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Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG)

Verordnungsveränderungen zur besseren Kontrolle des Hanfanbaus
und des Vertriebs von Hanfprodukten
Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens


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IV. v. Frage I - III

 

 

Frage I:

Falls Sie Variante BR 2 bevorzugen, sind Sie für eine entsprechende Revision der Verordnungen zur besseren Kontrolle des Anbaus von Hanf und des Handels mit Hanfprodukten? Wenn nein, weshalb nicht?

[Die Haltung zu den Verordnungsänderungen der Vernehmlasser, die andere, gegenüber dem geltenden Gesetz liberalere Varianten bevorzugen, wird unter Frage 2 abgehandelt.]

 

 

Kantone

Von den 9 Kantonen, die die Gesetzesvariante BR 2 (z.T. mit Vorbehalten) bevorzugen, und sich zu den »Hanfverordnungen« äussern, unterstützen alle die Revision der Verordnungen zur besseren Kontrolle des Anbaus von Hanf und des Handels mit Hanfprodukten (FR, GL, LU, NW, SH, TG, TI, UR, ZH). Die Kantone GL und SH unterstützen die Hanfverordnungen im Sinne einer besseren Kontrolle nur, soweit keine Lösung im Rahmen des Opportunitätsprinzips bezügl. Anbau von und Handel mit Hanf gefunden wird. Auch die Kantone FR, TG, TI und UR könnten sich eine Strafbefreiung von Anbau, Herstellung und Handel mit Cannabis unter bestimmten Umständen vorstellen, jedoch müssten die Voraussetzungen auch in diesem Falle - wie bei den vorgeschlagenen Hanfverordnungen - gesetzlich klar definiert werden.

Tout en refusant les variantes proposées pour la révision de la loi, les cantons de VD et VS se prononcent clairement pour la révision des ordonnances. NE et GE ne se prononcent pas explicitement sur la révision des ordonnances.

Der Kanton AG begrüsst die Hanfverordnungen, obwohl er die Gesetzesvariante BR 1 unterstützt. Er ist für eine generelle Strafbarkeit des Handels mit Betäubungsmitteln inkl. Cannabis.

Von diesen 12 Kantonen, die den Hanfverordnungen positiv gegenüber stehen, lehnen 5 Kantone eine sofortige Verabschiedung der Hanfverordnungen ab (FR, SH, TI, UR, VD). [Vgl. Frage III].

 

 

 

Parteien

Für BR 2 spricht sich die CVP aus, sie unterstützt ebenfalls die Revision der Verordnungen zur besseren Kontrolle des Anbaus von Hanf und des Handels mit Hanfprodukten. Diejenigen Parteien, die eine Gesetzesrevision ablehnen, d.h. keine Variante unterstützen, begrüssen die Hanfverordnungen: SVP, EVP, SD, FPS. Die sofortige Inkraftsetzung wird von allen diesen Parteien gewünscht [Vgl. Frage III].

 

 

 

Eidg. Kommissionen, interkantonale Organisationen und Städte

Die Mehrheit des SSV, der die Variante BR 2 unterstützt, begrüsst die Revision der Hanfverordnungen, jedoch nicht deren sofortige Inkraftsetzung.

 

 

 

Im Gesundheits-, Sucht- und Jugendbereich tätige Organisationen

Von den 4 BR 2-unterstützenden Organisationen sind 2 für die Hanfverordnungen und sprechen sich für deren sofortige Verabschiedung aus (IOGT, Juvente). Der VCRD unterstützt bezüglich der Hanfverordnungen BR 2, ist aber gegen eine sofortige Inkraftsetzung. Die anderen 2 Organisationen äussern sich weder zu den Verordnungsänderungen selbst noch zu deren Verabschiedung ausdrücklich (SAMW, SAV).

Die 4 Organisationen, die auf Gesetzesstufe keine Revision begrüssen, sprechen sich alle für die Hanfverordnungen und deren sofortige Verabschiedung aus (SÄgD, AAS, JoD, EgD).

 

 

 

Justiz und Strafverfolgungsbehörden

Keine der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden unterstützt die Gesetzesvariante BR 2. Jedoch begrüssen 7 dieser Vernehmlassenden eine Revision der Verordnungen (CAPP, KSBS, SGRM, Stapo ZH, StAW BE, SVSP, VSPB). Von diesen 7 unterstützen alle ausser SGRM die sofortige Inkraftsetzung.

Nicht eindeutig oder ohne klare Mehrheit betr. Hanfverordnungen äussern sich KSPD, KKPKS. Die StAW AG äussert sich hierzu nicht.

 

 

 

Übrige interessierte Kreise

Von den wirtschaftlichen Kreisen äusserten sich nur 6 Vernehmlassende zu den Gesetzesvarianten, nur 3 (SBV, SGB, CP) zu den Verordnungsänderungen. Einzig das CP begrüsst die Verordnungsänderungen und deren sofortige Inkraftsetzung, wobei am Status quo des BetmG festgehalten werden soll.

Die ASAC aus den Hanfkreisen äussert sich nicht explizit zu den Hanfverordnungen. Aus den kirchlich / religiösen Kreisen unterstützt der cft die Hanfverordnungen und deren sofortige Inkraftsetzung. Die SBK äussert sich hierzu nicht.

Von den regionalen und anderen Kreisen unterstützen 5 den gesetzlichen Status quo, 3 davon ausdrücklich auch die Hanfverordnungen und deren sofortigen Erlass (IOGT BS, PGD, VPM). Von den kleinen Gruppierungen und Privaten unterstützen 5 die Hanfverordnungen und deren sofortige Inkraftsetzung (AgbE, LoD, NRB, REAGIR, VJB).

 

 

 

 

Frage II

Falls sich eine Mehrheit der Vernehmlassenden für die Variante BR 2 bzw. für ein Festhalten an den heutigen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Anbau von und Handel mit Cannabis ausspricht: Unterstützen Sie die Verschärfung der Kontrollmöglichkeiten, wie sie in den »Hanfverordnungen« vorgeschlagen wird?

[Berücksichtigt werden hier die Vernehmlasser, die sich nicht für BR 2 oder Status quo bezüglich Cannabis aussprechen].

 

 

Kantone

11 Kantone lehnen eine Revision der Verordnungen generell ab (AI, AR, BE, BL, BS, GR, OW, SG, SO, SZ, ZG). Sie unterstützen Lösungsvarianten auf Gesetzesstufe, die eine Lockerung des Cannabisverkehrs gemäss den vorgeschlagenen Gesetzesvarianten bis hin zur lizenzierten Freigabe des Cannabisanbaus und -handels (BS, SO, SZ) bzw. des Kleinhandels (BL) vorsehen. Die Kantone ZG und BS weisen die Verordnungsrevisionen strikte zurück. Der Kanton BE bevorzugt eine Opportunitätsregelung im Sinne von BR 1 des Gesetzesvorentwurfes.

Le canton du JU est favorable à une autorisation sous contrôle de la fabrication et du commerce des produits du chanvre (destinés à la consommation comme drogue). Il ne se prononce pas explicitement au sujet des »ordonnances cannabis«.

Von diesen 12 Kantonen unterstützen 7 Kantone die Verordnungsrevisionen, falls sich die Mehrheit der Vernehmlassenden für BR 2 ausspricht (AI, AR, GR, OW, SG, SO, SZ). SO und SZ sprechen sich in diesem Fall auch für deren sofortige Verabschiedung aus (vgl. Frage III). Die übrigen Kantone äussern sich zur Frage der sofortigen Verabschiedung nicht explizit.

 

 

 

Parteien

Die Bundesratsparteien PS und FDP sowie die PES lehnen die Gesetzesvariante BR 2 einschliesslich der Revision der Verordnungen und deren sofortige Inkraftsetzung ab. Dies ist auch der Fall, wenn sich eine Mehrheit der Vernehmlassenden für die Gesetzesvariante BR 2 ausspräche.

 

 

 

Eidg. Kommissionen, interkantonale Organisationen und Städte

10 dieser Vernehmlassenden lehnen die Revision der Verordnungen infolge anderer, bevorzugter Gesetzesvarianten ab (AMCS, CNRCPS, EKJ, EKDF, EKFF, KKBS, SKOS, St ZH sowie die Mehrheit der Mitglieder des NDA und SODK). Die EKFF bevorzugt die heutige Grauzone mit einem Schwarzmarkt, die Hanfverordnungen würden wieder zu einer unerwünschten Vermischung der Szenen von harten und weichen Drogen führen (SKOS, St ZH). 4 dieser Vernehmlassenden lehnen die Verordnungsrevision auch im Falle einer Mehrheit für die BR 2 Variante ab. Die SODK unterstützt die Hanfverordnungen und deren sofortige Verabschiedung unter dieser Bedingung. Die übrigen äussern sich hierzu nicht explizit.

 

 

 

Im Gesundheits-, Sucht- und Jugendbereich tätige Organisationen

Von den 21 Organisationen, die die Gesetzesvariante von BR2 grundsätzlich nicht unterstützen, begrüssen 3 unter der Bedingung einer zustimmenden Mehrheit der Vernehmlassenden die Hanfverordnungen (ASPAS, SBK-ASI, SGPG). Auch bei einer allfälligen Mehrheit der Vernehmlassenden für BR 2 sprechen sich 12 Organisationen gegen die Verordnungen aus (AHS, SPV, ARUD, DroLeg, FKGS SGS, GREAT, KOSTE, VEV-DAJ, VSD, DSJ, Pro juv, SAJV). Die sofortige Inkraftsetzung wird von keiner dieser Organisationen explizit gefordert.

6 Organisationen beantworten diese Frage II nicht.

 

 

 

Justiz und Strafverfolgungsbehörden

Die SVJSRP und der VSKC unterstützen die Gesetzesvariante BR 2 nicht. Der VSKC begrüsst unter der genannten Bedingung die Hanfverordnungen, mit Vorbehalt von Anpassungen.

 

 

 

Übrige interessierte Kreise

Von den wirtschaftlichen Kreisen lehnen der SBV und der SGB sowie die VSIG die Variante BR 2 und die Hanfverordnungen ab. SGB und VSIG weisen ein sofortiges Inkrafttreten der Hanfverordnungen zurück, auch wenn sich eine Mehrheit für BR 2 ausspräche.
Ausser dem ASAC, der sich nicht explizit äussert, lehnen alle Vernehmlassenden aus den Hanfkreisen die Hanfverordnungen und deren sofortiges Inkrafttreten strikte ab (ASC, SHK, Leg it).

Die SEK als Vernehmlassende aus dem kirchlich-religiösen Kreis unterstützt BR 1, äussert sich hingegen zu den hanfspezifischen Fragen nicht.

Von den anderen Kreisen unterstützen die Frauenorganisationen (all F, SGF) sowie ARUD ZH, AVMCT, BAV, BeFo, DJS, GSG, SP BS, OSEO, OVSF, SuPZ und VSU die Varianten BR 1 bzw. SGK 1. DJS, GSG und OSEO lehnen die Hanfverordnungen und deren sofortige Inkraftsetzung auch unter genannter Bedingung ab. AVMCT unterstützt in diesem Fall die Hanfverordnungen und deren sofortige Inkraftsetzung.

Von den kleineren Gruppierungen und Privaten unterstützt 1 (Stift ES) unter dieser Bedingung die Hanfverordnungen und deren sofortige Inkraftsetzung.

 

 

 

 

Frage III

Falls sich die Mehrheit der Vernehmlassenden zugunsten der vorgeschlagenen Anpassungen der »Hanfverordnungen« ausspricht: Befürworten Sie deren sofortige Inkraftsetzung noch bevor die parlamentarische Debatte zur Revision des BetmG stattgefunden hat?

 

 

Kantone

Zustimmung:

9 Kantone (AG, GL, LU, NW, SO, SZ, TG, VS, ZH) fordern das sofortige Inkrafttreten, was vornehmlich mit dem überwiegenden Bedürfnis nach Rechtssicherheit begründet wurde (so explizit: NW und SZ).

Ablehnung:

13 Kantone (AI, AR, BE, BS, FR, GR, OW, SG, SH, TI, UR, VD, ZG) fordern, dass vor den Verordnungsrevisionen eine parlamentarische Debatte über die gesetzliche Stellung von Cannabis geführt wird. Davon unterstützen 5 Kantone die Revision der Hanfverordnungen grundsätzlich (FR, SH, TI, UR, VD). FR estime qu'il n'y a pas péril en la demeure, et que, par conséquent, une mise en vigueur immédiate n'est pas opportune. Ein Abwarten wurde des weiteren aus rechtsstaatlichen Gründen (BE, UR), sowie aus Kohärenzgründen mit der übrigen Entwicklung im Bereich der Drogenpolitik bevorzugt (BS).
BL, JU, NE äussern sich nicht dazu.

 

 

 

Parteien

Zustimmung:

CVP, SVP sowie EVP, FPS, SD.

Ablehnung:

PS, FDP und PES äussern sich nicht explizit. Gemäss FDP würde mit den Hanfverordnungen das Rad jedoch zurückgedreht. Une telle mise en vigueur immédiate de dispositions légales va à l'encontre d'un véritable débat démocratique (PS).

 

 

 

Eidg. Kommissionen, interkantonale Organisationen und Städte

Zustimmung:

Die Mehrheit der SODK lehnt die Hanfverordnungen zwar grundsätzlich ab, bei einer Mehrheit für diese fordern sie deren sofortige Inkraftsetzung.

Ablehnung:

5 dieser Vernehmlassenden verneinen diese Frage (EKDF, EKFF, SKOS, SSV, St. ZH).

 

 

 

Justiz und Strafverfolgungsbehörden

Zustimmung:

8 Vernehmlassende unterstützen die sofortige Inkraftsetzung der »Hanfverordnungen« (CAPP, KSBS, KKPKS, Stapo ZH, StAW BE, SVSP, VSKC, VSPB).
4 äussern sich hierzu nicht.

 

 

 

Im Gesundheits-, Sucht- und Jugendbereich tätige Organisationen

Zustimmung: 6

Ablehnung: 16

11 lassen die Frage offen.

 

 

 

Übrige interessierte Kreise

Von den restlichen Organisationen und Privaten äusserten sich zu dieser Frage (die Vernehmlasser, die diese Frage nicht beantwortet haben, werden nicht explizit erwähnt):

 

 

Wirtschaftliche Kreise:

Zustimmung: 1

Ablehnung: 2

 

 

 

Hanfkreise:

Ablehnung: 3

 

 

 

Kirchlich-religiöse Kreise:

Zustimmung: 1

 

 

 

Regionale und andere:

Zustimmung: 5

Ablehnung: 3

 

 

 

Kleinere Gruppierungen und Private:

Zustimmung: 5

Ablehnung: keine

 


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