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ÄnderungsverordnungenDas Verordnungsprinzip zur Änderung
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Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opiumgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln sind 55 insgesamt Stoffe gleichgestellt, den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Opiumgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln sind insgesamt 3 Stoffe gleichgestellt worden. Mit Bekanntgabe dieser Auflistung traten die früheren Verordnungen über die Unterstellung weiterer Betäubungsmittel (Stoffe) weitgehend außer Kraft.
Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opiumgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln sind 6 weitere Stoffe neu gleichgestellt worden. Von den nun insgesamt 61 gleichgestellten Stoffen durften 17 nicht verschrieben werden, für die übrigen Stoffe wurden gemäß der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken vom 25. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1915) für die tägliche Verschreibung Höchstmengen festgesetzt. So durften u.a. täglich:
200 mg |
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Amphetamin |
(500 mg zur Anwendung am Auge) |
30 mg |
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Diacetylmorphin |
(Heroin) |
200 mg |
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Methadon |
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100 mg |
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Methamphetamin |
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200 mg |
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Morphin |
verschrieben werden. |
Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opiumgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln sind 5 Zwischenprodukte und ein weiterer Stoff neu gleichgestellt worden, den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Opiumgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln ist ein weiteres Betäubungsmittel gleichgestellt worden. Die Zahl der Stoffe, die nicht verschrieben werden durfte, wurde in der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken vom 24. April 1963 (BGBl. I S. 210) von 17 auf 23 erhöht. Die Zahl der verschreibungsfähigen (nicht kokainhaltigen) Betäubungsmittel erhöhte sich auf 62, Kokain als Substanz durfte nicht verschrieben werden, kokainhaltige Präparate jedoch durften verschrieben werden (tägliche Dosis mit einem Kokaingehalt von maximal 100 mg Kokain).
Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opiumgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln sind 9 weitere Stoffe neu gleichgestellt worden. Hierbei handelt es sich um LSD und einige Kulturdrogen mit einer sehr alten Tradition. (Das Verbot dieser Stoffe ist die regierungsamtliche Reaktion auf neue kulturelle Entwicklungen oder Strömungen wie die "Flower Power Bewegung" und die Bewegung der Hippies.) Bei diesen neun Stoffen handelt es sich um:
Fentanyl |
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1-Phenylaethyl-4-N-propionyl-anilinopiperidin |
Lysergid (LSD) |
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Lysergsäurediaethylamid |
Mescalin |
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1-(3,4,5-Trimethoxy-phenyl)-2-amino-aethan |
Norpipanon |
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4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-hexanon |
Piritramid |
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1-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-(1-piperidino)-piperidin-4- |
Psilocin |
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3-(2-Dimethylaminoaethyl)-4-hydroxyindol |
Psilocin (aeth) |
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3-(2-Diaethylaminoaethyl)-4-hydroxyindol |
Psilocybin |
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3-(2-Dimethylaminoaethyl)-indol-4-yl-dihydrogenphosphat |
Psilocybin (aeth) |
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3-(2-Diaethylaminoaethyl)-indol-4-yl-dihydrogenphosphat |
Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opiumgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln sind 11 weitere Stoffe neu gleichgestellt worden, darunter:
DOM (STP) |
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2,5-Dimethoxy-4-methylamphetamin |
Levomethadon |
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Tetrahydro- |
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Diacethylmorphin (Heroin) wurde aus der Liste der verschreibungsfähigen Arzneimitteln gestrichen. Bis zum 15. April 1971 war Heroin in Deutschland ein verschreibungsfähiges Medikament.
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