Drogenpolitik
 
Interesse für Drogenpolitik wächst wieder dynamisch

Redaktion Webteam www.eve-rave.net Berlin
Pressemitteilung vom 28. Februar 2007 zur Drogenpolitik


Zwei Buchpublikationen zeigen, daß das Interesse für Drogenpolitik wieder dynamisch wächst, nachdem in den letzten Jahren eher eine Flaute in diesem Fachbereich zu beobachten war. Die eine Publikation, die im Sommer 2006 erschien, stammt von Nicole Krumdiek, die als Juristin am Lehrstuhl für Strafrecht der Universität Bremen arbeitet. Sie sitzt zudem seit Dezember 2006 im Vorstand des Vereins für Drogenpolitik (VfD). Für ihre Dissertation »Die national- und internationalrechtliche Grundlage der Cannabisprohibition in Deutschland« (Lit Verlag) wurde sie im Januar 2007 mit dem Studienpreis der Universität Bremen ausgezeichnet.

Helmut Pollähne, wissenschaftlicher Assistent am Institut für Kriminalpolitik der Universität Bremen und verantwortlicher Redakteur der Fachzeitschrift Recht & Psychiatrie stellt fest, daß
»ohne zu verharmlosen in dem Buch überzeugend dargestellt wird, daß das Gefährdungspotential von Cannabis deutlich hinter dem des Alkohols bzw. Nikotins zurücksteht. Vor diesem Hintergrund werden die national- und internationalrechtlichen Grundlagen aber nicht einfach nur ausgebreitet. Auch bleibt es nicht bei der berechtigten Kritik an der mutlosen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgreichtes (BVerfG). Vielmehr wird die Rechtslage dahingehend analysiert, welche Auswege aus der verfassungswidrigen Cannabisprohibition bereits das geltende Recht bietet, und warum völkerrechtliche Verpflichtungen aufzukündigen sind.«

Das Buch bietet Einblicke in die Handlungsspielräume im Lichte internationaler Abkommen wie das Einheitsübereinkommen von 1961, das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988, der Schengen-Verträge I und II sowie der Aktionspläne der EU in Bereich der Drogen. Somit bietet das Buch nicht nur relevante Informationen für die drogenpolitische Diskussion in Deutschland, sondern auch für die in Österreich, der Schweiz und anderen Ländern.

Ein wahres Kleinod in Bereich der Fachliteratur zur Geschichte der Drogenpolitik publizierte Tilmann Holzer im Januar dieses Jahres. Die Rekonstruktion der
»Geburt der Drogenpolitik aus dem Geist der Rassenhygiene – Deutsche Drogenpolitik von 1933 bis 1972« zeichnet auf knapp 600 Seiten die rassenhygienischen Wurzeln der Drogenpolitik (nicht nur in Deutschland) nach und zeigt die Kontinuität der Drogenpolitik über die Zäsuren der deutschen Geschichte (1933 und 1945) hinweg auf. Die zeitliche Grenze zur Gegenwart wird durch das Jahr 1968 (»68er Revolution«) gesetzt, letztlich aber mit dem Winter 1971/1972 und dem Inkrafttreten des neuen Betäubungsmittelgesetzes gezogen. Tilmann Holzer führte die Untersuchung im Rahmen seiner Dissertation an der Universität Mannheim durch. Tilmann Holzer ist Mitbegründer des Vereins für Drogenpolitik (VfD) und war bis Dezember 2006 erster Vorsitzender des Vereins.


Druckerfreundliche Version (PDF-Format, 226 KB, 12 Seiten):
http://www.eve-rave.net/abfahrer/presse/presse07-02-28.pdf



Zur rechtlichen Grundlage der Cannabisprohibition

Im Vorwort der Buches »Die national- und internationalrechtliche Grundlage der Cannabisprohibition in Deutschland« schreibt Nicole Krumdiek: »Kaum ein Thema wird sowohl in der juristischen Fachliteratur als auch in den allgemeinen Medien so kontrovers geführt, wie der soziale, politische und juristsiche Umgang mit dem Genußmittel bzw. der Droge Cannabis. Grund hierfür stellt unter anderem die vielfältige und unüberschaubare Literaturmasse zu diesem Themenbereich dar. In vielen Fällen fehlt dabei jedoch nicht nur eine wissenschaftliche Forschungsbasis, sondern die Ergebnisse werden zum Teil auch im Sinne der Auftraggeber und damit ergebnisorientiert formuliert und lassen dadurch die nötige Seriösität vermissen.

Hieraus folgend wurde im Rahmen dieser Untersuchung eine umfassende Evaluation des derzeitig existierenden Forschungs- und Kenntnisstandes hinsichtlich der tatsächlich existierenden gesundheitlichen und sozialen Cannabisgefahren vorgenommen. Auf diesem Weg wurden viele auch heute noch vertretene Vorurteile wie z.B. Cannabis diene als Einstiegsdroge, Cannabis führe zu Motivationsschwächen und Cannabis habe schwerwiegende soziale, physische und psychische Schäden zur Folge, widerlegt. Gleichsam wurden die wissenschaftlich erwiesenen potentiellen Gefahren dargestellt.

Die so ermittelte Gefahreneinschätzung vermag die bestehende Cannabiskriminalisierung in Form der entsprechenden Normen im Betäubungsmittelgesetz jedoch nicht länger verfassungsrechtlich rechtfertigen. Dem Gesetzgeber werden deshalb Empfehlungen an die Hand gegeben, die ihm eine entsprechende Gesetzesänderung ermöglicht. Hierbei wurden auch die international und europarechtlich eingegangene Verpflichtungen berücksichtigt. Es bleibt zu hoffen, daß die aufgeführten Erkenntnisse Eingang in die politisch und juristisch vor allem aber moralisch geführten Diskussionen findet.«

Aufgrund der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 09. März 1994 zur Verfassungskonformität des Cannabisverbotes und der daraus Folgenden Beobachtungs-, Prüfungs- und Nachforschungspflicht hat das Bundesministerium für Gesundheit 1996 eine Expertise in Auftrag gegeben, in welcher die aktuell vorliegende Forschungsliteratur zu den pharmakologischen und toxikologischen Wirkungen sowie zu den psychosozialen Konsequenzen zusammengefaßt und ausgewertet wurde. Innerhalb dieser Untersuchungen wurden unter anderem kurzfristige sowie langfristige pharmakologische und toxikologische Wirkungen, sowie psychische und soziale Konsequenzen des Cannabiskonsums erforscht. Darüber hinaus setzt sich diese Studie insbesondere mit der Risikobewertung auseinander, die das BVerfG seinem Beschluß 1994 zugrunde gelegt hatte. Neben der Kleiber/Kovar-Studie, erschien 1998 ein weiteres, vom Bundesministerium für Gesundheit gefördertes Gutachten, welches die Ergebnisse einer vierjährigen Forschungsarbeit (11/92 - 12/96) insbesondere zum Konsummuster und zu den Risiken des Cannabisgebrauchs präsentierte.

Zusammengefaßt kamen die Expertisen dabei zu folgenden Ergebnissen:

Besondere Bedeutung kommt diesen neuen Forschungsergebnissen in Ansehung der Entscheidung des BVerfG vom 09. März 1994 deshalb zu, da es gerade die – 1994 – noch unsichere Erkenntnislage war, mit welcher das BVerfG begründete, daß »die Gesamtkonzeption des BtMG in Bezug auf Cannabisprodukte auch weiterhin vor der Verfassung Bestand« habe. Die unsichere Erkenntnislage bezog sich insbesondere auf die vom BVerfG erörterte »Einstiegsdroge«, das »amotivationale Syndrom« und auf weitere »soziale Konsequenzen«. 1994 lautete damit das Fazit des BVerfG: »Nach dem jetzigen Erkenntnisstand verbleiben nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken«. Dem stehen nun die Ergebnisse der oben angeführten wissenschaftlichen Untersuchungen entgegen, nach denen der Umgang mit Cannabis gerade nicht die Gefährlichkeit aufweist, wie sie noch 1994 vom BVerfG angenommen wurde.

Aufgrund dieser Gegebenheiten ging die Autorin Nicole Krumdiek den folgenden drei Fragen nach:
  1. Sind diese neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die entsprechenden, insbesondere gesundheitlichen und sozialen Folgen und Risiken des Cannabiskonsums insofern abschließend, als daß sie zur umfassenden Beurteilung des Konsums von Cannabisprodukten und dessen Folgen als sichere Erkenntnisbasis herangezogen werden können?
Da dies im Rahmen der Untersuchung bestätigt werden konnte, wurde darüber hinausgehend weiterhin geprüft,
  1. ob die Aufnahme der jeweiligen Cannabisprodukte bzw. deren Inhaltsstoffe in die Anlagen I und II des BtMG und die dementsprechende umfassende Kriminalisierung aller Umgangsweisen nach den §§ 29 ff. BtMG auch unter Einbeziehung des aktuellen Forschungsstandes weiterhin eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung erfährt.
Bevor diese Frage jedoch einer abschließenden Beurteilung zugänglich wurde, mußte vorab erörtert werden,
  1. inwiefern der deutsche Gesetzgeber hinsichtlich einer wie auch immer gearteten Umgestaltung der genannten BtMG-Tatbestände in Bezug auf Cannabis an internationale Vorgaben und Verpflichtungen gebunden ist.

Zur Wirkung und den Gefahren des Cannabiskonsums

Zur Wirkung und den Gefahren respektive zu den Risiken des Cannabiskonsums kommt die Autorin zu Schluß, daß »die Gefahren, unabhängig ob physisch oder psychisch, mittlerweile in einer breiten Anzahl von Studien untersucht worden sind. Solange weitere Untersuchungen nicht eindeutige Hinweise auf gesundheitliche und seelische Auswirkungen negativer Art ergeben, muß nach dem bisherigen Kenntnisstand der Wissenschaft von der relativen Ungefährlichkeit der Substanz Cannabis ausgegangen werden. Von einer unsicheren Erkenntnislage, die das BVerfG noch 1994 betonte, kann heute hinsichtlich der zahlreichen Studien folglich nicht mehr die Rede sein. Bestehende Risiken sollten allerdings stets in Verbindung mit der jeweiligen Konsumform deutlich gemacht werden, um so einer wie auch immer gearteten Verharmlosung vorzubeugen. Dennoch kann auch ohne eine explizite Gefahrenvergleichsdarstellung angenommen werden, daß das Gefährdungspotential, welches vom Cannabis ausgeht, deutlich hinter dem des Alkohols bzw. Nikotins zurücksteht.«


Die verfassungsrechtliche Beurteilung des Cannabisverbotes

Bei der Beurteilung des Cannabisverbotes im Lichte des Grundgesetzes (Verfassumgsmäßigkeit versus -widrigkeit) kommt die Autorin zum Schluß, daß »nicht ohne Grund Cannabis als die besterforschte Droge weltweit beschrieben wird. Das Risiko, daß der Genuß von Cannabisprodukten bisher unentdeckte schädliche Wirkungen entfaltet, ist daher nicht bestimmbar klein. Es muß an dieser Stelle betont werden, daß sich der derzeitige wissenschaftliche Kenntnisstand über die potentiellen gesundheitlichen Risiken einerseits, aber auch hinsichtlich der mit dem Cannabiskonsum verbundenen sozialen Auswirkungen andererseits, ohne Bedenken dazu eignet, die Grundlage für eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Cannabisstraftatbestände in Form der §§ 29 ff. in Verbindung mit Anlage I und II zu § 1 BtMG darzustellen. Die Annahme des BVerfG aus dem Jahr 1994, daß hinsichtlich der vielschichtigen Auswirkungen des Cannabiskonsums von einer noch unsicheren Erkenntnislage auszugehen ist, konnte hier folglich widerlegt werden. Dementsprechend kann diese, noch 1994 vom BVerfG angeführte unsichere Erkenntnislage auch nicht mehr als Begründung herangezogen werden, um die Gesamtkonzeption des BtMG in Bezug auf Cannabisprodukte weiterhin vor der Verfassung zu rechtfertigen. Mag dies Argument 1994 vielleicht noch ihre Berechtigung gehabt haben, nach dem heute vorherrschenden wissenschaftlichen Kenntnisstand im Bereich der Cannabisforschung, muß dieser Auffassung jedenfalls bewiesenermaßen widersprochen werden. Folglich bilden die bestehenden Erkenntnisse und Erfahrungen über die potentiellen gesundheitlichen und sozialen Folgen eines wie auch immer gearteten Konsums von Cannabisprodukten eine sichere Beurteilungsgrundlage, um die §§ 29 ff. in Verbindung mit Anlage I und II zu § 1 BtMG in Bezug auf Cannabis einer erneuten verfassungsrechtlichen Überprüfung am Grundgesetz und insbesondere an der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) zu unterziehen.

Im Rahmen dieser Untersuchung konnte dabei festgestellt werden, daß die Berufung auf die vom Cannabiskonsum ausgehenden Gefahren heute nicht mehr als legitimer Zweck für die Kriminalisierung der Cannabisumgangsweisen angesehen werden kann. Das Gefahrenpotential, das dem Cannabiskonsum zugeschrieben werden muß, ist viel zu gering, als daß es als verfassungsgemäße Begründung für den Einsatz von Strafrecht in Form der BtMG-Normen herangezogen werden kann. Die vom Gesetzgeber erfolgte Bezugnahme auf die vom Cannabisgebrauch ausgehenden gesundheitlichen und sozialen Folgen und die sich hieraus ergebende Setzung der BtMG-Normen, hat sich demnach sowohl hinsichtlich der angebotsbezogenen, als auch der konsumverbundenen Verhaltensweisen als fehlerhaft erwiesen.

Des Weiteren sind die §§ 29 ff. in Verbindung mit Anlage I und II zu § 1 BtMG in Bezug auf Cannabis auch nicht geeignet, über den angestrebten Schutz der Volksgesundheit hinausgehende weitere vom Gesetzgeber angestrebte Teilzwecke zu erreichen bzw. zu fördern. So bewirken die entsprechenden Straftatbestände gerade nicht, daß der Konsum bzw. die Verfügbarkeit reduziert wird, auch das Alter des Konsumbeginns läßt sich nicht durch die erfolgte Kriminalisierung beeinflussen, Jugendliche werden auch nicht vom Cannabiskonsum abgehalten, gefährdete und zum Konsum nicht geeignete Personen werden nicht objektiv aufgeklärt und darüber hinaus hat der Staat keinerlei Kontrollmöglichkeiten über Menge, Wirkungsstärke und Qualität der in Umlauf befindlichen Cannabisprodukte, um so den angestrebten Gesundheitsschutz der Konsumenten zu gewährleisten. Dabei sind die Wirkungen, die in Folge der Kriminalisierung eintreten, ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen. So kann ein entsprechender Cannabisschwarzmarkt und die hiermit in Verbindung stehende organisierte Kriminalität gerade nur aufgrund der bestehenden strafrechtlichen Verfolgung jeglicher Cannabisumgangsweisen bestehen. Die Auswirkungen und Gefahren, die sich dabei sowohl für den Konsumenten, als auch für den Staat, durch die Existenz des Cannabisschwarzmarktes ergeben, sind folglich die ausschließliche Konsequenz der bestehenden Kriminalisierung. Die Bekämpfung dieser Erscheinungen hingegen als Begründung der BtMG-Strafnormen anzuführen, ist deshalb in sich widersprüchlich und damit ebenfalls ungeeignet.

Grundsätzlich muß deshalb gesagt werden, daß die negativen sozialen und finanziellen Konsequenzen, die sich aus der strafrechtlichen Verfolgung der Umgangsweisen mit Cannabis für den Staat und die konsumierenden sowie abstinenten Bürger ergeben, in keinem Verhältnis zu den gesundheitlichen Auswirkungen des entsprechenden Konsums stehen. Hierbei müssen insbesondere auch soziale Stigmatisierungen angeführt werden, denen die Konsumenten beruflich, familiär und gesellschaftlich ausgesetzt sind, sofern ihr Konsum durch polizeiliche und justizielle Maßnahmen bekannt geworden ist. Zudem läßt sich auch der Schutz vor möglichen negativen Folgen eines Cannabisgebrauches sowie die Kontrolle über Menge und Qualität, besser mit einer entsprechenden Freigabe der Produkte erreichen. Die §§ 29 ff. in Verbindung mit Anlage I und II zu § 1 BtMG sind in Bezug auf Cannabis deshalb auch nicht erforderlich.

Folglich widersprechen die jeweiligen BtMG-Tatbestände bezüglich konsumverbundener und handeltreibender Verhaltensweisen sowohl hinsichtlich der Geeignetheit als auch der Erforderlichkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Gesetzgeber ist deshalb im Rahmen seiner Nachbesserungs­pflicht daran gebunden, diesen verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Eine solche Korrektur ließe sich dabei mit Hilfe einer Streichung der Cannabisprodukte nebst Inhaltsstoff THC von den Anlagen I und II des BtMG, nach den Grundsätzen des § 1 Absatz 2 BtMG, erreichen. Somit ist die Ansicht des BVerfG von 1994, die §§ 29 ff. in Verbindung mit Anlage I und II zu § 1 BtMG in Bezug auf Cannabis seien zur Erreichung der angestrebten Ziele sowohl geeignet als auch erforderlich, nicht mehr mit dem heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu vereinbaren.«


Der gesetzgeberische Handlungsspielraum im Lichte internationaler Abkommen

Das Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll zur Änderung des Einheitsübereinkommens von 1961 geänderten Fassung (Single Convention on Narcotic Drugs ), im folgenden ÜB 61 genannt, läßt eine Entkriminalisierung der dem Cannabiskonsum vorgeschalteten Handlungen zu (der Konsum selbst ist bekanntlich in Deutschland legal): »Resümierend kann an dieser Stelle festgehalten werden, daß der deutsche Gesetzgeber der Pflicht zur Sanktionierung im Rahmen des Art. 36 I a auch in Form des Ordnungswidrigkeitenrechts nachkommen oder gemäß Art. 36 I b therapeutische Maßnahmen anordnen kann. Darüber hinaus bleibt hinsichtlich des Art. 36 IV auch die Möglichkeit unbenommen, geringfügige Verstöße gegen das BtMG materiellrechtlich bzw. prozeßrechtlich aus den Bereich der zu bestrafenden Handlungen herauszunehmen. Ein Rückgriff auf diese Handlungsspielräume ist allerdings bezüglich des Cannabiskonsums bzw. der dem Konsum automatisch vorgeschalteten Handlungen nicht erforderlich, da sich die Kriminalisierungspflicht des ÜB 61 nicht auf diese Umgangsformen erstreckt.«

Das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (Convention on psychotropic substances ), im folgenden ÜB 71 genannt, läßt wie das ÜB 61eine Entkriminalisierung der dem Cannabiskonsum vorgeschalteten Handlungen zu: »Hinsichtlich des vergleichbaren Wortlautes des Art. 22 I a ÜB 71 mit Art. 36 I a ÜB 61 kann an dieser Stelle kein anderes Ergebnis festgestellt werden, als bereits im Rahmen der Einheitskonvention aufgezeigt wurde. Demnach sind weder der Konsum, noch die mit diesem verbundenen Verhaltensweisen von der Kriminalisierungspflicht des Art. 22 I a ÜB 71 umfaßt. Die den Handel betreffenden Verhaltensweisen sind gemäß Art. 22 I a ÜB 71 als strafbare Verstöße zu ahnden. Dieser Ahndungspflicht kann der deutsche Gesetzgeber in Form des Ordnungswidrigkeitenrechts nachkommen. Zudem können geringere Verstöße auf materiellrechtlicher bzw. prozessualer Ebene aus der Verfolgung bzw. Bestrafung herausgenommen werden.«


Beim Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtsstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (United Nations Convention against illicit traffic in narcotic drugs and psychotropic substances), im Folgenden ÜB 88 genannt, ist von Bedeutung, daß die Bundesregierung bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine Erklärung dahingehend abgegeben hat, daß nach dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland die in Art. 3 II ÜB 88 genannten »Grundzüge der Rechtsordnung« einem Wandel unterliegen können. Diese Erklärung ist jedoch sehr allgemein gehalten, so daß sich für die betreffenden Betäubungsmittelsstraftatbestände ein sehr weiter Spielraum ergibt. Generell ist jedoch festzuhalten, daß »die noch nach den Übereinkommen von 1961 und 1971 einberäumten Möglichkeiten, die konsumvorbereitenden Handlungen hinsichtlich Cannabis aus der Pflicht zur Strafrechtssetzung herauszunehmen, mit der Ratifizierung des ÜB 88 an Bestand verloren haben. Folglich ist mit Inkrafttreten des ÜB 88 nicht nur das Anbieten, sondern auch die wie auch immer geartete Nachfrage von Cannabis – ausgenommen ist hier ausschließlich der reine Konsum an sich – unter eine umfassende Strafrechtssetzungspflicht gestellt worden. Nach wie vor bleibt dem deutschen Gesetzgeber aber die Möglichkeit, dieser Pflicht aus der Konvention auch in Form des Ordnungswidrigkeitenrechts nachzukommen, um so eine Unrechtsabstufung vorzunehmen. Des Weiteren ist eine solche Abstufung auch auf der Basis des Bagatellprinzips möglich, so daß geringere Verstöße auf materiellrechtlicher bzw. prozessualer Ebene nicht verfolgt bzw. bestraft werden müssen.«


Von der Pflicht zur Kündigung der internationalen Abkommen

Da im Rahmen der internationalen Abkommen nur eine partielle Entkriminalisierung, jedoch keine generelle Legalisierung von Cannabisprodukten möglich erscheint, steht die Bundesrepublik Deutschland, nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Cannabisverbotes, in der Pflicht, die internationalen Abkommen zu kündigen respektive auf Änderungen der Inhalte zu bestehen und hinzuwirken. Bei den Möglichkeiten zur völkerrechtmäßigen Ausdehnung des nationalen Handlungsspielraums in Fragen der Drogenpolitik bleibt festzuhalten, daß die verschiedenen Lösungswege allesamt den Makel aufweisen, daß mögliche Repressionen seitens der prohibitionsbefürwortenden Länder und insbesondere der USA sowie der betreffenden UN-Organe als Folge eintreten könnten. Jedoch bleibt diesbezüglich anzuführen, daß Deutschland sich bereits in der Frage des Irak-Krieges im Jahre 2003 einer antiamerikanischen Position anschloß, was ebenfalls nicht – zumindest nicht ersichtlicherweise – zu einer längerfristigen Störungen der politischen oder wirtschaftlichen Beziehungen der beiden Länder geführt hat. Auch wenn trotz dieser Erfahrungen ein Restrisiko bestehen bleibt, daß sich durch die Berufung auf einen Verfassungsvorbehalt die Beziehungen zwischen den USA und Deutschland verschlechtern könnten, so muß dieses Risiko zur Erreichung des angestrebten Zieles getragen werden. Deutschland befindet sich in einer vergleichsweise wirtschaftlich abgesicherten Position, so daß eventuelle Repressionen besser zu kompensieren wären, als wirtschaftliche schwache Staaten und Entwicklungsländer dazu in der Lage sind. In Anbetracht der Vorteile, die eine Berufung auf den jeweiligen Verfassungsvorbehalt bietet, wird deshalb trotz der eventuellen negativen Reaktion seitens der USA dieser Weg befürwortet, um so einen größtmöglichen Handlungsspielraum in der Gestaltung der nationalen Drogenpolitik zu erlangen.

»Sollte durch eine entsprechende bundesverfassungsgerichtliche Überprüfung folglich nachgewiesen werden, daß die umfassende Kriminalisierung von wie auch immer gearteten Handlungen im Umgang mit Cannabis mit verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen kollidiert, kann sich Deutschland auf diesem Weg einer international vorgeschriebenen Kriminalisierungsverpflichtung hinsichtlich dieser Verhaltensweisen teilweise bzw. gänzlich entziehen. In Anbetracht der Bedeutung, die den deutschen Verfassungsgrundsätzen auch bei der Bewertung internationaler Abkommen und deren Ratifikationen beigemessen wird, wäre eine solche Freimachung von internationalen Vorgaben in Bezug auf die Cannabispolitik dabei nicht lediglich ein bestehendes Recht Deutschlands. Um innerstaatlich für eine verfassungskonforme Rechtsgestaltung zu sorgen, bestünde zu einem entsprechenden Verhalten vielmehr sogar die Pflicht.«


Erstes Abkommen von Schengen (Schengen I)

Am 14. Juni 1985 schlossen die Bundesrepublik Deutschland, die Beneluxstaaten und Frankreich ein Abkommen in Schengen. Später traten dann auch Italien, Portugal und Spanien diesem Vertrag bei. Wesentliches Ziel des Schengen I-Vertrages bestand darin, die Binnengrenzkontrollen schrittweise abzubauen, um so den Weg hin zur »Europäischen Union« zu ebnen. Darüber hinaus beinhaltete dieser Vertrag unter anderem die Absichtserklärung, die Betäubungsmittelgesetze der Mitgliedsstaaten anzugleichen (Art. 19). Eine über diese Erklärung hinausgehende Verbindlichkeit oder Verpflichtung zur Vereinheitlichung der Betäubungsmittelgesetze enthielt das Abkommen hingegen nicht. Eine wie auch immer geartete Pflicht zur Sanktionierung von Betäubungsmitteldelikten ergibt sich danach aus dem Schengen I-Vertrag nicht.


Zweites Abkommen von Schengen (Schengen II)

Im Jahr 1990 wurde dann das Schengen II-Abkommen beschlossen, welches die Durchführung des Schengen I-Abkommens sicherstellen sollte. Dieser Vertrag enthielt bereits detailliertere Bestimmungen über die Eindämmung der Betäubungsmittelkriminalität. Entscheidend ist hierbei insbesondere Art. 71, der sowohl die Anbieter-, als auch die Nachfrageseite des Umganges mit Cannabis behandelt: »Es läßt sich festhalten, daß durch die Ratifizierung des Schengen II-Vertrags keine Einschränkung der im Rahmen der UN-Konventionen gegebenen Handlungsfreiheiten hinsichtlich einer nationalen Drogenpolitik entstanden sind. Dies gilt auch für den Fall, daß Deutschland sich erfolgreich auf den explizit aufgenommenen Verfassungsvorbehalt der UN-Konvention beruft. Sollte Deutschland darüber hinausgehend aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet sein, sich von den Vorgaben der UN-Vertragswerke loszusagen, steht einer eventuell verfassungsrechtlich gebotenen Freigabe von Cannabisprodukten auch das Schengen II-Abkommen nicht entgegen. Anzumerken bleibt dabei jedoch, daß die Vertragsparteien trotz der weiten Vorgaben des Schengen II-Abkommens gemäß Art. 71 III verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in das Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien zu unterbinden.«


Empfehlung

Dieses vorzuglich auszuzeichnende Buch schließt mit Empfehlungen an den Gesetzgeber. Diese Empfehlungen sind sicher nicht für alle ein optimaler Lösungsansatz (z.B. nicht für leidenschaftliche Gärtner), doch bieten diese mit all den vorab gegebenen Informationen eine gut fundierte und seriös recherchierte Grundlage für die drogenpolitische Diskussion. Vornehmlich an Leser aus Deutschland richten sich die 47 Seiten zur rechtlichen Entwicklung des deutschen Betäubungsmittelgesetzes wie die 100 Seiten zu verfassungsrechtlichen Fragen in Deutschland. Sowohl für die deutsche wie auch internationale Leserschaft bieten vor allem die 61 Seiten zur wissenschaftlichen Analyse der Wirkungen und Gefahren des Cannabiskonsums und die 127 Seiten zu den gesetzgebrischen Handlungsspielräumen im Lichte internationaler Suchtstoffabkommen eine präzise Informationsgrundlage. So ist dieses Buch insbesondere auch geeignet, durch die gegebenen Informationen der Debatte im Vorfeld der Volksabstimmung zur Cannabislegalisierung in der Schweiz neue Impulse zu verleheihen und diese somit zu beflügeln, insbesondere, da der Schweizer Bundesrat (Regierung) in seiner Botschaft vom 15. Dezember 2006 meinte, die offene Formulierung der Initiative täusche einen Handlungsspielraum vor, der aufgrund der internationalen Abkommen nicht gegeben sei, da eine Legalisierung von Cannabis gegen verschiedene UNO-Konventionen verstoße, deren Kündigung für den Bundesrat nicht in Frage komme, da diese Verträge unter anderem eine Voraussetzung für den Verbleib der Schweiz im Schengenabkommen seien.

Quellen: Die Botschaft des Schweizer Bundesrates vom 15. Dezember 2006 in: Pressemitteilung vom 20. Dezember 2006 zur schweizer Drogenpolitik
http://www.eve-rave.net/abfahrer/presse/presse06-12-20.html
 
Nicole Krumdiek: Die national- und internationalrechtliche Grundlage der Cannabisprohibition in Deutschland. Eine Untersuchung unter Einbeziehung des aktuellen Forschungsstandes hinsichtlich der gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen des Konsums von Cannabis, Reihe: Bremer Forschungen zur Kriminalpolitik, Bd. 7, LIT Verlag Münster-Hamburg-Berlin-Wien-London-Zürich 2006, 464 S., 39.90 EUR, br., ISBN 3-8258-9543-2
http://www.lit-verlag.de/isbn/3-8258-9543-2
 
Siehe auch: Uni Bremen: BRÜCKENKURS zum Studium des Rechts
http://www.uni-bremen.de/campus/campuspress/unipress/07-035.php3
 
Jan Zier: Cannabis-Freigabe – Die Mär von der Einstiegsdroge, Interview mit Nicole Krumdiek, in: Stern-online 19. Februar 2007, abgefragt am 25. Februar 2007
http://tinyurl.com/2o7t37



Drogenpolitik und Rassenhygiene

Cannabis wurde in den USA in der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts vor allem von Schwarzen konsumiert. So verband sich Prohibition mit Rassismus. Auch die Durchsetzung der Opiumprohibition läßt sich nicht trennen von Fremdenfeindlichkeit. Nach 1850 begannen Chinesen in grosser Zahl in die USA einzuwandern. Viele von ihnen waren Opiumraucher; sie galten als äußerst leistungsfähige Arbeitskräfte. Die dominierenden WASP (White Anglo Saxon Protestants) sahen in den opiumrauchenden Kulis eine unwillkommene Arbeitsmarktkonkurrenz. Mittels einer antiorientalischen Kampagne wurde die chinesische Minderheit zunehmend über ihre Droge stigmatisiert und unterdrückt. Zudem spielten bei der Entstehung des »war on drugs« auch politische und wirtschaftliche Interessen vor allem in den USA eine große Rolle. Diese Tatsachen sind allgemein bekannt. Weniger bekannt ist jedoch, welche Rolle die Eugenik (Rassenhygiene) bei der Entwicklung der drogenpolitischen Konzepte (vor allem in Europa) spielte. Diese Wissenslücke – dies gilt zumindest für einen Großteil der Bevölkerung – wird durch das Werk »Die Geburt der Drogenpolitik aus dem Geist der Rassenhygiene – Deutsche Drogenpolitik von 1933 bis 1972« von Tilmann Holzer geschlossen.

In dem Buch werden die Anfänge der Drogenpolitik in Deutschland bis 1933, die Drogenpolitik in der Zeit des Nationalsozialismus von 1933 bis 1945, das drogenpolitische Zwischenspiel der Besatzungsmächte von 1945 bis 1949 und die Kontinuität respektive (zum kleineren Teil) Diskontinuität in der Drogenpolitik der Bundesrepublik Deutschland (Wessiland) nachgezeichnet. Dabei wird der Substanz Methamphetamin, die unter dem Markennamen »Pervitin« bis zum 7. November 1939 rezeptfrei erhältlich war und am 12. Juni 1942 dem Opiumgesetz unterstellt wurde, besondere Aufmerksamkeit geschenkt, da diese Substanz im Rahmen der Kriegsführung eine droße Rolle spielte.

Anhand der biographischen Daten zu einzelnen Personen kann die Kontinuität in der drogenpolitischen Karriere derselben aufgrund der Informationen, die Tilmann Holzer zusammengetragen hat, äußerst detailliert nachgezeichnet werden. Im folgenden wird deshalb nicht der Inhalt des Buches selbst dargestellt, sondern beispielhaft anhand der Angaben im Buch ein paar biographische Momente solcher Personen wiedergegeben. Die Fülle der Zitate und die Angaben zu Bekanntschaften und zum Zusammenwirken der einzelnen Akteure lassen diese – fast wie in einem Roman – mit all ihren Charakterzügen wieder lebendig erscheinen – ja, als Leser kommt man sich phasenweise wie mitten im Geschehen vor.


Auguste Forel

Auguste Forel, geboren am 1. September 1848 in Morges (Kanton Waadt), gilt als Vater der Schweizer Psychiatrie und als einer der wichtigsten Vertreter der Abstinenzbewegung in der Schweiz. Forel entwickelte die Degenerationstheorie des französischen Psychiaters Benedict A. Morel weiter. Die Begegnungen von Forel mit Alfred Ploetz, der 1904 die Zeitschrift Archiv für Rassen- und Gesellschaftsbiologie gründete und 1905 die Initiative zur Gründung der Deutschen gesellschaft für Rassenhygiene ergriff, war eine der Quellen für die rassenhygienische Beschäftigung mit Drogen, damals vor allem Alkohol, da Forel über Alkohol arbeitete und Ploetz wie auch andere Rassenhygieniker dadurch anregte, sich in ihren Studien und Experimenten ebenfalls mit dieser Thematik zu beschäftigen. Forel gilt als geistiger Mentor der Rassenhygiene in Deutschland. Die folgende Zitate aus dem Buch sind teilweise nach den Namensangaben einzelner Akteure durch biograhische Daten (in Klammern) von der Redaktion zum nähere Verständnis ergänzt worden.
Anknüpfungspunkt für rassenhygienisch grundierte Drogenpolitik war die Konzeption von Drogen als »Keimgiften«, d.h. die Hypothese Drogen könnten das Keimplasma künstlich manipulieren, oder moderner formuliert: Drogen schädigen das Erbgut. Unter dem Titel »Kulturbestrebungen der Gegenwart« warnte Forel 1910 vor Drogen als »Keimgiften«: »Gedankenlos hat der Mensch an gewissen, keimverderbenden Giften, wie dem Alkohol, dem Opium, dem indischen Hanf und vielen modernen narkotischen chemisch erzeugten Mitteln sein Vergnügen, aber auch seinen satanischen Verderber gefunden. Die Angewöhnung an solche Genußmittel macht den Menschen zu ihren Sklaven. Das Übel ist aber in modernster Zeit dadurch verhundertfacht worden, daß in der Kulturgesellschaft die kapitalistische Ausbeutungsfreiheit, in der Erzeugung solcher Narkotika eine bequeme Quelle der Bereicherung und der Ausnützung des Menschen durch den Menschen gefunden hat. So ist die westliche Kultur mit Alkohol und die östliche mit Opium überschwemmt worden. [...] und so geht die Entartung unserer „Rasse“ im raschen Tempo vorwärts [...].« Aus Forels Sicht stellte Alkohol die größte Gefahr dar: »Das Schlimmste ist jedoch die Tatsache, daß speziell die akute und chronische Alkoholvergiftung erwiesenermaßen auch die Geschlechtsdrüsen trifft und deren Keim entarten läßt, so daß die Nachkommenschaft, je nach dem Grade der sozialen Vergiftung in mehr oder weniger ausgedehntem Maße verkrüppelt.« Forel übertrug seine Forderung nach Prohibition auf die weiteren Drogen und damit zum »richtigen Umgang« mit diesen Substanzen aus rassenhygienischer Perspektive: »Der sogenannte mäßige Genuß von narkotischen Genußgiften, wie Wein, Bier, Obstwein, Branntwein, Absynth, Opium, Indischer Hanf, Cocain, Äther, Morphium und dergleichen mehr bildet eine soziale Pest, die regelmäßig einen erheblichen Teil der Bevölkerung zum Irrsinn und Verbrechen führt. Sämtliche derartige Mittel erzeugen nämlich eine angenehme Hirnlähmung (Dusel), die alle Schmerzgefühle abstumpft, Euphorie oder Heiterkeit herbeiführt und dadurch zur Wiederholung des Genusses und zum Mißbrauch reizt. [...] Wir müssen mit der Zeit dazu gelangen den Genuß aller gegorenen und gebrannten Getränke, aller Narkotika überhaupt, durch strenge prohibitive Gesetze zu bekämpfen, um die ganze Unsitte des Gebrauches von Genußgiften zu beseitigen, weil sie alle soziale Reformbestrebungen lähmt und hemmt, die Menschen verdummt und verroht, endlich Verbrechen, Irrsinn und Rassenentartung nach sich zieht. Millionen von Abstinenten beweisen, daß man am gesundesten ohne Alkohol und Narkotika lebt.«
Forel beließ es aber nicht bei politischen Forderungen, sondern er praktizierte seine rassenhygienischen Überzeugungen wo immer möglich. Im Vorgriff auf eine im Nationalsozialismus an Alkoholikern massenhaft durchgeführte Praxis, führte Forel 1892 erste, damals noch illegale, operative Sterilisierungen mit eugenischer Begründung durch. Charakteristisch für Forel und seinen Schülerkreis war zusätzlich zu ihren rassenhygienischen Forschungen erstens ihr politisches Engagement und zweitens die private Anwendung ihrer Theorien: viele Mitglieder dieser »Schweizer Schule« lebten selbst abstinent und propagierten ihre Überzeugung im privaten Umfeld. Auch Forel war Abstinenzler und konvertierte Ploetz zu einem mäßigen Trinker. Der Schweizer Historiker Thomas Huonker schreibt dazu: »Forel war lange eine prägende Figur von anti-alkoholischen Organisationen wie den Guttemplern oder dem Blauen Kreuz. Auch als Gründer von Institutionen zur Therapie von Alkoholsüchtigen wie der Trinkerheilstätte Ellikon, die heute nach ihm benannt ist, trug Forel viel bei zum markanten Rückgang des Alkoholismus seit dem Ersten Weltkrieg.« Zu seinen Schülern gehörte neben Alfred Ploetz die Psychiater Eugen Bleuler (Schweizer Psychiater, der den Begriff »Autismus« prägte) und Anton Delbrück wie auch Ernst Rüdin (Schweizer Psychiater aus St. Gallen, der bei der Ausarbeitung des »Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« vom 14. Juli 1933 maßgeblich beteiligt war), einer der einflußreichsten Rassenhyieniker im Dritten Reich. Forels Einfluß verdankte sich darüber hinaus die damals aufsehenserregende Abkehr vom Alkoholkonsum des deutschen Professors und Nestors der deutschen Psychiatrie Emil Kraepelin. Ploetz wiederum heiratete Rüdins Schwester Pauline. Zu dieser »Schweizer Schule« gehörte ferner Agnes Bluhm, sie sollte später umfangreiche Tierversuche zur Überprüfung der erbschädigenden Wirkung von Alkohol durchführen. 1894 wechselte Ploetz nach Berlin und publizierte 1904, zusammen mit Rüdin die erste Ausgabe der führenden rassenhygienischen Zeitschrift, dem »Archiv für Rassen- und Gesellschaftsbiologie«, ein Jahr später gründete er die »(Berliner) Gesellschaft für Rassenhygiene«. Forels Ablehung von Drogenkonsum war Teil des Selbstverständnisses der sich nun institutionalisierenden deutschen Rassenhygiene. »Ein weiteres verbindendes Element der frühen Rassenhygiene bestand in der Ablehnung von Rauschmitteln.«
Artikel Auguste Forel in der Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Auguste_Forel



Alfred Ploetz

Alfred Ploetz, geboren am 22. August 1860 in Swinemünde, war ein deutscher Arzt. Zusammen mit Wilhelm Schallmayer Begründete er die Rassenhygiene/Eugenik in Deutschland. Ploetz führte den Begriff der Rassenhygiene ein.
Die eigentliche Begründung der deutschen Rassenhygiene erfolgte 1895. In diesem Jahr publizierte der Arzt Alfred Ploetz aus einer dezidiert medizinischen Perspektive das Buch »Die Tüchtigkeit unserer Rasse und der Schutz der Schwachen«. In diesem Buch führte Ploetz »Rassenhygiene« in die deutsche Diskussion ein, dieser Begriff sollte bald zum Leitbegriff werden.
Ploetz studierte in Zürich Medizin und kam dort in Kontakt mit dem Psychiater Auguste Forel. Die Begegnung von Forel und Ploetz war eine der Quellen für die rassenhygienische Beschäftigung mit Drogen. 1894 wechselte Ploetz nach Berlin und publizierte 1904, zusammen mit Ernst Rüdin die erste Ausgabe der führenden rassenhygienischen Zeitschrift, dem »Archiv für Rassen- und Gesellschaftsbiologie«, ein Jahr später gründete er die »(Berliner) Gesellschaft für Rassenhygiene«.
Artikel Alfred Ploetz in der Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Alfred_Ploetz
 
Artikel Ernst Rüdin in der Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_Rüdin


Theo Gläß

Theo Gläß, geboren am 6. März 1896 in Hamburg, war von Beruf Verleger und Verlagsinhaber (Neuland-Verlag). Theo Gläß trat bereits mit 13 Jahren dem abstinenten Schülerbund »Germania« bei und war von 1924 bis 1979 im Vorstand des Guttemplerordens aktiv, von 1937 bis 1946 und wieder von 1949 bis 1967 leitete er als Ordenstempler die Guttempler, von 1967 bis 1979 war er Alt-Ordenstempler und dadurch Vorstandsmitglied. Im Jahr 1942 arbeitete Gläß für das »Forschungsamt« (Hermann Görings Nachrichtendienst), sicherlich kein Arbeitsplatz für Regimekritiker. Zusätzlich zu seiner Tätigkeit für den Guttempler-Orden arbeitete er ab 1943 für die »Reichsarbeitsgemeinschaft für Raumforschung«. Letztere unterstützte und plante die völkische Umsiedlungspolitik im Osten Europas. Trotz dieser einschlägigen Vergangenheit trat Gläß nach 1945 erneut in die SPD ein, von 1954 bis 1965 war er Stadtrat und hauptamtlicher Schuldezernent der Stadt Frankfurt am Main. Von 1924 bis 1970 war Theo Gläß Geschäftsführer, ab 1937 gemeinsam mit Wilhelm Biel persönlich haftender Gesellschafter der »Neuland-Verlaggesellschaft«. Neuland war und ist der Verlag des Guttemplerordens, seit der Zeit des Nationalsozialismus war er zugleich der beinahe amtliche Verlag der deutschen Drogenprävention, er publizierte die Monographien, Kongreßprotokolle, Zeitschriften und Flugblätter der »Reichsarbeitsgemeinschaft für Rauschgiftbekämpfung«, der »Reichstelle gegen die Alkohol- und Tabakgefahren« und nach 1945 der »Deutschen Hauptstelle gegen die Suchtgefahren»; bis heute erscheint mit »Sucht« die führende suchtmedizinische Zeitschrift in diesem Verlag. Von 1951-1953, 1957-1959 und 1963-1965 war Theo Gläß Präsident der DHS.
Politisch waren die Guttempler stets betont neutral, die jeweilige Weltanschauung durfte kein Hindernisgrund für die gemeinsame Arbeit an einer alkoholabstinenten Gesellschaft sein. Dennoch vermutet Referent Taute aus dem Innenministerium: »In Deutschland war er früher sicher zu weit über der Hälfte aus linksgerichteten Arbeiterkreisen zusammengesetzt.« Zwar wurde die Arbeit der Guttempler vom Innenministerium geschätzt, die politische Zusammensetzung jedoch kritisch betrachtet, besonders für die Nationalsozialisten standen die Guttempler durch ihre Organisation in »Logen« im Verdacht der »Freimaurerei«. Das dritte Problem der Guttempler, zumindest aus der Binnenperspektive der deutschen Sektion, war ihr Welttempler Olsson (Präsident der internationalen Guttemplerorganisation), der die politische Entwicklung in Deutschland und in der deutschen Sektion aufmerksam verfolgte und kritisch kommentierte. Zur Lösung ihrer existentiellen Probleme schlugen die Guttempler den Weg der radikalen Anpassung an das neue System ein. Im ersten Schritt wurde am 23. April 1933 der bisherige Ordenstempler Strecker und mit ihm der komplette Vorstand, unter Ausnahme von Theo Gläß, abgesetzt. »Es hat sich demnach eigentlich nur Herr Dr. Gläß ‚retten’ können, indem er wahrscheinlich verstanden hat, rechtzeitig den großen Sprung nach rechts zu machen.« Einige leitende Guttempler waren Mitglieder in der SPD, Gläß bis 1931, der 1933 zurückgetretene Ordenstempler, Prof. Reinhard Strecker gar sozialdemokratischer Kultusminister in Hessen. Dennoch versuchten beide und einige andere Guttempler, Mitglied der NSDAP zu werden. Streckers Antrag wurde abgelehnt, Gläß' Antrag wurde 1933 vom Ortsgruppenleiter abglehnt, da er diesem als »Marxist« bekannt war, seine Aufnahme erfolgte 1937 (1.5.1937, Mitgliedsnummer: 5.919.692, obwohlder Antrag erst am 27.10.1937 gestellt und damit rückdatiert wurde). Nach 1945 trat Gläß wieder in die SPD ein.
Für Theo Gläß hatte sich dieser Sprung nach rechts gelohnt, blieb er doch zunächst der neue Geschäftsführer (Großsekretär) im Guttempler-Orden und war der Guttempler-Vertreter in der neu gegründeten »Reichszentrale zur Bekämpfung des Alkoholismus«. Er wurde zudem 1937 zum Vorsitzenden (Ordenstempler) der Guttempler gewählt. An der Seite von Gläß stieg Wilhelm Biel (Wilhelm Biel leitete mit Gläß den Neuland-Verlag von 1937 bis 1970) zum zweiten starken Mann innerhalb des Ordens auf. Beide waren in den vielerlei drogenpolitischen Organisationen, die aus der Gleichschaltung der Alkoholgegner hervorgingen, regelmäßig in führender Position vertreten, zudem waren sie als Verleger und später Eigner des Neuland-Verlags, eigentlich der Guttempler-Verlag, für den Großteil der drogenpolitischen Schriften in der Zeit des Nationalsozialismus mitverantwortlich.
Die Alkoholgegner, besonders der Guttempler-Orden, schwenkten immer stärker auf die neue politische Richtung ein. In der von Gläß und Biel herausgegebenen Guttempler-Zeitschrift »Neuland« wurde die inhaltliche Neuausrichtung in aller Deutlichkeit artikuliert: »Bei einer gründlichen Organisation der Trinkerfürsorge-Arbeit müssen unterschieden werden die Asozialen und die Trinker, die nur scheinbar trunksüchtig, primär aber irgendwie geistig defekt, z.B. psychopathisch sind. Die erste Gruppe muß hart angefaßt werden und gehört etwa ins Arbeitshaus. Die zweite gehört in die Behandlung des Arztes. Selbstverständlich werden wir Guttempler auch für diese beiden Gruppen Hilfsarbeit leisten, wenn es möglich ist. Unser eigentliches Arbeitsgebiet aber sind die, die nach dieser Sichtung übrig bleiben. Sie bilden die Masse der Trinker.« Methodisch gingen die Guttempler deshalb immer stärker zu einer »Früherfassung« der Alkoholiker über, da der »Kampf gegen den Alkoholismus“ ein »Kampf gegen die Verschlechterung des Erbgutes unserer Rasse, […] also ein notwendiges Teilgebiet der Rassenhygiene [ist]«, und nur durch die möglichst frühzeitige »Erfassung« der Alkoholiker »… sie der betreuenden oder ausmerzenden Fürsorge zuzuführen« seien, so der Guttempler und Gaufachbeauftragte der Reichsarbeitsgemeinschaft für das Gau Schleswig-Holstein, Dr. Karl Thode. Zu diesem Zweck entwarf Thode eine spezielle, nicht-amtliche Melde-Karte für »suchtgefährdete (!) oder suchtkranke Personen«. Für die kriminalpolizeiliche »Reichszentrale zur Bekämpfung von Rauschgiftvergehen« waren derartige Meldungen von großer Bedeutung, da hier nicht nur die bereits straffälligen, sondern möglichst alle Abhängigen in einer getrennten Kartei erfasst wurden.
In die Guttempler-Satzung wurde 1933 ein neuer § 11 eingefügt und ähnlich wie im Deutschen Verein, schloß diese Satzungsänderung einen im Frühjahr 1933 begonnenen Prozeß, dessen Ende etwa im Juni/ Juli 1933 lag, ab: »Dem Reichsministerium des Innern steht das Recht auf Abruf eines Vorstandsmitgliedes auch während dessen Wahlperiode zu.« Hiermit hatte der Guttemplerorden seine Gleichschaltung vollzogen. Von Widerstand gegen die Gleichschaltung war auf Reichsebene wenig erkennbar, in einzelnen Landes- oder Kreislogen hingegen sind Akte passiven und aktiven Widerstands dokumentiert. Einige Guttempler-Gruppen verweigerten sich der Gleichschaltung und gründeten unabhängige Ortsgruppen, beispielsweise bildete sich in Delmenhorst ein »Nationaler Guttemplerorden«, der nicht Mitglied in der »Reichsfachgemeinschaft zur Bekämpfung des Alkoholismus« war. Gläß beschwerte sich daraufhin bei der oldenburgischen Staatsregierung und kurz darauf bei der »Geheimen Staatspolizei« in Delmenhorst über die abtrünnige Gruppe. Am 17. Februar 1935 löste sich der »Nationale Guttemplerorden« zwangsweise auf, die Mitglieder traten dem »Deutschen Guttemplerorden« bei.
Artikel Guttempler-Orden in der Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Guttempler-Orden
 
Artikel Deutsche Hauptstelle für Suchtgefahren in der Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Hauptstelle_für_Suchtfragen



Wilhelm Biel

1947-1948 Wilhelm Biel war Mitglied im Guttempler Orden und von 1947-1948 Geschäftsführer bei der Deutschen Hauptstelle gegen die Suchtgefahren (DHS). In Bezug auf die Kontinuitäten über 1945 hinaus ergab sich hinsichtlich der Mitgliedschaft in der NSDAP ein deutlicher Unterschied zwischen den konfessionellen Organisationen und dem Guttemplerorden. Während erstere ausnahmslos NSDAP-abstinent blieben, trat ein Großteil der Guttemplerspitze der NSDAP bei.
Wilhelm Biel leitete mit Theo Gläß den Neuland-Verlag von 1937 bis 1970, er war von 1937 bis 1946 und wieder von 1948 bis 1968 Ordens-Sekretär der Guttempler. Biel war Mitglied der NSDAP, arbeitete von 1941 bis 1945 als Referent in der »Reichstelle gegen die Alkohol- und Tabakgefahren«, nach 1945 war er kurzzeitig Geschäftsführer der DHS, von 1947 bis 1970 im Vorstand der DHS, von 1947 bis 1970 Herausgeber der Zeitschrift »Informationsdienst der DHS« und von 1958 bis 1978 zusätzlich des »Jahrbuchs zur Frage der Suchtgefahren«.


Erich Hesse

Erich Hesse, war Mediziner und Sachbuchautor. Laut Geschäftsverteilungsplan vom 23. Oktober 1934 befaßten sich innerhalb der »Abteilung Volksgesundheit« das Referat 15 unter Referent Dr. Leonardo Conti (dem späteren Reichsgesundheitsführer) mit »Arzneimittelwesen einschließlich Geheimmittel und internationalem Opiumhandel« und das Referat 16 mit dem Referenten Dr. Erich Hesse war für den »Reichsausschuß für Volksgesundheitsdienst und Bekämpfung des Alkoholismus« zuständig. Eine interessante Neuerung bringt der Geschäftsverteilungsplan vom 8. Juli 1937, hier wurde erstmals ein Referat 14 »Bekämpfung des Mißbrauchs der Rausch- und Genußgifte« erwähnt, unter der Leitung von Oberregierungs- und Medizinalrat Dr. Kurt Zimdars, Vertreter war Dr. Hesse.
Dr. med. Erich Hesse war vermutlich identisch mit gleichnamigem Buchautor und ab 1938 außerordentlichem Professor und Dozent an der Universität Breslau. Hesse wechselte laut Personalakte am 1. April 1933 vom Reichsgesundheitsamt in das Innenministerium, am 1. August 1938 wurde er in den Ruhestand versetzt. Im gleichen Jahr erfolgte die Publikation eines der damaligen Standardwerke über Drogen mit dem Titel »Rauschmittel«. Hesse publizierte nach dem II. Weltkrieg die 2., 3., und 4. Auflage, seines Buchs, wobei die auffälligste Veränderung zur Erstauflage eine Substitution des deutschen Literaturverzeichnisses durch hauptsächlich amerikanische Titel war. Danach übernahmen die Suchtforscher und Psychiater Klaus Wanke und Karl-Ludwig Täschner die Neuauflagen, 1985 erschien die 5. und 2002 die 6. und bisher letzte Auflage der »Rauschmittel«.

Empfehlung

Das Buch von Tilmann Holzer ist thematisch gegliedert und nicht biographisch. Die oben aufgezeigten »biographischen Momente« wurden aus verschiedenen Kapiteln des Buches zusammengestellt. Sie sollen zeigen, wie anhand von vielen ausgesuchten Zitaten die einzelne Akteure vor, während und nach dem Dritten Reich agiert haben und welchen Einfluß sie auf das Geschehen hatten. Wegen der Reichhaltigkeit von Informationen in dem Buch wird zum besseren Verständnis empfohlen, bei der Lektüre skizzenhaft die Struktur der Organisation im Gesundheits-, Rechts- und Politiksystem des Dritten Reiches in Form von Organigrammen nachzuzeichen wie auch die Verknüpfungen der einzelnen Akteure. So kann man, vor allem beim mehrmaligen Lesen des Buches (Studieren des Buches), tiefe Einblicke in die Kontinuitäten und Diskontinuitäten bei den Zäsuren der deutschen Geschichte, insbesondere bezüglich Drogenpolitik, gewinnen.

Tilmann Holzer ist auch Autor von »Globalisierte Drogenpolitik. Die protestantische Ethik und die Geschichte des Drogenverbots«, VWB-Verlag, Berlin, 2002 und arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Lehreinheit für politische Wissenschaft und Zeitgeschichte an der Universität Mannheim.

Holzer, Tilmann: Die Geburt der Drogenpolitik aus dem Geist der Rassenhygiene – Deutsche Drogenpolitik von 1933 bis 1972, 1. Aufl.. - Norderstedt : Books on Demand, 2007, 592 S. ; 170 mm x 220 mm, ISBN 978-3-8334-9014-9, 49,90 EUR
http://www.bod.de/index.php?id=296&auto_id=21932


Berlin, den 28. Februar 2007
Redaktion Webteam Eve & Rave e.V. Berlin

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