Vom Parlament angenommene Texte
Mittwoch, 15.
Dezember 2004 |
Endgültige Ausgabe |
EU-Strategie zur Drogenbekämpfung
Empfehlung
des Europäischen Parlaments an den Rat und den Europäischen
Rat zu der
europäischen Strategie zur Drogenbekämpfung [2005-2012]
[2004/2221(INI)]
Das Europäische Parlament
,
–
|
in
Kenntnis des von Rosa Díez González im Namen der
PSE-Fraktion
eingereichten Entwurfs einer Empfehlung an den Rat zu dem Entwurf einer
Strategie der EU zur Drogenbekämpfung [2005-2012] [B6-0070/2004], |
– |
unter
Hinweis auf Titel V des EU-Vertrags, |
– |
unter
Hinweis auf Titel VI des EU-Vertrags, insbesondere Artikel 31 Absatz 1
Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b, |
– |
unter
Hinweis auf den Vertrag über eine Verfassung für
Europa,
insbesondere die Artikel I-16, I-17, I-40, II-94, II-95, III-271,
III-278, III-305 und andere, |
– |
in
Kenntnis der
internationalen, europäischen und nationalen Instrumente zum
Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten und insbesondere zum Schutz des
Rechts auf Leben und Gesundheit, |
– |
unter
Hinweis auf die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Vertrag
über die Europäische Union und in den Vertrag zur
Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, |
– |
unter
Hinweis auf
das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 30. März 1961,
geändert
durch das Genfer Protokoll vom 25. März 1972 über
Suchtstoffe, das
Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope
Substanzen und das
Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 zur Bekämpfung des
illegalen
Handels mit Suchtstoffen und phychotropen Substanzen, |
– |
unter
Hinweis auf die Verordnung [EWG] Nr. 302/93 des Rates vom 8.
Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle
für
Drogen und Drogensucht(1) [EBDD], |
– |
unter
Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das
Europäische Parlament über einen Aktionsplan der
Europäischen Union zur
Drogenbekämpfung [1995-1999] [KOM (1994) 0234], |
– |
unter
Hinweis auf die politische Erklärung über Drogen und
die während
der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen [UNGASS]
vom 8. und 10. Juni 1998 angenommenen Resolutionen, |
– |
unter
Hinweis auf den Beschluss Nr. 102/97/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über ein
Aktionsprogramm
der Gemeinschaft zur Suchtprävention innerhalb des Aktionsrahmens
im
Bereich der öffentlichen Gesundheit [1996-2000](2)
, |
– |
unter
Hinweis auf die Gemeinsame Maßnahme 96/750/JI des Rates vom
17.
Dezember 1996 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften und der
Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur
Bekämpfung der
Drogenabhängigkeit und zur Verhütung und Bekämpfung des
illegalen
Drogenhandels(3)
, |
– |
unter
Hinweis auf die Gemeinsame Maßnahme 97/396/JI des Rates vom
16.
Juni 1997 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und
die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen(4)
, |
– |
unter
Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2046/97 des Rates vom 13.
Oktober 1997 über die Nord-Süd-Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung von
Drogen und Drogenabhängigkeit(5)
, |
– |
in
Kenntnis der Jahresberichte
der EBDD, |
– |
unter
Hinweis auf den Aktionsplan des Rates und der Kommission zur
bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags
über
den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts(6)
, angenommen durch den Europäischen Rat von Wien vom Dezember
1998, insbesondere dessen Punkte 13, 14, 44, 47 und 51, |
– |
in
Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von
Tampere
vom 15. und 16. Oktober 1999, insbesondere deren Punkte 43, 48,
50, 59,
60, 61 und 62, |
– |
unter
Hinweis auf den
Europäischen Rat von Helsinki vom 10. und 11. Dezember 1999,
insbesondere die Schlussfolgerung 53, in der die Drogenstrategie der
Europäischen Union [2000-2004] zur Kenntnis genommen wird, |
– |
in
Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von
Santa
Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000, insbesondere deren Punkt 51,
in dem der Aktionsplan der Europäischen Union zur
Drogenbekämpfung [2000-2004] gebilligt wird, |
– |
unter
Hinweis
auf die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates
vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des
Rates
zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche(7)
, |
– |
in
Kenntnis der Mitteilungen der Kommission an den Rat und das
Europäische Parlament über die Umsetzung des
Drogenaktionsplans der EU [2000-2004] [KOM (2001) 0301 und KOM
(2002) 0599], |
– |
in
Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates
betreffend die
Neufassung der Verordnung [EWG] Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar
1993 über die Schaffung der Europäischen Beobachtungsstelle
für Drogen
und Drogensucht [KOM (2003) 0808], |
– |
unter
Hinweis auf die Verordnung [EG] Nr. 273/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rats vom 11. Februar 2004 betreffend
Drogenausgangsstoffe(8)
, |
– |
in
Kenntnis des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober
2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die
Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich
des illegalen Drogenhandels(9)
, |
– |
gestützt
auf Artikel 114
Absatz 3 und Artikel 94 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, |
– |
in
Kenntnis des Berichts des
Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres [A6-0067/2004], |
A.
|
in
der Erwägung, dass der Drogenkonsum und der Drogenhandel in
allen
Mitgliedstaaten ein sehr hohes Ausmaß erreicht haben, dass dieses
Problem nicht von jedem Staat allein gelöst werden kann und es
daher
unerlässlich ist, dass die Europäische Union eine echte
europäische
Politik im Bereich der Drogenbekämpfung als ganzheitliches und
umfassendes Konzept annimmt, das alle erforderlichen Mittel vorsieht,
um die Gesundheitsprobleme und die damit verbundenen Probleme der
sozialen Ausgrenzung von Personen zu verhindern und zu lösen und
die
Schäden zu beheben, die von der mit Drogen im Zusammenhang
stehenden
organisierten Kriminalität in der Gesellschaft verursacht werden, |
B.
|
in
der Erwägung, dass die Herstellung von und der Handel mit
Suchtstoffen die wichtigste Profitquelle der europäischen
Mafiaorganisationen darstellen und sowohl ihre Möglichkeiten
erhöhen,
andere zu bestechen als auch, straffrei auszugehen, |
C.
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in
der Erwägung, dass die Herstellung und der Konsum der in den
drei
oben genannten Übereinkommen der Vereinten Nationen erfassten
illegalen
Substanzen sowie der Handel mit diesen Stoffen trotz der bislang auf
internationaler, europäischer und nationaler Ebene
durchgeführten
Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten ein sehr hohes Ausmaß
erreicht haben
und dass es angesichts dieses Misserfolgs unerlässlich ist, dass
die
Europäische Union ihre allgemeine Strategie im Bereich der
Suchtstoffe
revidiert, |
D.
|
in
der Erwägung, dass der
Rat
Justiz und Inneres auf seiner Tagung vom 8. Juni 2004 beschlossen hat,
eine neue Strategie der Europäischen Union zur
Drogenbekämpfung für den
Zeitraum 2005-2012 umzusetzen, die die Grundlagen für die beiden
Aktionspläne der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung
mit einer
Laufzeit von jeweils drei Jahren [2005-2007 und 2009-2011] legt, wobei
auf jeden Aktionsplan ein einjähriger Evaluierungszeitraum [2008
und
2012] folgen soll, und diese Strategie auf der Tagung des
Europäischen
Rates vom Dezember 2004 anzunehmen, |
E.
|
in
der
Erwägung, dass der niederländische Ratsvorsitz der
Horizontalen Gruppe
Drogen am 6. Juli 2004 einen Entwurf einer europäischen Strategie
zur
Drogenbekämpfung [2005-2012] [CORDROGUE 53] vorgelegt hat, die die
Schlussfolgerungen der Konferenz von Dublin vom 10. und 11. Mai 2004
über eine „EU-Drogenstrategie" [CORDROGUE 36] berücksichtigt
und die
später bei ihren Treffen vom 7. und 8. September sowie vom 30.
September und 1. Oktober 2004 geprüft wurde, |
F.
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in
der Erwägung, dass der Rat in der Horizontalen Gruppe Drogen
und im
CATS [Ausschuss nach Artikel 36 des EU-Vertrags] den Inhalt des
Entwurfs einer Strategie der Europäischen Union zur
Drogenbekämpfung [2005-2012] verhandelt hat, ohne die politischen
und technischen
Evaluierungen bezüglich der Strategie der Europäischen Union
zur
Drogenbekämpfung [2000-2004] und der Umsetzung des Aktionsplans
der
Europäischen Union zur Drogenbekämpfung [2000-2004] zu
kennen, die von
der Kommission und von der EBDD durchgeführt wurden und deren
Ergebnisse dem Rat Justiz und Inneres am 25. und 26. Oktober 2004 von
der Kommission und dem Parlament am 24. November 2004 von der EBDD
vorgelegt wurden, um bewerten zu können, in welchem Maße die
elf
allgemeinen Zielsetzungen und die sechs Hauptziele der Strategie der
Europäischen Union zur Drogenbekämpfung [2000-2004] erreicht
wurden, |
G.
|
in
der Erwägung, dass die Suchtstoffkommission der Vereinten
Nationen
die Vorbereitungen für die Sitzung der Generalversammlung der
Vereinten
Nationen über Suchtstoffe im Jahr 2008, zehn Jahre nach der
Sondertagung über Drogen im Jahr 1998, einleiten wird, |
H.
|
in
der Erwägung, dass die Entwicklung präziser,
quantifizierbarer und
operationeller Ziele erforderlich ist, um zu untersuchen, ob und in
welchem Umfang die Zielsetzungen und Maßnahmen, wie sie in der
vorherigen Strategie formuliert waren, zu Ergebnissen geführt
haben, |
I.
|
in
der Überzeugung, dass die von den Drogen ausgehenden Gefahren
unter
anderem unter wissenschaftlichen, soziologischen und kulturellen
Gesichtspunkten nicht nur durch eine genaue Untersuchung der objektiven
und vergleichbaren Daten, sondern auch unter sorgfältiger
Beurteilung
aller anderen Folgen und Schäden für die Entwicklung der
Gesellschaft
analysiert werden müssen, um zu verhindern, dass bei der Analyse
der
zahlreichen Probleme im Zusammenhang mit Drogen eine zu starke
Vereinfachung betrieben wird, und mit der Forderung, dass diese
Analysen und Beurteilungen veröffentlicht werden, |
J.
|
in
der Erwägung, dass die nationale Drogenpolitik auf
wissenschaftlichen Erkenntnissen im Hinblick auf jeden Drogentyp und
nicht auf einem emotionalen Impuls basieren muss, da jedes
drogenbezogene Problem einen spezifischen Ansatz erfordert, sowie in
der Erwägung, dass eine Verallgemeinerung des Ansatzes die
Glaubwürdigkeit aller Teilaspekte dieser Politik unterminiert, |
K.
|
in
der Erwägung, dass es ebenso ausschlaggebend ist, dass auf der
Grundlage dieser Evaluierungen und Analysen eine Revision der Politiken
im Bereich der Suchtstoffe in Angriff genommen wird, um sie im Hinblick
auf die angestrebten Ziele effizienter und wirksamer zu gestalten,
wobei den alternativen Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit zu
widmen
ist, mit denen bereits heute in vielen Mitgliedstaaten bessere
Ergebnisse erzielt werden, beispielsweise im Hinblick auf die
Verringerung der Zahl der Drogentoten, den Schutz der Gesundheit und
die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung der
Drogenabhängigen, |
1.
|
empfiehlt dem Rat und dem
Europäischen Rat, bei der Festlegung der künftigen
europäischen
Strategie zur Drogenbekämpfung [2005-2012] und allgemein im
Zusammenhang mit der Drogenpolitik der Europäischen Union:
|
|
a) |
die europäische Kooperation in der
Drogenpolitik neu zu definieren,
damit sie sich auf das Vorgehen gegen den grenzüberschreitenden
und in
großem Stil betriebenen Drogenhandel richtet, alle Aspekte des
Phänomens berücksichtigt und sich auf einen
wissenschaftlichen Ansatz,
die Achtung der bürgerlichen und politischen Rechte und den Schutz
des
Lebens und der Gesundheit der Menschen stützt;
|
|
b) |
klare, präzise und quantifizierbare
Zielsetzungen und Prioritäten
festzusetzen, die in den künftigen Aktionsplänen in
operationelle
Indikatoren und Maßnahmen übertragen werden können,
wobei die
Verantwortlichkeiten und Fristen für ihre Umsetzung sehr klar
definiert
werden müssen und dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung zu
tragen ist; um
zu einer zügigen Durchführung zu kommen, ist ein
multidisziplinärer
Ansatz auf europäischer Ebene im Hinblick auf diese klar
abgesteckten
Ziele [Koordinierung, Information, Evaluierung und internationale
Zusammenarbeit] notwendig;
|
|
c) |
zu berücksichtigen, dass die
bislang bezüglich der sechs Hauptziele der
Strategie der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung
[2000-2004]
durchgeführten Evaluierungen bei keinem dieser Ziele positive
Ergebnisse erbracht haben, und die politischen und legislativen
Konsequenzen daraus zu ziehen, wenn die europäische Strategie zur
Drogenbekämpfung [2005-2012] sowie die entsprechenden
Aktionspläne
erarbeitet werden;
|
|
d) |
den Evaluierungen der Umsetzung der
sechs Hauptziele der Strategie der
Europäischen Union zur Drogenbekämpfung Rechnung zu tragen;
|
|
e) |
die neue Strategie stärker auf
wissenschaftliche Untersuchungen und
eine eingehende und strukturelle Beratung mit den in diesem Bereich in
den Mitgliedstaaten tätigen Akteuren zu gründen;
|
|
f) |
die neue Strategie der Europäischen
Union zur Drogenbekämpfung auf
rechtliche, institutionelle und finanzielle Grundlagen zu stellen, die
auf dem basieren, was sich als wirksam erwiesen hat, sowie auf der
Förderung der besten Praktiken;
|
|
g) |
die soziale und wissenschaftliche
Erforschung illegaler Stoffe für einschlägige medizinische
und soziale Zwecke zu verstärken;
|
|
h) |
eine Alternative zur gegenwärtigen
finanziellen Zersplitterung durch
Schaffung einer neuen Haushaltslinie auszuarbeiten, die eng mit allen
Maßnahmen verbunden ist, die in den künftigen
Aktionsplänen vorgesehen
und von der Kommission angenommen werden müssen, da ansonsten die
in
der Strategie zur Drogenbekämpfung festgelegten Ziele nicht
erreicht
werden können;
|
|
i) |
eine spezifische Haushaltslinie zu
schaffen, um einen ständigen
Konsultationsprozess mit den betreffenden Organisationen der
Zivilgesellschaft und unabhängigen Fachleuten über die
Auswirkungen der
Drogenpolitik auf Bürgerebene zu fördern;
|
|
j) |
eine detaillierte Evaluierung der
Wirksamkeit der Umsetzung der vorherigen Strategie durchzuführen,
vor allem im Hinblick auf:
– |
Verhütung von Konsum und
Abhängigkeit,
|
– |
Bekämpfung der Beschaffung
illegaler Drogen und der Nachfrage nach ihnen,
|
– |
Begrenzung der sozialen
Schäden [Ausgrenzung],
|
– |
Begrenzung der gesundheitlichen
Schäden,
|
– |
Bekämpfung
der drogenbezogenen Kleinkriminalität und des organisierten
Verbrechens, und deshalb die neue europäische Strategie zur
Drogenbekämpfung [2005-2012] nicht anzunehmen, ohne die
tatsächlichen
Ergebnisse zu kennen, die nach den einschlägigen technischen,
wissenschaftlichen, legislativen und politischen Evaluierungen mit der
vorherigen Strategie erzielt wurden;
|
|
|
k) |
das Europäische Parlament
gemäß den Grundsätzen der demokratischen
Legitimität, der Transparenz und der fairen Zusammenarbeit
zwischen den
Organen regelmäßig über den Stand der Verhandlungen
über die
europäische Strategie zur Drogenbekämpfung [2005-2012] im Rat
zu
unterrichten;
|
|
l) |
das Europäische Parlament
rechtzeitig vor der Annahme der europäischen
Strategie zur Drogenbekämpfung [2005-2012] zu konsultieren, damit
seine
Stellungnahme berücksichtigt wird;
|
|
m) |
einige Maßnahmen vorzuschlagen,
die sich von den genannten Maßnahmen
vollkommen unterscheiden, um die allgemeine Zielsetzung des Entwurfs
einer Strategie der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung
zu
erreichen, in deren Rahmen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von
Konsumenten illegaler Stoffe, der Verbesserung ihres Wohlergehen und
ihres Schutzes mit einer ausgewogenen und integrierten Herangehensweise
an das Problem Vorrang eingeräumt wird, da die vorgeschlagenen
Maßnahmen unzulänglich sind;
|
|
n) |
die europäischen Mechanismen der
Zusammenarbeit zu stärken, da die EU
der 25 näher an den Ländern liegt, aus denen die Drogen
stammen, um so
den Drogenhandel in Richtung Union einzuschränken, und ein neues
europäisches Koordinierungssystem im Bereich der Drogenpolitik,
u.a.
durch die EBDD, eindeutig zu definieren und zu erweitern, um eine
integrierte, multidisziplinäre und ausgewogene Herangehensweise an
das
Drogenproblem zu erreichen, die heute nach dem Beitritt der zehn neuen
Mitgliedstaaten nötiger denn je ist;
|
|
o) |
die Koordinierung und den
Informationsaustausch innerhalb der Union in
Bezug auf die Drogenpolitik nach dem Beitritt der zehn neuen
Mitgliedstaaten so zu verbessern, dass man zu einem integrierten,
multidisziplinären und ausgewogenen Ansatz in Hinblick auf das
Drogenproblem gelangt, der auch den ermutigenden Ergebnissen Rechnung
trägt, die von mehreren Mitgliedstaaten und weiteren
europäischen
Staaten, die eine alternative Drogenpolitik anwenden, erreicht und
vollständig dokumentiert wurden;
|
|
p) |
Mindeststandards
für die Verbesserung der Verfügbarkeit und Wirksamkeit der
Maßnahmen
und für Wiedereingliederungsmaßnahmen auf der Grundlage der
besten
Verfahren in den Mitgliedstaaten festzulegen, um die sozialen
Auswirkungen des Konsums von Suchtstoffen zu vermindern;
|
|
q) |
der neuen Situation ausreichend Rechnung
zu tragen, die mit dem
Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten zur Union entstanden ist und
die eine intensivierte Zusammenarbeit mit den neuen Grenzstaaten
erforderlich macht;
|
|
r) |
den Zugang zu
Schadensverringerungsprogrammen für die Drogenabhängigen
zu verbessern [insbesondere um die Verbreitung von HIV und anderen
über
das Blut übertragenen Krankheiten zu verhindern];
|
|
s) |
Mindestnormen
für Rehabilitationsmaßnahmen auf der Grundlage der besten
Praktiken in
den Mitgliedstaaten festzulegen, statt sich zu sehr auf die
Nachbehandlung mit Drogen ersetzenden Mitteln zu konzentrieren; zu
diesem Zweck müssen besondere Anstrengungen im Hinblick auf die
Resozialisierung unternommen werden;
|
|
t) |
ein stärkeres Gewicht auf die
Aspekte Schadensbegrenzung, Information,
Prävention, Behandlung und Berücksichtigung des Schutzes des
Lebens und
der Gesundheit der Menschen mit Problemen infolge des Konsums von
illegalen Stoffen zu legen und Maßnahmen zu ermitteln, die die
soziale
Ausgrenzung der Betroffenen verhindern können, statt repressive
Strategien umzusetzen, die an die Verletzung der grundlegenden
Menschenrechte grenzen und häufig zu einer solchen geführt
haben;
|
|
u) |
Therapieprogramme
für Drogenkriminelle/Drogenkonsumenten als Alternativen zu
Gefängnisstrafen zu entwickeln, nachdem sich derartige Programme
in
Ländern, in denen sie durchgeführt wurden, als wirksam
erwiesen haben;
|
|
v) |
die notwendigen Informationsinitiativen
zu verstärken und für ihre
angemessene Finanzierung zu sorgen, um über illegale Stoffe
aufzuklären
und dem Drogenkonsum vor allem an Schulen vorzubeugen, wie es im
Aktionsplan 2000-2004 vorgesehen war, und um die negativen Auswirkungen
des Drogenkonsums und die damit zusammenhängenden Gefahren
einzuschränken;
|
|
w) |
Nachdruck
auf verstärkte Aufklärungsmaßnahmen zu legen, die auf
wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Folgen des Konsums der
verschiedenen Arten von Drogen [insbesondere synthetischen] basieren
müssen, um jedermann klar und unmissverständlich warnen zu
können;
|
|
x) |
die Beteiligung und Einbeziehung der
Drogenabhängigen und Konsumenten
von illegalen Stoffen, der Zivilgesellschaft, der
Nichtregierungsorganisationen, der Freiwilligendienste sowie der
Öffentlichkeit bei der Lösung der drogenbedingten Probleme
festzulegen
und erheblich zu verstärken, insbesondere durch eine stärkere
Einbeziehung der in diesem Bereich tätigen Organisationen in die
Arbeit
der Horizontalen Gruppe Drogen und die Durchführung einer
jährlichen
europäischen Verhütungsinitiative und die versuchsweise
Einrichtung
spezieller Räumlichkeiten, die von Drogenabhängigen ohne
Hemmungen
aufgesucht werden können, um die Schäden zu verringern und
eine
Strategie zu verfolgen, die ohne Verbote auskommt;
|
|
y) |
Evaluierungsmaßnahmen
festzulegen, mit denen mögliche im Zusammenhang mit den in der
Strategie der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung
vorgesehenen
Zielen festgestellte Mängel – sowie die geeignetsten Mittel und
Ressourcen zu ihrer Erreichung – richtig ermittelt und korrigiert
werden können;
|
|
z) |
geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
um zu verhindern, dass die Profite
aus dem illegalen Drogenhandel den internationalen Terrorismus
finanzieren können, und die geltenden Rechtsvorschriften über
die
Beschlagnahme von Vermögen und die Bekämpfung der
Geldwäsche anzuwenden,
wobei auch die italienische Antimafiagesetzgebung zu unterstützen
ist,
die die Verwendung des bei den kriminellen Organisationen
beschlagnahmten Vermögens [Profite] für soziale Zwecke
vorsieht;
|
|
aa) |
in alle internationalen
Übereinkommen und insbesondere in die neuen
Kooperationsabkommen mit Drittstaaten eine besondere Klausel für
die
Zusammenarbeit im Bereich der Drogenbekämpfung aufzunehmen, der
der
Status einer wesentlichen Bestimmung zuerkannt wird;
|
|
ab) |
die Entwicklungshilfe für die
Herstellerländer der Drogen über
Programme, in deren Rahmen nachhaltige alternative Anbauprodukte und
der radikale Abbau der Armut finanziert werden, erheblich zu
erhöhen
und dabei auch die Möglichkeit zu prüfen, die Herstellung
beispielsweise von Opiaten zu medizinischen und wissenschaftlichen
Zwecken zu fördern und zu schützen, sowie die
Möglichkeit in Erwägung
zu ziehen, Pilotvorhaben für die Industrialisierung der legalen
Erzeugnisse aus den im Übereinkommen von 1961 genannten Pflanzen
wie
beispielsweise der Kokapflanze und dem indischen Hanf einzuleiten;
|
|
ac) |
die Zugänglichkeit der
Ersatzprogramme vorzusehen und zu gewährleisten,
wobei den Gefängnissen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, und
gleichzeitig die Anwendung von anderen Maßnahmen als
Gefängnisstrafen
für Konsumenten von illegalen Stoffen oder für kleinere,
gewaltfreie
Vergehen im Zusammenhang damit zu fördern;
|
|
ad) |
die Forschung im Bereich der Verwendung
von Pflanzen, deren Anbau
gegenwärtig illegal ist oder sich in einer Grauzone befindet, etwa
Hanf, Opium oder Kokablätter, im Hinblick auf medizinische
Anwendungen,
Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Landwirtschaft, Erzeugung
alternativer Energie, Ersetzung holz- oder ölbasierter Produkte
oder im
Hinblick auf sonstige nützliche Zwecke zu verstärken;
|
|
ae) |
den Rahmenbeschluss über die
Bekämpfung des Suchtstoffhandels unter
Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen
Parlaments zu
revidieren, und zwar unter Einhaltung der in den Verträgen
verankerten
Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit;
|
|
af) |
eine wissenschaftliche Untersuchung
über die Kosten und den Nutzen der
derzeitigen Maßnahmen zur Kontrolle der Suchtstoffe
durchzuführen, die
insbesondere Folgendes umfasst: eine Analyse von Cannabis und seiner
verschiedenen legalen und illegalen Derivate, auch um die Auswirkungen,
die therapeutischen Möglichkeiten sowie die Ergebnisse der Politik
der
Kriminalisierung sowie mögliche Alternativen zu bewerten; eine
Analyse
der Wirksamkeit von Programmen zur Abgabe von Heroin zu therapeutischen
Zwecken unter ärztlicher Aufsicht im Hinblick auf das Ziel der
Verringerung der Zahl der Drogentoten; eine Analyse der
wirtschaftlichen, gerichtlichen, sozialen und ökologischen Kosten
der
Verbotspolitik im Hinblick auf Humanressourcen und finanzielle Mittel,
die für die Durchsetzung des Rechts bereitgestellt werden; eine
Analyse
der Auswirkungen der gegenwärtigen Politik auf Drittstaaten sowohl
infolge der europäischen Strategie als auch des weltweiten Systems
der
„Drogenkontrolle";
|
|
ag) |
die Regierungen und die nationalen
Parlamente aufzufordern, wirksamere
Maßnahmen zu beschließen, um zu verhindern, dass Drogen in
Gefängnisse
gelangen;
|
2.
|
beauftragt
seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und dem
Europäischen Rat und - zur Information - der Kommission, den
Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Europäischen
Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Europarat, der
UNO
und ihren Fachorganisationen zu übermitteln. |
(1) |
ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1.
|
(2) |
ABl. L 19 vom 22.1.1997, S. 25.
|
(3) |
ABl. L 342 vom 31.12.1996, S. 6.
|
(4) |
ABl. L 167 vom 25.6.1997, S. 1.
|
(5) |
ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 1.
|
(6) |
ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.
|
(7) |
ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76.
|
(8) |
ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.
|
(9) |
ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8.
|
|