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Vorläufer-Verordnung
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1 Jede Ausfuhr anderer Chemikalien in ein Zielland bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes.
2 Das Bundesamt kann eine einmalige oder eine generelle Ausfuhrbewilligung erteilen. Die Artikel 16 und 17 sind sinngemäss anwendbar.
3 Eine Bewilligung kann mehrere Stoffe umfassen.
Die Buchführung (Art. 8) umfasst nur die in Zielländer exportierten Mengen.
Wer mit anderen Chemikalien verkehrt, hat die Belege über den inländischen und internationalen Verkehr mit solchen Chemikalien drei Jahre lang aufzubewahren. Diese sind dem Bundesamt oder der zuständigen kantonalen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
1 Das Bundesamt sowie die Berufs- oder Branchenverbände informieren die Personen, die mit anderen Chemikalien verkehren über die Umstände möglicher Missbräuche im Verkehr mit solchen Chemikalien und beraten sie bei der Abklärung von Verdachtsmomenten.
2 Erwecken Umstände im Verkehr mit anderen Chemikalien den Verdacht eines Missbrauchs, so trifft derjenige, der mit solchen Chemikalien verkehrt, gegebenenfalls zusammen mit dem betroffenen Berufs- oder Branchenverband die notwendigen Abklärungen und benachrichtigt umgehend die zuständige kantonale Behörde. In einem solchen Fall darf die Ware nur ausgeliefert werden, wenn die Abklärung durch die Behörde den Verdacht als unbegründet erscheinen lässt.
3 Erscheint der Verdacht als begründet, so informiert die zuständige kantonale Behörde unverzüglich die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beim Bundesamt für Polizeiwesen (Art. 29 des Gesetzes).
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