.html
Da die Redaktion von www.eve-rave.net die Bundesdrogenbeauftragte Marion Caspers-Merk sowohl nach der 16. als auch nach der 18. BtMÄndV auf die ungenügende Informationspolitik seitens der Behörden aufmerksam gemacht hatte, scheint es uns kaum noch nachvollziehbar, daß auch nach der 19. BtMÄndV die Drogenbeauftragte es unterließ, die Öffentlichkeit über die neuen gesetzlichen Regelungen zu informieren. Auffällig ist auch, daß die Bundesregierung in den neueren BtMÄndV den Händlern keine Fristen zum Absatz ihrer Ware eingeräumt hatte, wie es früher Usus war. Beispielsweise wurde in der 2. BtMÄndV vom 23. Juli 1986 gemäß Artikel 1 den Herstellern und Händlern eine Frist von drei Monaten eingeräumt, auch ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 BtMG nach dem Inkrafttreten der Verordnung weiter mit den neu in der Anlage III zu § 1 BtMG aufgenommen Stoffen zu handeln [am Verkehr mit diesen Betäubungsmitteln teilzunehmen]. Die Tatsache, daß die Bundesregierung sowohl auf das Gewähren von Fristen als auch auf eine offensive Informationspolitik verzichtet, läßt den Verdacht aufkommen, daß die Regierung mit dieser Art von Politik andere Ziele verfolgt als sie vorgibt. Dienten nämlich die neuen Verodnungen ausschließlich dem Gesundheitsschutz, dann wären Informationskampagnen als Begleitmusik zur Einführung der neuen rechtlichen Regelungen eine Selbstverständlichkeit. Doch der Verzicht auf solche Kampagnen wie auch der Verzicht auf Fristen legt den Verdacht nahe, daß in erster Linie das Instrument der Repression gegen bestimmte Personenkreise mit diesen Verordnungen gestärkt werden soll. Das heißt, erst aufgrund dieser Politik ist es möglich, bei ahnungslosen Händlern [u.a. von Psilocybe] Razzien durchzuführen, diese Hänndler anzuklagen und vor Gericht zu zerren und in der Folge zu verurteilen. Das heißt Arbeit für Polizisten, Bundesgrenzschützer, Staatsanwälte, Gutachter, Richter und Vollzugsbeamte. Zudem hat diese Politik einen tendenziösen Einfluß auf die Kriminalstatistik, der wiederum zur Diskreditierung dieser Personenkreise mißbraucht werden kann wie auch zur Propagande für mehr Geld für die sogenannte "innere Sicherheit". Man kann sich aufgrund dieser Zusammenhänge wahrlich nur schwer des Verdachtes erwehren, daß die äußerst restriktive Art der Bekanntmachung der neuen BtMÄndV nicht zuletzt dem Zweck dient, Arbeit für eine besonders staatstreue Klientel zu schaffen respektive Arbeitsplätze für diese Klientel zu sichern, das heißt als Jobmaschine für diese Klientel zu fungieren.
Fehlende Information zur Verfassungswidrigkeit des § 30c BtMG
Am 20. März 2002 entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes [BVerfG, 2 BvR 794/95 vom 20.3.2002, Absatz-Nr. (1 - 145)] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2001 durch Urteil, daß der § 43a des Strafgesetzbuchs [StGB] mit Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar ist und somit nichtig ist. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1995 - 5 StR 663/94 - und das Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 11. April 1994 - 633 KLs 15/93 - verletzten den Beschwerdeführer [einen Haschischhändler aus Hamburg] hinsichtlich des Strafausspruchs in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Urteile des Bundesgerichtshofes und des Landgerichtes Hamburg wurden insoweit aufgehoben und die Sache wurde an das Landgericht Hamburg zur Neuverhandlung zurückverwiesen.
Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, strafbar gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Vermögensstrafe von 600.000 DM, strafbar gemäß § 30c BtMG, indem auf die Vorschrift des § 43a StGB verwiesen wird. Nach den Feststellungen der Kammer erwarb der Beschwerdeführer im Februar 1993 30 kg Haschisch zu einem Einkaufspreis von mindestens 3.000 DM je kg und verkaufte die Drogen in der Folgezeit teilweise in größeren Mengen an verschiedene Abnehmer. Bereits im Juni 1991 war er an einem umfangreichen Betäubungsmittelgeschäft vergleichbarer Größenordnung beteiligt.
Auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz ist das Strafgesetzbuch [Juris Datenbank] abrufbar. Der § 43a StGB ist mit eine Fußnote versehen, in der auf die Verfassungswidrigkeit und somit Nichtigkeit des Paragraphen hingewiesen wird: "§ 43a: Gemäß BVerfGE vom 20. März 2002 (BGBl. I S. 1340) - 2 BvR 794/95 - mit Grundgesetz Art. 103 Abs. 2 unvereinbar und nichtig"
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ist das Betäubungsmittelgesetz [Juris Datenbank] abrufbar. Beim § 29 BtMG [Straftaten] ist eine Fußnote mit dem Hinweis, daß dieser Paragraph gemäß einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Grundgesetz vereinbar ist: "§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem Grundgesetz vereinbar gemäß BVerfGE vom 9. März 1994 (BGBl. I S. 1207) - 2 BvL 43/92 u. a. - ". Beim § 30c BtMG [Vermögensstrafe] fehlt jedoch ein Hinweis, daß dieser Paragraph nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und daß dieser Paragraph somit nichtig ist. Es mutet schon befremdlich an, daß Üereinstimmungen von §§ des BtMG mit dem Grundgesetz erwähnt werden, die Unvereinbarkeit [und somit die Nichtigkeit] jedoch jahrelang [inzwischen seit mehr als drei Jahren] unerwähnt bleibt. Die Publikation des § 30c BtMG ohne Hinweis auf seine Verfassungswidrigkeit heißt nichts anderes als verfassungswidriges Gedankengut [in Gesetzesform] zu verbreiten, wobei hier die Frage, ob das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, in dessen Zuständigkeitsbereich das BtMG fällt, hier fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, unerheblich ist. Prinzipiell ist eine solche Handlungsweise inakzeptabel.
Die Redaktion von www.eve-rave.net fügte zu Beginn des Jahres 2004 bei dem § 30c BtMG [Vermögensstrafe] eine entsprechende Fußnote
hinzu: "Da der § 43a StGB gemäß BVerfGE vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95 – (BGBl. I S. 1340) mit dem Grundgesetz Art. 103 Abs. 2
unvereinbar ist und somit nichtig ist und die Entscheidungsformel des Bundesverfassungsgerichtes gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Gesetzeskraft hat, ist auch § 30c BtMG mit dem Grundgesetz unvereinbar und somit nichtig."
http://www.eve-rave.net/abfahrer/recht.sp?text=1&page=8#text6?text=1&page=8
Neuer Absatz in Anlage I zu § 1 BtMG nicht mit EU-Recht kompatibel
Seit Inkrafttreten des EG-Vertrags besteht eines der Hauptziele der Vollendung des Binnenmarktes darin, Handelshemmnisse in Form von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung innerhalb der EU zu beseitigen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Artikel 28 des EG-Vertrags, wo der Grundsatz des freien Warenverkehrs formell festgeschrieben ist. Da der freie Warenverkehr eine tragende Säule des Binnenmarktes bildet, achtet die Europäische Kommission darauf, daß die diesbezüglichen Bestimmungen des EG-Vertrags eingehalten werden. Um dies zu gewährleisten, stellt sie insbesondere bei mutmaßlichen Vertragsverletzungen durch Mitgliedstaaten entsprechende Nachforschungen an.
Die Artikel 28 und 29 sind "unmittelbar wirksam". Das bedeutet, daß sich einzelne Personen vor den zuständigen nationalen Gerichten auf die in den einschlägigen Bestimmungen festgeschriebenen Rechte und Pflichten berufen können, und daß die nationalen Gerichte dazu verpflichtet sind, die Anwendung einer einzelstaatlichen Vorschrift, die gegen den Artikel 28 verstößt, zu untersagen. Somit haben alle Bürger und Bürgerinnen die Möglichkeit, den Grundsatz des freien Warenverkehrs und den damit verbundenen Rechtsanspruch vor einem Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat geltend zu machen. Eine unmittelbare Rechtswirksamkeit setzt im allgemeinen voraus, daß die Bestimmung erstens klar und eindeutig ist, daß sie zweitens an keine weiteren Bedingungen geknüpft ist und daß sie drittens wirksam wird, ohne daß es dazu weiterer Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten oder der EG bedarf. Im Hinblick auf die Vertragsbestimmungen sind diese Kriterien großzügig angewandt worden.
Beispiel: Ein Mitgliedstaat [beispielsweise Deutschland] erläßt eine Rechtsvorschrift, um die Einfuhr einer bestimmten Art von Lebensmitteln [beispielsweise Psilocybe] zu verhindern; es liegen keine Gründe vor, die eine Abweichung von Artikel 28 rechtfertigen würden. Erläuterung: Ein Importeur des mit dem Verbot belegten Lebensmittelerzeugnisses [beispielsweise Psilocybe] könnte in diesem Fall entweder vor der Kommission eine Beschwerde gegen die erlassene Rechtsvorschrift [beispielsweise 19. BtMÄndV] einreichen oder aber den nationalen Rechtsweg gegen die Regierung bescheiten. Unter bestimmten Umständen besteht auch die Möglichkeit, Schadenersatz zu verlangen.
Die Bestimmungen von Artikel 28 bis 30 EG-Vertrag haben Vorrang vor jeglicher entgegenstehenden nationalen Maßnahme [beispielsweise 19. BtMÄndV]. Wenn innerstaatliche Rechtsvorschriften mit Artikel 28 bis 30 EG-Vertrag unvereinbar sind, müssen die Gerichte und Verwaltungen der Mitgliedstaaten daher die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gewährleisten, indem sie die damit unvereinbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen. Außerdem ist die strafrechtliche oder sonstige Bewehrung einer nationalen Beschränkungsmaßnahme [beispielsweise 19. BtMÄndV], die für gemeinschaftsrechtswidrig erkannt worden ist, ebenso wenig mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar wie die Beschränkung selbst. Der nationale Richter, der im Rahmen seiner Zuständigkeit die Artikel 28 und 30 EG-Vertrag anzuwenden hat, ist nämlich gehalten, für deren volle Wirksamkeit Sorge zu tragen, indem er erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts [beispielsweise 19. BtMÄndV] aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet läßt, ohne daß er die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müßte.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union [C 265], 46. Jahrgang, 4. November 2003: Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen – Erleichterung
des Marktzugangs für Waren in einem anderen Mitgliedstaat: praktische Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung [Text von Bedeutung für den EWR
und für die EFTA] – Seite 2
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2003/c_265/c_26520031104de00020016.pdf
Die EU Kommission hat in Sachen Psilocybe [Zauberpilze] ein Aktenzeichen angelegt. Sollten deutsche Beamte in Deutschland Pilzfreunden
importierte Psilocybe, die als Lebensmittel deklariert sind, wegnehmen oder Pilzfreunde auf andere Art und Weise wegen Psilocybe diskriminiern,
dann sollten sich diese Pilzfreunde bei der EU-Kommission [Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles] beschweren. Die Benachrichtigung der EU-Kommission sollte unter folgendem
Aktenzeichen erfolgen: AZ: 2004/4208, SG(2004) A/1789/2.
Quelle: http://www.ngeurotrade.nl/shop/index.php
Das Europäische Parlament fordert eine Evaluierung der Drogengesetzgebung
In der Empfehlung vom Mittwoch, 15. Dezember 2004, des Europäischen Parlaments an den Rat und den Europäischen Rat zu der europäischen Strategie zur Drogenbekämpfung [2005-2012] bedauert das Parlament, daß der Rat in der Horizontalen Gruppe Drogen und im CATS (Ausschuß nach Artikel 36 des EU-Vertrags) den Inhalt des Entwurfs einer Strategie der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung [2005-2012] verhandelt hat, ohne die politischen und technischen Evaluierungen bezüglich der Strategie der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung [2000-2004] und der Umsetzung des Aktionsplans der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung [2000-2004] zu kennen, die von der Kommission und von der europäischen Drogenbeobachtungsstelle in Lissabon [EBDD] durchgeführt wurden und deren Ergebnisse dem Rat Justiz und Inneres am 25. und 26. Oktober 2004 von der Kommission und dem Parlament am 24. November 2004 von der EBDD vorgelegt wurden, um bewerten zu können, in welchem Maße die elf allgemeinen Zielsetzungen und die sechs Hauptziele der Strategie der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung [2000-2004] erreicht wurden.
Das Europäische Parlament fordert die Entwicklung präziser, quantifizierbarer und operationeller Ziele, um zu untersuchen, ob und in welchem Umfang die Zielsetzungen und Maßnahmen, wie sie in der vorherigen Strategie zur Drogenbekämpfung formuliert waren, zu Ergebnissen geführt haben. Des weiteren fordert das Parlament, daß die von den Drogen ausgehenden Gefahren unter anderem unter wissenschaftlichen, soziologischen und kulturellen Gesichtspunkten nicht nur durch eine genaue Untersuchung der objektiven und vergleichbaren Daten, sondern auch unter sorgfältiger Beurteilung aller anderen Folgen und Schäden für die Entwicklung der Gesellschaft analysiert werden müssen, um zu verhindern, daß bei der Analyse der zahlreichen Probleme im Zusammenhang mit Drogen eine zu starke Vereinfachung betrieben wird. Das Europäische Parlament verlangt zudem, daß diese Analysen und Beurteilungen veröffentlicht werden.
Das Europäische Parlament verlangt, daß die nationale Drogenpolitik auf wissenschaftlichen Erkenntnissen im Hinblick auf jeden Drogentyp und
nicht auf einem emotionalen Impuls basieren muß, da jedes drogenbezogene Problem einen spezifischen Ansatz erfordert, da eine Verallgemeinerung des Ansatzes
die Glaubwürdigkeit aller Teilaspekte dieser Politik unterminiert. Ebenso ausschlaggebend für die Glaubwürdigkeit und Effizienz ist für das Parlament,
daß auf der Grundlage von Evaluierungen und Analysen eine Revision der Politiken im Bereich der sogenannten "Suchtstoffe" in Angriff genommen
wird, um sie im Hinblick auf die angestrebten Ziele effizienter und wirksamer zu gestalten. Deshalb empfiehlt das Europäische Parlament dem Rat und dem Europäischen
Rat, bei der Festlegung der künftigen europäischen Strategie zur Drogenbekämpfung [2005-2012] und allgemein im Zusammenhang mit der Drogenpolitik der
Europäischen Union unter anderem
zu berücksichtigen, daß die bislang bezüglich der sechs Hauptziele der Strategie der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung [2000-2004] durchgeführten Evaluierungen bei keinem dieser Ziele positive Ergebnisse erbracht haben, und die politischen und legislativen Konsequenzen daraus zu ziehen, wenn die europäische Strategie zur Drogenbekämpfung [2005-2012] sowie die entsprechenden Aktionspläne erarbeitet werden;
den Evaluierungen der Umsetzung der sechs Hauptziele der Strategie der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung Rechnung zu tragen;
die neue Strategie stärker auf wissenschaftliche Untersuchungen und eine eingehende und strukturelle Beratung mit den in diesem Bereich in den Mitgliedstaaten tätigen Akteuren zu gründen;
die neue Strategie der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung auf rechtliche, institutionelle und finanzielle Grundlagen zu stellen, die auf dem basieren, was sich als wirksam erwiesen hat, sowie auf der Förderung der besten Praktiken;
die soziale und wissenschaftliche Erforschung illegaler Stoffe für einschlägige medizinische und soziale Zwecke zu verstärken;
eine detaillierte Evaluierung der Wirksamkeit der Umsetzung der vorherigen Strategie durchzuführen;
die neue europäische Strategie zur Drogenbekämpfung [2005-2012] nicht anzunehmen, ohne die tatsächlichen Ergebnisse zu kennen, die nach den einschlägigen technischen, wissenschaftlichen, legislativen und politischen Evaluierungen mit der vorherigen Strategie erzielt wurden;
das Europäische Parlament gemäß den Grundsätzen der demokratischen Legitimität, der Transparenz und der fairen Zusammenarbeit zwischen den Organen regelmäßig über den Stand der Verhandlungen über die europäische Strategie zur Drogenbekämpfung [2005-2012] im Rat zu unterrichten;
das Europäische Parlament rechtzeitig vor der Annahme der europäischen Strategie zur Drogenbekämpfung (2005-2012) zu konsultieren, damit seine Stellungnahme berücksichtigt wird.
Am 17. Dezember 2004 hat der Europäische Rat den EU-Anti-Drogen-Strategieplan [2005-2012] verabschiedet. Darin werden Rahmenbedingungen, Prioritäten und Zielsetzungen für zwei aufeinanderfolgende dreijährige Drogen-Aktionspläne umschrieben, auf die jeweils ein Jahr der Auswertung folgen soll. Die Europäische Kommission hat dazu am 14. Februar 2005 den Entwurf eines Aktionsplanes zur europäischen Drogenpolitik vorgelegt, der im Juni 2005 verabschiedet werden soll. Dieser Aktionsplan berücksichtigt bisher nicht die Empfehlungen des Europäischen Parlaments, das eine grundsätzliche Änderung der Herangehensweise in der Drogenpolitik und eine Abkehr vom "Krieg den Drogen" fordert, wie auch der Catania Report, der am 15. Dezember 2005 vom EU-Parlament verabschiedet wurde. Die Vorgehensweise der Europäischen Kommission offenbart, daß es derzeit noch erhebliche "demokratische Lücken" in der Europäischen Union gibt.
Im Rahmen der Ausarbeitung des Aktionsplanes ist für den 21.April 2005 [09:00 bis 12:30 Uhr] ein öffentliches Hearing im Europäischen
Parlament angesetzt. Anmeldungen dazu sind bis spätestens 15.April an ENCOD zu richten. ENCOD bemüht sich auf mehreren Ebenen, bei diesem Haering den Empfehlungen
des Catania Report Gehör zu verschaffen. Weitere Informationen – insbesondere betreff Anmeldung – siehe:
http://action.encod.org
Kommentar der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu den Empfehlungen des Europäischen Parlaments
Unter dem Titel "Rot-grüne Widersprüche in der Drogenbekämpfung" veröffentlichte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion [Pressestelle] am 16. März 2005 eine Pressemitteilung anläßlich einer Beratung im Ausschuß für Gesundheit und soziale Sicherung des Deutschen Bundestages zu den Empfehlungen des Europäischen Parlaments. In dem von Gerlinde Kaupa [CSU], drogenpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, verfaßten Text heißt es unter anderem:
Die Empfehlung des Europäischen Parlaments steht in krassem Widerspruch zur neuen EU-Drogenstrategie 2005-2012. Sowohl die Schlußfolgerung, daß die alte Strategie gescheitert sei als auch Forderung nach einer Abkehr von Angebots- und Nachfragereduzierung hin zu einer Legalisierungs- und Entkriminalisierungsstrategie in der Drogenpolitik verkennt vollkommen die Drogensituation in Europa. Des Weiteren fordert die Parlamentsempfehlung die versuchsweise Einrichtung von Drogenkonsumräumen ohne Kontrolle sowie Alternativen zu Gefängnisstrafen bei Drogendelikten. Sie fordert die Aufgabe der repressiven Strategie mit der Begründung, daß diese an eine Verletzung der grundlegenden Menschrechte grenze bzw. häufig auch zu einer solchen geführt hätte.
Wie es zu solch einer drogenlegalisierenden Empfehlung des Europäischen Parlaments kommen konnte, ist mehr als fraglich, zumal die ausgesprochenen Forderungen auch überhaupt nicht mit der Drogen- und Suchtpolitik der Bundesregierung übereinstimmen. Da haben die rot-grünen Parlamentarier im Europäischen Parlament anscheinend geschlafen.
Die Union fordert die Bundesregierung daher auf, bei den Beratungen und der Verabschiedung des EU-Drogenaktionsplanes 2005-2008 im Rat darauf zu achten, daß die in der EU-Drogenstrategie 2005-2012 niedergelegten Vorgaben zur Angebots- und Nachfragereduzierung konsequent umgesetzt werden. Die in der EP-Empfehlung zum Ausdruck gebrachten Liberalisierungstendenzen sind strikt abzulehnen.
Quelle: http://www.presseportal.de/story.htx?nr=659125&search=kaupa
CDU/CSU-Bundestagsfraktion fordert die Bundesregierung dazu auf, im Rat darauf zu achten, daß die in der EU-Drogenstrategie 2005-2012 niedergelegten Vorgaben zur Angebots- und Nachfragereduzierung konsequent umgesetzt werden. Daß der Europäische Rat den EU-Anti-Drogen-Strategieplan [2005-2012] ohne Berücksichtigung der Parlamentsempfehlungen, also unter Mißachtung demokratischer Grundprinzipien, verabschiedet hat, scheint weder die CDU noch die CSU zu stören. Dafür werden Parlamentarier, die zu anderen Erkenntnissen gelangt sind als man selbst und deshalb auch eine andere Meinung äußern, auf übelster Weise diskreditiert: "Da haben die rot-grünen Parlamentarier im Europäischen Parlament anscheinend geschlafen."
Erwähnenswert ist hier noch die Tatsache, daß die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marion Caspers-Merk [SPD], bis dato keinen Kommentar und keine Stellungnahme zu den Empfehlungen des Europäischen Parlamentes veröffentlicht hat. Vermutlich liegt das in der Tatsache begründet, daß die Führungsspitze der SPD [vor allem Otto Schily] eine ähnliche Strategie in der Drogenpolitik verfolgt wie die CDU und die CSU, dies jedoch öffentlich nicht so deutlich propagieren will, da das möglicherweise viele Wählerstimmen kosten könnte. Im Vergleich zu den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts ist es in der SPD sehr still geworden betreff Drogenpolitik. Selbst zu hoch aktuellen und brisanten Ereignissen wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21 Dezember 2004, daß die Null - Promille - Regelung beim Cannabiswirkstoff THC [beim führen eines Kraftfahrzeuges] nicht verhältnismäßig und damit nicht grundgesetzkonform sei, also verfassungswidrig ist, gab die Drogenbeauftragte der Bundesregierung keine öffentliche Erklärung ab. Auch zu dem tragischen Todesfall in Bremen am 7. Januar 2005 nach der Verabreichung eines Brechmittels unter Zwang zur Beweissicherung gab die Drogenbeauftragte keine öffentliche Erklärung ab. Die SPD scheint derzeit eine drogenpolitische Diskussion zu scheuen wie der Teufel das Weihwasser.
Berlin, den 24. März 2005
Redaktion Webteam Eve & Rave e.V. Berlin
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